Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 30/03
Urteil vom 22. Mai 2003
I. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Lustenberger, Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne, Beschwerdegegnerin
(Entscheid vom 29. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Im Beschwerdeverfahren des I.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 24. Mai 2000 wurde M.________ durch die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte sie am 5. September 2001 eine Honorarrechnung über den Betrag von Fr. 3254.- ein, welcher ein Zeitaufwand von 14:15 Stunden, Auslagen von Fr. 174.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 229.50 zugrunde lagen.
Mit Entscheid vom 29. November 2002 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab und setzte das Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin auf pauschal Fr. 1500.- fest (Dispositiv-Ziff. 4).
B.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Kostennote vom 5. September 2002 mit einem angemessenen Stundenansatz zu bewilligen.
Die Rekurskommission nimmt mit Eingabe vom 30. Januar 2003 Stellung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. M.________ wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, wovon sie am 8. April 2003 Gebrauch gemacht hat.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen vorinstanzlichen Entscheids (hier 29. November 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; mit Bezug auf vorinstanzliche Entscheide über den Anspruch auf Parteientschädigung: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil T. vom 23. Januar 2003, H 255/02), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen beruht auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG und Art. 71a Abs. 1 und 2 VwVG ) und Art. 9 der Verordnung des Bundesrates über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (vom 10. September 1969, Kostenverordnung; SR 172.041.0). Der Entscheid der Rekurskommission als Vorinstanz im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. e OG über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in jenem Verfahren stellt somit eine auf öffentlichem Recht des Bundes beruhende Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, die gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden kann. Sodann ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin legitimiert, gegen die Festsetzung ihres Honorars durch die Rekurskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (BGE 110 V 363 Erw. 2). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
3.
Da es sich beim Streit über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich der Richter nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn der Richter den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 23. März 1995 [U 181/94]). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter, wie vorliegend, die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht. Nichts anderes gilt im Zusammenhang mit dem Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 3a).
4.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz, ohne in den Erwägungen auf die in jenem Verfahren eingereichte Kostennote Bezug zu nehmen, die an M.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entrichtende Entschädigung im Dispositiv auf pauschal Fr. 1500.- festgesetzt. Weil damit nicht erkennbar ist, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, vermag der Entscheid der richterlichen Begründungspflicht nicht zu genügen. Indessen hat die Rekurskommission in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2003 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Gründe für die Reduktion der Honorarnote dargelegt. M.________ hat sich dazu am 8. April 2003 geäussert. Unter diesen Umständen kann der nicht besonders schwerwiegende Mangel als geheilt gelten (vgl. hiezu BGE 120 V 362 Erw. 2b). Für diese Sichtweise sprechen auch verfahrensökonomische Überlegungen (BGE 116 V 187 Erw. 3d), würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur schriftlichen Begründung doch einen formalistischen Leerlauf bedeuten.
5.
5.1 Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz einer Partei einen Anwalt beigeben, wenn die bedürftige Partei nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten. Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten (Art. 65 Abs. 5 VwVG). Er hat von der an ihn delegierten Kompetenz mit dem Erlass der erwähnten Kostenverordnung Gebrauch gemacht.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung richten sich die Anwaltskosten der Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, nach den Art. 8 Abs. 3 und 4 der gleichen Verordnung, wobei das Honorar des amtlich bestellten Anwalts ausnahmsweise um höchstens die Hälfte gekürzt werden kann (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung). Laut Art. 8 Abs. 3 der Verordnung sind die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts über Entschädigungen an die Gegenpartei sinngemäss anwendbar. Abs. 4 der Bestimmung schreibt vor, dass sich die Entschädigung für das Honorar des Vertreters oder Beistandes im Rahmen der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemisst; der danach in der Regel zulässige Höchstbetrag findet Anwendung auf die Beschwerde an den Bundesrat und vermindert sich für Beschwerden an die Departemente oder eidgenössischen Rekurskommissionen um einen Viertel, für Beschwerden an andere Bundesbehörden um die Hälfte. Da es im Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen um sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten geht, findet nicht der Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173.119.1), sondern derjenige über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992 (SR 173.119.2) Anwendung (vgl. BGE 120 V 218 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 526 Erw. 2a). Laut dessen Art. 2 Abs. 1 wird das Anwaltshonorar ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bestimmt. Für Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelten danach als Mindestansatz Fr. 500.- und als Höchstansatz Fr. 15'000.-, gemäss Art. 8 Abs. 4 der Kostenverordnung somit Fr. 500.- bis Fr. 11'250.-.
5.2 Bezüglich der Höhe der von der Eidgenössischen Rekurskommission festzusetzenden Parteientschädigung ist somit ein bundesrechtlicher Tarif anwendbar - dies im Gegensatz zu den von kantonalen Vorinstanzen nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG festzusetzenden Parteientschädigungen im AHV-Bereich und in den ihr insoweit beigeordneten Sozialversicherungszweigen, so namentlich der Invalidenversicherung (Art. 69 IVG); hier sieht das Bundesrecht keine Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung, insbesondere keinen Tarif vor. Daher hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Höhe einer von der Eidgenössischen Rekurskommission zugesprochenen Entschädigung primär nicht im Hinblick auf das früher aus Art. 4 Abs. 1 BV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot zu überprüfen (vgl. BGE 125 V 408 Erw. 3a), sondern daraufhin, ob bei der bundesrechtlich geregelten Festsetzung der Höhe der Entschädigung die einschlägigen Vorschriften verletzt wurden oder ob die Rekurskommission das ihr durch die Kostenverordnung und den Tarif eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft, d.h. ermessensüberschreitend oder -missbräuchlich ausgeübt und insofern eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 lit. a OG begangen hat (BGE 120 V 220 Erw. 4a; ZAK 1988 S. 526 Erw. 2b).
5.3 Mit Gesamtgerichts-Beschluss vom 3. Juni 1997 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Parteientschädigung für durchschnittliche Fälle auf Fr. 2500.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer; in BGE 122 V 77 nicht publizierte Erwägung 4) erhöht, welchen Betrag die Eidgenössische Rekurskommission als "ligne directrice" zu beachten hat (ZAK 1991 S. 379 Erw. 2c, 1988 S. 527 Erw. 3a in fine). Dieser Ansatz findet auch im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung Anwendung (vgl. RKUV 1996 Nr. U 259 S. 261).
6.
6.1 In ihrer Vernehmlassung an das Eidgenössische Versicherungsgericht begründet die Rekurskommission die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1500.- damit, der geltend gemachte Zeitaufwand von 14 ¼ Stunden sei eindeutig zu hoch, da es sich nicht um eine überaus schwierige Angelegenheit gehandelt habe und weitgehend die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente hätten übernommen werden können. Fraglich sei sodann die Notwendigkeit der in der Honorarrechnung angeführten 104 Fotokopien aus den Akten der IV-Stelle, nachdem der Advokatin die Unterlagen ihres Vorgängers zur Verfügung gestanden hätten, welche sie während 1 ½ Stunden studiert habe, bevor sie die IV-Stelle um Akteneinsicht ersucht habe. Nicht berücksichtigt werden könne die Mehrwertsteuer, da eine solche für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nähmen, nicht geschuldet sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige es sich daher, den Ansatz von Fr. 2000.-, den die Rekurskommission einer anwaltlich vertretenen Person im Falle des Obsiegens zu Lasten der Gegenpartei in der Regel zuspreche, um einen Viertel auf Fr. 1500.- zu reduzieren.
In der Stellungnahme vom 8. April 2003 wird diese Entschädigung als unverhältnismässig tief bezeichnet mit der Begründung, um die Chancen einer Beschwerdeeinreichung abwägen zu können, sei eine umfassende Prüfung des Falles erforderlich gewesen. Hinzugekommen sei die Rechtsunsicherheit wegen der mangelhaften Eröffnung der Verfügung, was zusätzliche Abklärungen und Eingaben mit sich gebracht habe. Selbst wenn von einem Stundenansatz von Fr. 150.- für die unentgeltliche Verbeiständung ausgegangen und die Mehrwertsteuer weggelassen werde, beliefen sich die Anwaltskosten noch auf Fr. 2312.-.
6.2 Wie dargelegt (Erwägung 5.1), bemisst sich die Entschädigung unter anderem nach der Schwierigkeit der Streitsache sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts. Für die Schwierigkeit einer Streitsache ist nicht massgebend, ob sich im konkreten Fall stellende Tat- oder Rechtsfragen für einen Parteivertreter neuartig sind oder nicht. Der Schwierigkeitsgrad einer Streitsache ergibt sich nicht aus der subjektiven Berufserfahrung eines Rechtsvertreters und seinen individuellen Rechtskenntnissen, sondern objektiv aus der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie aus dem Umfang des zu bearbeitenden Aktenmaterials. Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwands darf der Sozialversicherungsrichter nach ständiger Rechtsprechung auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unterschied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Diese sollen nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (BGE 114 V 87 Erw. 4b).
6.3 Die Beschwerdeführerin hat vorinstanzlich eine gut achtseitige Beschwerdeschrift eingereicht, wovon rund zwei Seiten der Rüge der mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 24. Mai 2000 und rund fünf Seiten der materiellen Begründung gewidmet waren. Es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen, sondern im Wesentlichen lediglich Beweisfragen hinsichtlich des zweiten Leistungsbegehrens vom 3. September 1997 und der Zustellung der angefochtenen Verfügung. Im Rahmen dieser Streitsache hatte sich die Rechtsvertreterin nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu befassen. Bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme handelte es sich um einen durchschnittlichen bis einfachen Fall (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4d). Das zu bearbeitende Aktenmaterial war nicht besonders umfangreich und der Aufwand belief sich zur Hauptsache auf die vorinstanzliche Beschwerde, die Replik (zur Frage der Eröffnung der Verfügung) sowie zwei ergänzende Stellungnahmen zur Rechtmässigkeit der erfolgten Zustellung der Verwaltungsverfügung. In Anbetracht dieser Gegebenheiten erweist sich ein Zeitaufwand von gut 14 Stunden als zu hoch.
6.4 Nicht zu beanstanden sind die Auslagen für Porti im Betrag von Fr. 28.50. Nach der Rechtsprechung darf sodann das Erstellen von Fotokopien behördlicher Akten durch einen Anwalt grundsätzlich nicht als unnötiger Aufwand qualifiziert werden (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 20. September 1991, I 289/90). Daran ändert nichts, dass offenbar bereits der Vorgänger der heutigen Rechtsvertreterin Kopien erstellt hatte. Denn bei der Übernahme des Mandats musste sie sicher sein, über das vollständige Aktenmaterial zu verfügen. In ZAK 1991 S 380 Erw. 3c hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, dass die Kosten für von Rechtsvertretern erstellte Fotokopien nur insoweit berücksichtigt werden können, als diese bei der Herstellung direkt anfallen (Papier, Strom, Miete des Geräts und dergleichen). Weitere Faktoren, wie Lohnkosten, Miete und Heizung des Fotokopierraumes haben dagegen ausser Betracht zu bleiben. Demgemäss hat das Gericht im erwähnten Urteil entschieden, der in Rechnung gestellte Preis von Fr. 1.- pro Fotokopie enthalte offensichtlich nicht nur die eigentlichen Kopierkosten, sondern auch weitere Aufwendungen, die nicht zu vergüten seien. Art. 14 der Kostenverordnung sieht für die Reproduktion von Schriftstücken eine Gebühr von Fr. -.50 je Seite vor. Die von M.________ angeführten insgesamt 146 Fotokopien sind demnach mit höchstens Fr. 73.- zu veranschlagen, womit ein Auslagenersatz von insgesamt rund Fr. 100.- (Fr. 28.50 + Fr. 73.-) als angemessen erscheint. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die Mehrwertsteuer, wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat (vgl. Art. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG).
6.5 Unter diesen Umständen erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von Fr. 1500.- (inkl. Auslagen) nicht als rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung und damit nicht als bundesrechtswidrig.
7.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: