Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.223/2003 /kil
Urteil vom 19. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 11. April 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, geboren ... 1975, ist jugoslawischer Staatsangehöriger (Kosovo). 1999 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 10. September 1999 abgewiesen wurde; auf eine gegen die entsprechende Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 2. November 1999 nicht ein. Am 26. Juli 2000 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf ein neues Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Eine gegen diese Nichteintretens- und Wegweisungsverfügung erhobene Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission zog X.________ zurück und verliess die Schweiz.
Am 20. März 2000 hatte X.________ eine jugoslawische Staatsangehörige geheiratet, die im Kanton Aargau die Aufenthaltsbewilligung hat. Am 14. November 2000 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug für X.________. Am 19. Januar 2001 wurde diesem eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Aargau erteilt. Ab Juli 2001 wurde der gemeinsame Haushalt aufgehoben, und die Ehefrau zog in den Kanton Obwalden. Die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Aargau lehnte am 30. Januar 2002 das Begehren von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 11. April 2003 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2002 erhobene Beschwerde ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Mai 2003 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 11. April 2003 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die kantonalen Akten angefordert worden.
2.
2.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 ANAG entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 111 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164 mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer kann sich auf keine gesetzliche Norm berufen, die ihm einen Bewilligungsanspruch verschaffte. Seine Ehefrau hat bloss eine Aufenthaltsbewilligung, sodass insbesondere Art. 17 Abs. 2 ANAG, welcher dem Ehegatten des Ausländers mit Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verschafft (solange die Ehegatten zusammen wohnen), nicht zur Anwendung kommt. Soweit mit dem Ersuchen um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen die Härtefallbestimmung von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) angesprochen wird, ist klarzustellen, dass sich auch insofern kein Bewilligungsanspruch ergibt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Bewilligungsentscheide wird nicht dadurch zulässig, dass der kantonalen Behörde die Frage des Härtefalles (sog. Unterstellungsfrage) unterbreitet wird (vgl. BGE 122 II 186). Auch auf Art. 8 EMRK kann sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine ausländerrechtliche Bewilligung nicht berufen. Voraussetzung dazu wäre einerseits, dass seine Ehefrau ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügte, was bei der Aufenthaltsbewilligung nicht der Fall ist, und dass ein intaktes Eheleben geführt würde, wovon vorliegend keine Rede sein kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 ff.; 124 II 361 E. 1b S. 364, mit Hinweisen).
Soweit sodann Gegenstand des angefochtenen Urteils und der Beschwerde auch die Frage einer allfälligen vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers bildet, besteht auch auf eine derartige ausländerrechtliche Anwesenheitsregelung kein Rechtsanspruch und wäre im Übrigen diesbezüglich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG ausgeschlossen.
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht unzulässig. Sie kann auch nicht etwa als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. Abgesehen davon, dass der Ausländer bei Fehlen eines Bewilligungsanspruchs durch die Bewilligungsverweigerung keine Rechtsverletzung erleidet und damit zur staatsrechtlichen Beschwerde in der Sache selbst nicht legitimiert ist und bloss die Verletzung eigentlicher Parteirechte rügen könnte (vgl. BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 f.), enthält die Rechtsschrift zum Vornherein keine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Rügen.
2.4 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das zugleich mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: