Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.68/2003 /rnd
Urteil vom 23. Mai 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwälte Benno P. Hafner und Armand E. Brand, Genferstrasse 21, 8002 Zürich,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Kreiliger, Alpenstrasse 1, Schweizerhofquai, 6004 Luzern.
Gegenstand
Architekturvertrag; Honoraranspruch,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom
30. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
Die einfache Gesellschaft "Interessengemeinschaft X.________" war Eigentümerin des Grundstücks Y.________. A.________ (Kläger) führte nach Absprache mit B.________ (Beklagter) von 1990 bis 1992 Architekturarbeiten für ein Projekt mit zwei freistehenden Einfamilienhäusern auf dieser Parzelle aus. Der Gemeinderat Z.________ erteilte am 30. August 1990 die entsprechende Baubewilligung. Das Projekt gelangte jedoch nicht zur Ausführung. Die IG X.________, der weder der Kläger noch der Beklagte als Mitglied angehörten, verkaufte 1997 das betreffende Grundstück an C.________.
B.
Mit Klage vom 8. September 1999 verlangte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von Honorar und Auslagen in der Höhe von Fr. 62'796.55 nebst Zins und Mehrwertsteuern. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 definitiv zu beseitigen. Am 27. Dezember 2000 hiess das Amtsgericht Luzern-Land, 1. Abteilung, die Klage im Umfang von Fr. 43'328.30 nebst Zins gut und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 im gleichen Umfang auf. Es erwog, dass dem Kläger nicht ein Honoraranspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch von Fr. 55'950.--, welcher sich wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht auf Fr. 37'300.-- reduziere, sowie ein Anspruch auf Auslagenersatz von Fr. 6'028.30 gegen den Beklagten zustehe. In einem ersten auf Appellation des Beklagten und Anschlussappellation des Klägers ergangenen Urteil vom 10. Dezember 2001 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage jedoch ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht am 17. Juni 2002 hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Honorar und Auslagenersatz. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wies es indessen die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung mit Bezug auf den Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung an das Obergericht zurück.
C.
Mit Urteil vom 30. Dezember 2002 wies das Obergericht die Klage erneut ab. Es prüfte, ob sich in der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung entsprechend der Behauptung des Klägers der Beklagte verpflichtet hatte, selbst einen Käufer für das Grundstück Y.________ samt Projekt zu suchen. Der Beklagte hatte dies mit dem Hinweis darauf bestritten, er habe sich lediglich verpflichtet, mit der Käufersuche für das Grundstück zuzuwarten, bis der Kläger einen Käufer für sein Architekturprojekt gefunden hätte. Anschliessend wäre er dafür besorgt gewesen, dass die IG X.________ das Grundstück diesem Projektkäufer veräussere. Das Obergericht gelangte zum Ergebnis, der wirkliche Wille der Parteien mit Bezug auf den Vertragsinhalt lasse sich nicht ermitteln. Ebenso wenig entspricht es nach Auffassung des Obergerichts dem mutmasslichen Parteiwillen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, einen Käufer für das Grundstück Y.________ samt Bauprojekt zu suchen.
D.
Der Kläger hat das kantonale Urteil sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit der Letzteren stellt er den Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 30. Dezember 2002 sei aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 61'978.30 nebst Zins zu bezahlen. In diesem Umfang sei in der Betreibung Nr. 1 der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts gemäss Art. 64 OG und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beklagte schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Berufung und der Klage und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da die Erklärungen der Parteien bei Vertragsschluss nicht bekannt sind, prüfte die Vorinstanz mit Blick auf die Umstände und die Interessenlage der Parteien, ob der Kläger zur Annahme berechtigt war, der Beklagte habe sich zur Käufersuche verpflichtet. Dazu skizzierte die Vorinstanz zunächst die Vereinbarung, wie sie vor dem Vertragsschluss mit dem Kläger zwischen dem Beklagten und Architekt D.________ bestanden hatte. Danach sei es Aufgabe des Architekten gewesen, einen Bauherrn zu suchen. Ebenso habe der Architekt gewusst, dass er im Falle eines Nichtverkaufs weder für seine Planungsarbeiten noch für die Verkaufsbemühungen entschädigt werde. Die Vorinstanz verkannte nicht, dass diese Vereinbarung für den Beklagten sehr günstig war. Andererseits habe auch Architekt D.________ von der Vereinbarung profitiert, habe er doch auf diese Weise interessierten Bauherren nicht nur ein ausgearbeitetes Bauprojekt, sondern zugleich Bauland an attraktiver Lage anbieten können. Für den Beklagten habe kein Anlass bestanden, die Zusammenarbeit mit D.________ aufzugeben. Er habe sich einzig unter Bezahlung einer Entschädigung von Architekt D.________ gelöst, weil er sich von der Erstellung von zwei Einfamilienhäusern entsprechend dem Projekt des Klägers anstelle eines einzigen einen höheren Gewinn versprochen habe. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz davon aus, der Beklagte habe dem Kläger keine besseren Konditionen einräumen wollen als seinem früheren Vertragspartner, was auch dem Kläger habe klar sein müssen. Der Vorteil für den Kläger habe nur, aber immerhin darin bestanden, an die Stelle eines beruflichen Konkurrenten treten zu können. Angesichts dieser Interessenlage folgerte das Obergericht, vernünftige und redlich handelnde Parteien hätten den Vertrag zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen, wie sie zuvor zwischen dem Beklagten und Architekt D.________ gegolten hätten.
2.
2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252; 126 III 59 E. 2a S. 65, je mit Hinweisen). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485f.).
2.2 Art. 64 Abs. 1 OG eröffnet den Parteien zudem nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt nach Belieben zu ergänzen, um eine für sie günstige rechtliche Würdigung zu erreichen, sondern setzt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz voraus. Diese hat den Sachverhalt ungenügend festgestellt, wenn sie in der Rechtsanwendung eine auf die Streitsache anzuwendende Norm des Bundesrechts übersehen, zu Unrecht für unmassgeblich gehalten oder unrichtig ausgelegt hat und deshalb den gesetzlichen Tatbestand unvollständig erfasst hat. Eine Ergänzung greift mithin nur Platz, wenn die Streitsache auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht spruchreif ist (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N 1.3 und 2.1 zu Art. 64 OG). Sie ist hingegen ausgeschlossen, wenn der kantonalen Instanz einzig eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen wird, da es sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung handelt, deren Überprüfung im Berufungsverfahren - soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen - ausgeschlossen ist (BGE 126 III 388 E. 8a S. 389; 120 II 97 E. 2b S. 99, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die Interessen der Parteien und deren Motive für den Vertragsschluss nicht geprüft und dadurch das Vertrauensprinzip verletzt. Die objektivierte Vertragsauslegung der Vorinstanz sei deshalb bundesrechtswidrig. Zur Beurteilung seien die Zeugenaussagen von E.________ und D.________ sowie die Erkenntnisse des Amtsgerichts Luzern-Land heranzuziehen. In diesem Sinne sei der Sachverhalt gemäss Art. 64 OG zu ergänzen. Mit Sicht auf den Vertragszweck sei davon auszugehen, dass der Beklagte nach dem mutmasslichen Parteiwillen die Käufersuche hätte übernehmen sollen.
2.3.2 Was der Kläger dazu ausführt, wird den Anforderungen an eine gehörige Berufungsbegründung nicht gerecht. Er lässt Sachverhaltselemente einfliessen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, ohne zugleich substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63 oder 64 OG anzubringen, und er beruft sich auf bei den Akten liegende Urkunden und zieht daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz, wodurch er die Bindung des Bundesgerichts an die Tatsachenfeststellungen der letzten kantonalen Instanz missachtet (Art. 63 Abs. 2 OG; E. 2.1 hiervor). Insoweit ist von vornherein nicht auf die Berufung einzutreten.
2.3.3 Der Kläger verkennt darüber hinaus die Tragweite von Art. 64 OG. Er bezeichnet keine Norm des Bundesrechts, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht angewandt hätte, und er bringt auch nicht vor, dass aufgrund des Sachverhalts, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde, ein Entscheid nicht ergehen könnte. Die Vorbringen des Klägers laufen somit auch in dieser Hinsicht auf eine unzulässige Missachtung der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinaus, die einer beliebigen Erweiterung des Sachverhalts entgegensteht. Auch insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.
2.3.4 Inwiefern die Vorinstanz angesichts des festgestellten Sachverhalts bei der Würdigung der Interessenlage und der Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich.
3.
Nach dem Gesagten ist insgesamt auf die Berufung nicht einzutreten. Demgemäss wird der Kläger als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: