BGer 5P.30/2003
 
BGer 5P.30/2003 vom 16.05.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.30/2003/sch
Urteil vom 16. Mai 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
D.________ AG
(vormals D.________ & Co. AG),
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann, Baarerstrasse 12, 6300 Zug,
gegen
G.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Wüstiner,
c/o Ruoss Vögele Partner, Rechtsanwälte,
Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich,
G.________ Ltd.,
Beschwerdegegnerinnen,
Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Beweisabnahme),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 17. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
In einem Schiedsgerichtsverfahren betreffend Charter des Frachters "F.________" wurde die D.________ & Co. AG am 29. Juli 1993 unter anderem zur Zahlung von US$ 493'500.-- an die Reederei "S.________" verurteilt. Ihre Teilberufung wies der Londoner High Court am 10. November 1995 endgültig ab.
Am 26./27. Juni 1995 bzw. am 22./23. August 1995 erwirkten die G.________ Inc. und die G.________ Ltd. für ihre Forderungen gegen die "S.________" je einen Arrest. Verarrestiert wurden dabei sämtliche Ansprüche der "S.________" gegen die D.________ AG (vormals D.________ & Co. AG) aus dem Schiedsverfahren betreffend Charter des Frachters "F.________". Jeweilen am Tag des Arrestvollzugs erliess das Betreibungsamt eine Arrestsperranzeige an die D.________ AG, die ihre Schuldpflicht gegenüber der "S.________" bestritt.
Die G.________ Inc. und die G.________ Ltd. prosequierten den Arrest mit Erfolg und liessen die verarrestierte Forderung am 16. April 1996 pfänden. Am Tag des Pfändungsvollzugs erliess das Betreibungsamt eine Pfändungsanzeige an die D.________ AG, die ihre Schuldpflicht gegenüber der "S.________" wiederum bestritt.
B.
Die G.________ Inc. und die G.________ Ltd. erhielten am 5. Juni 1996 die gepfändete Forderung der "S.________" gegen die D.________ AG zur Eintreibung überwiesen und reichten am 23. September 1996 Klage ein. In zweiter Instanz hiess das Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug die Klage gut und verpflichtete die D.________ AG zur Bezahlung von insgesamt Fr. 579'574.55 nebst Zins (Urteil vom 17. Dezember 2002).
C.
Die D.________ AG hat gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit dieser beantragt sie dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV im Beweisverfahren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Forderung der "S.________" gegen die Beschwerdeführerin wurde zu Gunsten der Beschwerdegegnerinnen verarrestiert und gepfändet und während des Arrest- bzw. Pfändungsbeschlags durch Zahlung an die "S.________" getilgt. Im kantonalen Verfahren ist strittig gewesen, ob diese Tilgung der Forderung die Beschwerdeführerin rechtsgültig befreit hat oder ob die Beschwerdeführerin die Forderung nochmals bezahlen muss. Denn aus Art. 99 SchKG folgt, dass nach Pfändung - und Verarrestierung (Art. 275 SchKG) - von Forderungen, die - wie hier - nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, der Schuldner rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten kann.
Dass sie rechtsgültig nur mehr an das Betreibungsamt leisten könne, wurde der Beschwerdeführerin im Arrest- und im Pfändungsverfahren angezeigt. Auf diese Anzeigen hin hat die Beschwerdeführerin ihre Schuldpflicht jeweilen bestritten. Gemäss ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift hat die "S.________" für ihre Forderung gegen die Beschwerdeführerin in Südafrika einen Arrest legen lassen. Aus dem Arrest will die Beschwerdeführerin sich im Januar 1995 durch Stellung einer unwiderruflichen Bankgarantie zu Gunsten der "S.________" befreit haben. Für die Beschwerdeführerin hat angeblich grösstenteils und interessewahrend deren Versicherer "V.________" gehandelt. Als die Forderung der "S.________" gegen die Beschwerdeführerin im Juni 1995 bzw. August 1995 durch die Beschwerdegegnerinnen in der Schweiz verarrestiert wurde, will die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt auf das Bestehen des Bankakkreditivs als vorweggenommene Erfüllung hingewiesen haben. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Schiedsurteils soll "V.________" - Ende Dezember 1995 - zu Gunsten der Beschwerdeführerin deren rechtskräftig festgestellte Restschuld an die "S.________" bezahlt haben Zug um Zug gegen Freistellung und Aushändigung der Bankgarantie aus dem Dokumentenakkreditiv (S. 2 f. der Beschwerdeschrift).
Im kantonalen Verfahren wollte die Beschwerdeführerin beweisen, dass "V.________" bereits vor der Arrestnahme in der Schweiz vertraglich verpflichtet gewesen sei, unter den gezeigten Bedingungen an die "S.________" Zahlung zu leisten, und dass die Behauptung nicht richtig sei, die Beschwerdeführerin habe erst nach der Arrestnahme "V.________" beauftragt, die verarrestierte und gepfändete Forderung zu tilgen. Als Beweismittel bot sie einen Zeugen an, der über die Beziehung der Beschwerdeführerin zu "V.________" - Bestand und Inhalt des Versicherungsvertrags und Zahlung der Versicherungsleistung an die "S.________" - hätte aussagen können bzw. hätte befragt werden sollen. Das Obergericht hat die Einvernahme des Zeugen abgelehnt.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Nichtabnahme ihres rechtzeitig angebotenen Beweismittels sei willkürlich begründet (Art. 9 BV), stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 29 Abs. 2 BV) und bedeute gleichzeitig eine Verletzung von Art. 6 EMRK.
2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Beweisverfahren ist nicht uneingeschränkt. Das Gericht kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). Der angerufene Art. 6 EMRK verschafft im genannten Bereich keine weitergehenden Rechte (BGE 122 V 157 E. 2b S. 163). Zu prüfen ist deshalb zuerst, ob die Begründung, mit der das Obergericht die Zeugeneinvernahme abgelehnt hat, der Willkürprüfung standhält.
2.2 Das Obergericht hat die Zeugeneinvernahme einerseits aus prozessualen Gründen abgelehnt (E. 3.2 S. 13 f.), mit denen sich die Beschwerdeführerin einlässlich befasst (S. 9 ff.). Auf diese Gründe hat das Obergericht alsdann in der materiell-rechtlichen Beurteilung hingewiesen, hat dann aber ("Im Übrigen") fortgefahren, die Beschwerdeführerin räume nunmehr ein, dass sie selber von "V.________" die Freistellung von der von ihr gestellten Bankgarantie zu Gunsten der "S.________" verlangt habe und auch habe verlangen dürfen. Sie habe demnach durchaus auf das Verhalten der Versicherungsgesellschaft Einfluss nehmen können und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Unangefochten stehe auf Grund des Faxverkehrs zwischen den Anwälten der Beschwerdeführerin und den Anwälten der "S.________" vom 18. bis 21. Dezember 1995 sowie einer Mitteilung an die Beschwerdeführerin fest, dass "V.________" Zahlungen an die Anwälte der Beschwerdeführerin erbracht habe und dass diese die Beträge instruktionsgemäss an die "S.________" bzw. an deren Anwälte weitergeleitet hätten. Die Anwälte der "S.________" hätten denn auch zwei Zahlungseingänge bestätigt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nun alles an die "S.________" bezahlt habe, was von ihr unter dem Schiedsverfahren geschuldet gewesen sei. Der Korrespondenzanwalt der Beschwerdeführerin habe am 27. Dezember 1995 erklärt, von den Anwälten der "S.________" das Original der Bankgarantie zurückerhalten und dieses zwecks Annullierung an die Bank weitergeleitet zu haben. Zusammenfassend hat das Obergericht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe über die Versicherungssumme von "V.________" tatsächlich verfügen können und diese an die "S.________" überweisen lassen. Die Zahlung an die "S.________" habe daher keine befreiende Wirkung haben können (E. 3.4 S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin rügt auch diese Begründung als verfassungswidrig (S. 12 ff.).
2.3 Für entscheiderheblich und damit für beweisbedürftig hat das Obergericht die Antwort auf die Tatfrage angesehen, ob die Beschwerdeführerin auf "V.________" hätte Einfluss nehmen und die Leistung der Versicherungssumme an die "S.________" hätte verhindern können. Was rechtserheblich ist, bestimmt das Bundesrecht und hier Art. 99 SchKG. Sollte das Sachgericht dabei entscheidwesentliche Tatsachenvorbringen der Parteien zu Unrecht für unerheblich gehalten haben, wäre der Sachverhalt nach Massgabe von Art. 64 OG zu ergänzen (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Die Diskussion über die Rechtserheblichkeit der Parteibehauptungen wird folglich in der - vorliegend fraglos zulässigen und auch eingelegten - eidgenössischen Berufung zu führen sein, dergegenüber die staatsrechtliche Beschwerde nachgeht (Art. 84 Abs. 2 OG). Unter dem verfassungsrechtlichen Blickwinkel zu prüfen ist hingegen die Antwort auf die eingangs gestellte Tatfrage, die das Obergericht beweiswürdigend und damit für das Bundesgericht als Berufungsinstanz verbindlich erteilt hat (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 126 III 189 E. 2a Abs. 3 S. 191; 125 III 78 E. 3a S. 79).
Das Obergericht ist von einem Tatsachengeständnis der Beschwerdeführerin ausgegangen und hat auf den dokumentierten Faxverkehr zwischen den Anwälten der Beschwerdeführerin und den Anwälten der "S.________" im Vorfeld und nach der Tilgung der Forderung abgestellt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils damit klar hervor, auf welche Beweismittel das Obergericht sich gestützt hat. Dass die Beschwerdeführerin diese Beweismittel nicht wahrhaben will und eine abweichende Sachdarstellung gibt, die sich in einer einfachen Bestreitung erschöpft, vermag Willkür in der obergerichtlichen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Insoweit durfte das Obergericht willkürfrei annehmen, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei schon auf Grund des Tatsachengeständnisses der Beschwerdeführerin und der aktenkundigen Faxschreiben beweismässig erstellt. Es erscheint deshalb nicht als verfassungswidrig, dass das Obergericht auf weitere Beweisabnahmen verzichtet und dabei namentlich die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugenbefragung abgelehnt hat.
Beruht die angefochtene Ablehnung der Zeugeneinvernahme - wie hier - auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, muss die Beschwerdeführerin auf beide eingehen, wie das vorliegend auch geschehen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 13 E. 2 S. 16; 122 III 488 E. 2 S. 489). Hat sich nun aber die Eventualbegründung aus den dargelegten Gründen als verfassungskonform erwiesen, so ist es auch die angefochtene Ablehnung der Zeugeneinvernahme selbst; auf die Rügen gegen die Hauptbegründung einzugehen, erübrigt sich damit (BGE 87 I 374 Nr. 62; 121 IV 94 Nr. 18).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: