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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.97/2003 /leb
Urteil vom 22. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident.
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,
3011 Bern.
Gegenstand
Anrechnung ausserschulischer Berufsjahre als Erfahrungsstufen,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 A.________ ist lic.oec. HSG und verfügt über ein Nachdiplom in Wirtschaftspädagogik. Er unterrichtet als Lehrer für Betriebswirtschaftslehre (inkl. Rechnungswesen), Recht und Volkswirtschaftslehre an der Kaufmännischen Berufsschule Bern. Bei seiner Lohneinreihung wurde ihm die ausserschulische Praxiserfahrung bloss zu 50% angerechnet (Zuerkennung von einer Erfahrungsstufe pro zwei Praxisjahre). Nachdem die Verordnung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) am 21. April 1999 geändert worden war, beantragte A.________ erfolglos, es sei ihm gestützt auf die neue Fassung von Art. 16 Abs. 3 LAV die ausserschulische Praxiserfahrung voll anzurechnen (eine Erfahrungsstufe für jedes volle Praxisjahr). Eine diesbezügliche Verwaltungsbeschwerde an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Beschwerdeentscheid der Erziehungsdirektion erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2003 ab.
1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. April (Postaufgabe 14. April) 2003 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 16. April 2003 machte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Bedenken bestünden, ob die Beschwerdeschrift den qualifizierten Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von auf kantonales Recht gestützten Entscheiden genüge. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 12. Mai 2003 angesetzt, um den Rückzug der Beschwerde zu erklären, was eine Erledigung der Sache ohne Kostenauflage ermögliche. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht zurückgezogen. Vielmehr hat er am 12. Mai 2003 den Kostenvorschuss geleistet und damit bekundet, dass er auf einer formellen Behandlung der Beschwerde besteht.
Am 20. Mai 2003 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Regierungsrat des Kantons Bern Art. 16 Abs. 3 LAV geändert habe, und er hat einen Ausschnitt aus dem amtlichen Schulblatt vom 12. Mai 2003 eingereicht, worin der per 1. August 2003 in Kraft tretende neue Verordnungstext aufgeführt ist.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden.
2.
2.1 Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat eine Beschwerdeschrift einzureichen, welche die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthält, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte; auf nicht substantiierte Vorbringen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 107 Ia 186 E. b). Den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt nicht, wer im Rahmen pauschaler Vorbringen behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, indem er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt; er muss vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dartun, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 110 Ia 1 E. 2a S. 4). Die massgebliche Begründung muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; ungenügend ist der blosse Hinweis auf andere Rechtsschriften oder sonstige Aktenstücke (vgl. BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
Wird gerügt, ein Entscheid sei willkürlich (oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar), ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar sein soll, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder (sonst) in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft bzw. sich auf keinen vernünftigen Grund stützen lässt (zum Willkürbegriff BGE 128 I 177 E. 2.1; 127 I 60 E. 5a S. 70; 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen; zum Zusammenhang zwischen Willkürverbot und Rechtsgleichheitsgebot BGE 110 Ia 7 E. 2b 13 ff.; vgl. dazu auch BGE 129 I 1 E. 3 S. 3).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den einschlägigen Normen zu Lohneinreihung und Erfahrungsstufen befasst und die massgebliche Verordnungsbestimmung (Art. 16 Abs. 3 LAV) in ihrem Gesamtzusammenhang betrachtet. Art. 16 Abs. 3 LAV bestimmt, dass für jedes volle Praxisjahr eine Erfahrungsstufe angerechnet wird, "wenn die Lehrkraft zusätzlich zur Lehrbefähigung über einen höheren Fachausweis oder Erfahrung in einer Führungsfunktion verfügt".
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die fragliche Verordnungsnorm offen formulierte Gesetzesbegriffe enthalte und zudem der Behörde ein Rechtsfolgeermessen einräume (E. 5 des angefochtenen Entscheids). Es ist alsdann auf die Entstehungsgeschichte von Art. 16 Abs. 3 LAV eingegangen, wobei es einräumte, dass die praktizierte generelle Unterscheidung zwischen berufskundlich unterrichtenden Lehrkräften an gewerblich-industriellen Schulen und Handelslehrkräften an kaufmännischen Berufsschulen bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 LAV in den Materialien keine Stütze finde (E. 6). Es hat indessen unabhängig davon festgestellt, dass nach dem Wortlaut der fraglichen Norm eine volle Anrechnung der Praxistätigkeit beim Beschwerdeführer nicht in Frage komme; dieser verfüge mit seinem Hochschulabschluss (lic.oec. HSG) und mit der pädagogischen Ausbildung (Nachdiplom in Wirtschaftspädagogik) erst über die Befähigung zur Unterrichtstätigkeit; eine nach Art. 16 Abs. 3 LAV erforderliche Zusatzqualifikation weise er nicht auf (E. 7).
Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine Sicht der Dinge darzulegen. Soweit er überhaupt Bezug nimmt auf einzelne Textstellen des angefochtenen Entscheids, berücksichtigt er den Gesamtzusammenhang der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Hinsichtlich des Stellenwerts eines Lizentiats etwa, welcher seiner Ansicht nach hoch einzustufen sei, geht er auf das vom Verwaltungsgericht diesbezüglich für entscheidend erachtete Verhältnis zwischen Anforderungen an die Befähigung zur Unterrichtstätigkeit und Zusatzqualifikation nicht ein. Was die behauptete Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots betrifft, nennt er in der Beschwerdeschrift selber keine Kriterien, die dem Vergleich bzw. der Abgrenzung der Tätigkeiten von berufskundlich unterrichtenden Lehrern und Handelslehrkräften dienen würden, sondern beschränkt sich - unzulässigerweise - auf den Hinweis auf Beschwerdebeilagen.
Die Beschwerdeschrift genügt damit den erwähnten Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Dasselbe gilt für die ohnehin nach Ablauf der Beschwerdefrist gemachte Eingabe vom 20. Mai 2003, die im Übrigen auch sonst schon insofern nicht berücksichtigt werden könnte, als die Verordnungsänderung nicht Grundlage des angefochtenen Entscheids und somit auch nicht Thema des bundesgerichtlichen Urteils bilden konnte. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten.
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: