Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.101/2003 /zga
Urteil vom 8. Mai 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Garré.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges
(Art. 41 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 17. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ richtete im Herbst 1999 im Keller des von ihm gemieteten Bauernhauses in A.________ eine Indoor-Anlage für die Gewinnung von Hanf ein. Insgesamt produzierte er bis Dezember 2000 rund 12,5 kg getrocknete Hanfblüten, wovon er 10,8 kg zu einem Bruttoerlös von rund Fr. 55'000.-- verkaufte. Der Rest wurde durch die Polizei beschlagnahmt.
B.
Mit Urteil vom 26. März 2002 fand die Bezirksgerichtliche Kommission Arbon X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse.
C.
Auf Berufung des Verurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 17. Dezember 2002 den erstinstanzlichen Entscheid.
D.
Gegen dieses Urteil führt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt zudem ein separates Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
In seinen Gegenbemerkungen vom 31. März 2003 schliesst das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides an, der Beschwerdeführer sei bereits achtfach (davon fünffach einschlägig) vorbestraft und zeige ein erhebliches Mass an Einsichtslosigkeit und deliktischem Willen. Das Rückfallrisiko sei erheblich und selbst seine Äusserungen während dieses Verfahrens sprächen klar gegen eine gute Prognose. Zwar sei sein gegenwärtiges Arbeitsverhalten als Hausmann positiv zu beurteilen, aber trotz dieses günstigen familiären Umfelds fehle ihm weiterhin die nötige Stabilität, zumal er gezielt weiter delinquiert und dabei in Kauf genommen habe, nicht nur sich, sondern auch seine Familie wegen seiner Straftaten in Schwierigkeiten zu bringen. Keine genügende stabilisierende Wirkung sei auch von seiner im Frühjahr 2002 erfolgten Aufnahme in die "Männerriege B.________" zu erwarten, auch wenn er von den übrigen Mitgliedern offenbar akzeptiert und geschätzt werde (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
2.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Arbeit als Hausmann und (Allein-)Betreuer zweier Kleinkinder nicht als Bewährung am Arbeitsplatz betrachtet. Die einschlägigen Vorstrafen lägen rund 10 Jahre zurück und seien nicht genügend schwer, um einen mehrmonatigen unbedingten Strafvollzug zu rechtfertigen. Die Verurteilungen im strassenverkehrsrechtlichen Bereich seien ebenfalls nicht von Belang. Die Vorinstanz habe zudem das positive Nachtatverhalten und die besondere Strafempfindlichkeit verkannt (Beschwerdeschrift S. 3 ff.).
3.
3.1 Nach Art. 41 Ziff. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Delikten abgehalten. Der Richter hat über das zukünftige Verhalten des Täters eine Prognose anzustellen, wobei ihm ein erhebliches Ermessen zusteht. Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz nur auf, wenn sie nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet hat (BGE 128 IV 193 E. 3a; 118 IV 97 E. 2a).
Ob der Verurteilte für ein andauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 128 IV 193 E. 3a; 118 IV 97 E. 2b). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser acht zu lassen (BGE 128 IV 193 E. 3a mit Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine Verweigerung des bedingten Vollzugs trotz Bewährung am Arbeitsplatz nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung schwerwiegende konkrete Gegenindizien derart überwiegen, dass sich trotz des gewichtigen Bewährungsfaktors keine günstige Prognose stellen lässt (BGE 117 IV 3 E. 2b S. 4 f.; 102 IV 62 S. 64). In der Lehre wird die Beachtung dieses Kriteriums als wesentlicher Faktor gewürdigt, weil das Verhalten im Beruf Auswirkungen auf den Leumund hat (Roland M. Schneider, Basler Kommentar, zu Art. 41, N. 93).
Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zwar nicht notwendigerweise aus (Urteil 6S.787/1998 vom 12.1.1999; BGE 118 IV 97 E. 2c; 115 IV 81 E. 3b; 115 IV 85 E. 3b). Sie sind aber bei der Prognosenstellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (Urteil 6S.815/1997 vom 24.3.1999).
3.2 Der Beschwerdeführer ist nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) Familienvater und von Beruf Hausmann, dem seine beiden kleinen Kinder ausgesprochen viel bedeuten und der seinen betreuerischen und erzieherischen Aufgaben umsichtig und vorbildlich nachkommt. Überdies ist er offenbar ein geschätztes Vereinsmitglied bei der "Männerriege B.________" (angefochtenes Urteil S. 14/15). Diese familiären, beruflichen und sozialen Umstände reichen indessen für eine günstige Prognose nicht aus. Gegen eine solche sprechen die acht Vorstrafen, die auch berücksichtigt werden dürfen, soweit sie weiter zurückliegen und nicht schwerwiegende Taten betreffen (vgl. angefochtenes Urteil S. 10/11). Bedenklich ist auch seine Aussage im vorliegenden Strafverfahren, er wolle die Rechtsordnung künftig nur "ein Stück weit" akzeptieren. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht bereit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die besondere Strafempfindlichkeit ausreichend berücksichtigt. Die Folgen sind nicht untragbar. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Strafe ihn und seine Familie in einem aussergewöhnlichen Mass belasten würde.
3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz bei der Prognosenstellung im Rahmen ihres Ermessens alle wesentlichen Gesichtspunkte i.S.v. Art. 41 Ziff. 1 StGB in Erwägung gezogen und korrekt gewichtet. Sie hat kein Bundesrecht verletzt und die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Da das Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos war, muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten angemessen Rechnung getragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: