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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.668/2002/bie
Urteil vom 12. Mai 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiberin Tophinke.
Parteien
M. und C.M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokaten Dr. iur. Caspar Zellweger
und Dr.iur. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2,
Postfach 130, 4010 Basel,
gegen
R. und S.S.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat lic.iur. Robert Karrer,
c/o Voellminpartners Advokaten, Kirchplatz 16,
Postfach 916, 4132 Muttenz 1,
Einwohnergemeinde Münchenstein, 4142 Münchenstein,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 4410 Liestal.
Gegenstand
Löschung des öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts; Kostenentscheid,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Oktober 2002.
Sachverhalt:
A.
Frau S.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. XXXX des Grundbuchs Münchenstein. Es handelt sich dabei um eine Strassenparzelle, die mit einem öffentlichen Fuss- und Fahrwegrecht nach § 96 des basellandschaftlichen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches vom 30. Mai 1911 (EG ZGB) belastet ist. Am 30. Juli 2001 stimmte der Gemeinderat Münchenstein auf Gesuch der Ehegatten R. und S.S.________ der Löschung des öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts zu. Begründet wurde diese Löschung mit der Feststellung des Gemeinderats, dass die Öffentlichkeit kein Interesse an der Benützung dieser Strasse habe. Am 18. September 2001 wurde das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch gelöscht. Gegen diese Löschung, die den Anwohnern mit Schreiben des Gemeinderats vom 3. Oktober 2001 mitgeteilt wurde, erhoben die Ehegatten M. und C.M.________ und weitere Anwohner Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2002 abwies.
B.
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats erhoben die Ehegatten M. und C.M.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschluss des Gemeinderats Münchenstein vom 30. Juli 2001 nichtig sei. Eventualiter wurde Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats Münchenstein vom 30. Juli 2001 beantragt. Die Beschwerdeführer rügten, dass der Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2001 nie publiziert, nicht als Allgemeinverfügung bezeichnet, nicht begründet und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden sei und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei. Ferner machten die Beschwerdeführer geltend, der Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juli 2001 sei gesetzwidrig und inhaltlich falsch, indem sowohl ein Interesse der Öffentlichkeit als auch ein öffentliches Interesse der Anwohner an der Strasse bestehe. Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 hiess der Präsident des Kantonsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer vorsorglichen Massnahme teilweise gut und wies das Grundbuchamt Arlesheim an, die am 18. September 2001 vorgenommene Löschung des öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts nach § 96 EG ZGB lastend auf Parzelle Nr. XXXX rückgängig zu machen und das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht wieder einzutragen sowie bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils keine weiteren Löschungen auf der genannten Parzelle vorzunehmen.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2002 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde gut und hob den Beschluss des Gemeinderates Münchenstein vom 30. Juli 2001 sowie den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 26. März 2002 auf. Die mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2002 dem Grundbuchamt Arlesheim angewiesene Wiedereintragung der Anmerkung "öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht nach § 96 EG ZGB" auf Parzelle Nr. XXXX des Grundbuchs Münchenstein wurde bestätigt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'334.10 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- sowie Auslagen von Fr. 134.10) auferlegte das Kantonsgericht den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern R. und S.S.________ je zu einem Viertel und liess die restliche Hälfte zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Ferner sprach das Kantonsgericht den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'895.90 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer von 7,6 %) zu, die je zur Hälfte zu Lasten der Einwohnergemeinde Münchenstein und des Kantons Basel-Landschaft gehen sollte. Im Übrigen schlug es die ausserordentlichen Kosten wett.
C.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft haben M. und C.M.________ am 23. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, der Kostenentscheid des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Kostenentscheid für willkürlich, wofür sie sich auf verschiedene Bestimmungen des basellandschaftlichen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 berufen.
D.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinderat Münchenstein beantragen Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die privaten Beschwerdegegner haben zwar auf eine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet, ersuchen jedoch für den Fall der Gutheissung derselben, ihnen keine weiteren Kosten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 I 257 E. 1a S. 258 mit Hinweis).
1.1 Angefochten sind die Kostenfolgen eines letztinstanzlichen kantonalen Endentscheids im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Kantonsgerichts beruht auf kantonalem Recht. Die Beschwerdeführer können daher mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend machen, sie verletze verfassungsmässige Rechte. Sie sind durch diesen Kostenentscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher gemäss Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Kostenentscheid des Kantonsgerichts sei willkürlich. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Die Beschwerdeführer müssen darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist unzulässig (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Die Beschwerdeführer berufen sich nicht ausdrücklich auf Art. 9 BV, der den Schutz vor Willkür gewährleistet. Sie nennen aber die Bestimmungen der basellandschaftlichen Verwaltungsprozessordnung, die das Kantonsgericht ihrer Ansicht nach bei seinem Kostenentscheid willkürlich angewendet habe, und begründen dies kurz. Damit haben sie ihre Willkürrüge ausreichend substantiiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdeführer legen dar, dass nach der basellandschaftlichen Verwaltungsprozessordnung Beschwerden ein Rechtsbegehren und eine Begründung, die den Sachverhalt darstellt und beweist, enthalten müssen (§ 5 Abs. 1 und 2 VPO) und dass das Kantonsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, das Recht von Amtes wegen anwendet und auch sämtliche mit dem Entscheid zusammenhängenden rechtlichen Vorfragen überprüfen muss (§ 12 Abs. 1 VPO, § 16 VPO und § 46 Abs. 1 VPO). Aufgrund dieser Bestimmungen hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer das Kantonsgericht ihre kantonale Beschwerde aufgrund des von ihnen dargelegten Sachverhalts auch dann gutheissen müssen, wenn sie ganz auf rechtliche Erwägungen verzichtet hätten. Sie rügen es als willkürlich, einen Beschwerdeführer, der andere rechtliche Überlegungen anstellt als das Gericht, anders zu behandeln als einen Beschwerdeführer, der überhaupt keine rechtlichen Überlegungen anstellt. Dabei nehmen sie hieran umso mehr Anstoss, als das Kantonsgericht sich mit ihren rechtlichen Ausführungen nicht auseinandergesetzt, sondern diese ohne weitere Begründung als unzutreffend bezeichnet hat.
3.
Das Kantonsgericht hat zur Begründung seines Kostenentscheids festgehalten, die Beschwerdeführer seien mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen und hätten im Verfahren obsiegt. Ihre Beschwerdebegründung habe sich jedoch auf gänzlich andere Rechtserwägungen gestützt. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hätten mit der Komplexität ihrer unzutreffenden rechtlichen Erwägungen eine Weiterung des Verfahrens verursacht. Es sei daher gerechtfertigt, sie mit einem Drittel der Verfahrenskosten zu belasten und ihnen lediglich einen Drittel ihrer Parteikosten als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht nicht, das Kantonsgericht habe damit seine Begründungspflicht und infolgedessen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine solche Verletzung liegt nicht bereits dann vor, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die urteilende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 124 II 146 E. 2a S. 149; 125 II 369 E. 2c S. 372). Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht die gegen den Entscheid des Regierungsrats gerichtete Beschwerde gutgeheissen, weil es den Gemeinderat Münchenstein zur Löschung des im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fuss- und Fahrwegrechts für unzuständig erachtete. Ob das Kantonsgericht den privaten Beschwerdegegnern unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs hätte Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage der Zuständigkeit des Gemeinderates vernehmen zu lassen, bevor es die Beschwerde mit dieser, im Verfahren bis anhin nicht zur Diskussion stehenden Argumentation abwies, steht vorliegend nicht zur Diskussion. Für die Beschwerdeführer hingegen, welche die Gutheissung ihrer Beschwerde mit anderer Begründung beantragt hatten, bestand kein Anspruch darauf, dass sich das Kantonsgericht nochmals mit ihren Argumenten auseinandersetzte, nachdem der Regierungsrat dies getan und diese mit ausführlicher Begründung verworfen hatte. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde aus anderem Grund bestand hierzu keine Notwendigkeit.
4.
Das Bundesgericht kann die von den Beschwerdeführern beanstandete Kostenregelung nur aufheben, wenn sie sich als willkürlich erweist. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5; 122 I 61 E. 3a S. 66 f.).
4.1 Gemäss § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten, welche die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten umfassen, in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Hieraus geht hervor, dass in der Regel die obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen hat. Mit der Formulierung "in der Regel" wird der urteilenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum eingeräumt, der es ihr erlaubt, vom Grundsatz der Kostenverlegung nach dem Ausgang des Verfahrens abzuweichen, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Unter dem Gesichtspunkt der Willkür dürfen solche Umstände nicht sachfremd sein. Das Kantonsgericht hat als Grund für die den Beschwerdeführern teilweise auferlegten Kosten "die Komplexität ihrer unzutreffenden rechtlichen Erwägungen" genannt, mit der sie eine Weiterung des Verfahrens verursacht hätten. Die Beschwerdeführer haben in ihrer 16-seitigen Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht mehrfach einen Augenschein beantragt, welchen das Kantonsgericht dann auch durchgeführt hat. Den Augenschein beantragten die Beschwerdeführer insbesondere zur Stützung ihres Arguments der Verkehrssicherheit, welches der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 26. März 2002 verworfen hatte. Indem die Beschwerdeführer an diesem Argument festhielten, haben sie zur Durchführung des Augenscheins mindestens beigetragen, weshalb die Überbindung eines Teils der Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip schon aus diesem Grund als vertretbar und jedenfalls nicht als willkürlich erscheint, zumal der den Beschwerdeführern auferlegte Anteil nur gerade einen Viertel der Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'334.10 ausmacht.
4.2 Hinsichtlich der Parteikosten enthält § 21 Abs. 1 VPO eine Kann-Formulierung: Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführern zwar eine Parteientschädigung zugesprochen, diese jedoch mit der gleichen Begründung wie für die teilweise Auflage der Verfahrenskosten auf einen Drittel ihrer Parteikosten reduziert. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 26. März 2001 i.S. W. und K. G.-T. (1P.669/2000) E. 2e die Auslegung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, dass diese Norm nicht zwingend eine Ausrichtung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei vorsehe, nicht als willkürlich betrachtet. Aufgrund der im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern vorgetragenen Begründung wäre ihre Beschwerde nach Ansicht des Kantonsgerichts abzuweisen gewesen, was nach § 21 Abs. 1 VPO wohl dazu geführt hätte, dass den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer zugesprochen worden wäre. Erst die vom Kantonsgericht vorgenommene Prüfung der Zuständigkeit des Gemeinderates, die seitens der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden war, führte zur Gutheissung der Beschwerde und gab somit den Ausschlag zu Gunsten der Beschwerdeführer. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente hatten keine Auswirkung auf den Verfahrensausgang und erwiesen sich daher als nutzlos. Angesichts des weiten Ermessensspielraums der praxisgemäss kantonalen Gerichten bezüglich ihrer Kostenentscheide eingeräumt wird (vgl. BGE vom 2. Oktober 2001 i.S. H. [1P.229/2001] E. 5b), erscheint auch die Kürzung der den Beschwerdeführern zugesprochenen Parteientschädigung auf einen Drittel ihrer Parteikosten nicht als willkürlich.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die privaten Beschwerdegegner haben in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2003 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zu der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Münchenstein, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: