Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 327/01
Urteil vom 8. Mai 2003
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
O.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 29. März 2001)
Sachverhalt:
A.
O.________, geboren 1969, meldete sich am 6. November 1996 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma, Hals-/Nacken-/Schulter- und Kopfschmerzen, Lähmungserscheinungen an der linken Schulter sowie Atembeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte Berichte des Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. November 1996 sowie vom 16. Mai 1997 ein, klärte die erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) untersuchen (Gutachten vom 18. Juni 1998). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie O.________ vom 24. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996 eine ganze und vom 1. November 1996 bis zum 31. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente zu und stellte fest, dass er ab 1. Februar 1997 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Verfügung vom 19. November 1998).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. März 2001 ab.
C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 1997 sowie auf unentgeltliche Verbeiständung.
Während die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie zur Selbsteingliederung (ZAK 1983 S. 257 Erw. 1; vgl. auch BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Validen- und Invalideneinkommen auf den gleichen Zeitpunkt hin zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 174 sowie zur Publikation in BGE 129 V vorgesehenes Urteil R. vom 3. Februar 2003, I 670/01). Des Weiteren ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. November 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit (Erwägung 2.1) und des Valideneinkommens (Erwägung 2.2) sowie die Festsetzung des leidensbedingten Abzuges (Erwägung 2.3).
2.1 Die Vorinstanz hat sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der MEDAS vom 18. Juni 1998 gestützt. Deren Ärzte konnten damals nach umfassender rheumatologischer, neurologischer, pneumologischer und psychiatrischer Untersuchung sowie berufsberaterischer Abklärung keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit feststellen. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Verkäufer, Aussendienstmitarbeiter und Hauswart seien dem Versicherten genauso wie jede andere vergleichbare Tätigkeit trotz chronischer zystischer Echinokokkose, chronischem zerviko-vertebragenem und zerviko-zephalem Syndrom, chronischem lumbo-vertebragenem Syndrom, Schwerhörigkeit sowie Adipositas voll zumutbar; lediglich zu ausgeprägter Schwerarbeit sei er nicht geeignet. Dies widerspricht dem früher am Spital X.________ im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen erstellten MEDAS-Gutachten vom 27. Mai 1994 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wurde doch auch dort festgehalten, dass er in Bezug auf seine frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten jedoch ohne wesentliche Einschränkung ausüben könne. Aber auch die Berufung auf das im Rahmen des eingeleiteten Revisionsverfahrens in Auftrag gegebene dritte MEDAS-Gutachten vom 7. März 2000 sowie auf den letztinstanzlich eingereichten Bericht des Dr. med. L.________, Rheumatologie FMH, vom 23. November 2000 ist unbehelflich, lassen sich daraus, insbesondere auch aus der von Dr. med. L.________ gestellten Diagnose der ankylosierenden Spondylitis (Morbus Bechterew), doch bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Rückschlüsse ziehen auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Es kann daher vollumfänglich auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei entgegen der Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz nicht auf den Lohn eines Hilfsarbeiters, sondern auf denjenigen eines gelernten Schreiners abzustellen. Zur Begründung führt er an, er habe seine Schreinerlehre aus gesundheitlichen Gründen anfangs 1988 abbrechen müssen, und reicht neu zwei Arztzeugnisse ein. Diese vermögen indessen an den Feststellungen der Vorinstanz nichts zu ändern, bescheinigen sie doch dem Versicherten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ab 1981, mithin fünf Jahre vor Beginn der Berufslehre (Bericht des Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Mai 2001), beziehungsweise die ärztliche Behandlung seit anfangs 1989 (Bericht des Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Mai 2001), geben jedoch über den Zeitraum von Beginn der Lehre im Jahr 1986 bis zum Abbruch anfangs 1988 keine Auskunft. Die Behauptung, der Versicherte habe seine Lehre aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, widerspricht auch dessen eigenen Angaben in den ersten beiden MEDAS-Gutachten, wonach er von 1982 bis 1989 sieben beschwerdefreie Jahre gehabt habe. Auch diesbezüglich kann auf die richtigen Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden.
2.3 Schliesslich steht der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 126 V 75): Neben der leidensbedingten Einschränkung, welche mit 10 % berücksichtigt worden ist, sind keine weiteren Faktoren ersichtlich, die einen weitergehenden Abzug rechtfertigen würden. Insbesondere besteht kein Grund für eine Herabsetzung wegen Nationalität oder Aufenthaltskategorie, lebt der Beschwerdeführer doch seit seinem elften Lebensjahr in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.
3.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David Husmann, Zug, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: