Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 196/03
Urteil vom 26. Mai 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
V.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm, Centralbahnstrasse 11, 4002 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 12. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
V.________, geboren 1947, Mutter zweier Töchter (geboren 1978 und 1980), seit 1986 geschieden und seit 1994 Bürgerin von Q________, war von Oktober 1987 bis September 1997 als Montagearbeiterin in der Firma X.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) erwerbstätig. Wegen seither bestehenden rheumatischen Beschwerden war sie vom 30. September bis 25. Oktober 1997 in der Rheumaklinik des Spitals Y.________ hospitalisiert. Anschliessend war sie in der angestammten Arbeitsstelle vom 17. November 1997 bis 16. Juni 1998 zu 50 % berufstätig. Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. K.________ attestierte ihr ab 17. Juni 1998 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Wegen den rheumatischen Beschwerden meldete sie sich am 22. Oktober 1998 bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen Abklärungen und dem Einholen medizinischer Berichte sowie nach einer Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. W.________ teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (Vorbescheid vom 10. Oktober 2000), gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von rund 50 % stehe ihr ab 1. September 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Weil V.________ damit nicht einverstanden war, erteilte die IV-Stelle dem Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) den Auftrag zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens, zog diesen Auftrag aber mit Schreiben vom 24. Juli 2001 wegen den langen Wartezeiten wieder zurück. Statt dessen liess die IV-Stelle die Versicherte erneut durch den Administrativexperten Dr. med. W.________ beurteilen (Bericht vom 17. August 2001) und holte bei Dr. med. K.________ einen aktualisierten Bericht ein. Während der Psychiater die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (sowie in jeder Hilfsarbeitertätigkeit mit Möglichkeit des Positionswechsels) ab 1998 gesamthaft aus somatischen und psychischen Gründen auf 50 % schätzte, attestierte ihr der Rheumatologe ab 17. Juni 1998 unter Mitberücksichtigung der psychischen Faktoren eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 15. Oktober 2001). Mit drei Verfügungen vom 27. und 28. Februar 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. September 1998 eine halbe Invalidenrente sowie zwei entsprechende Kinderrenten zu.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der V.________ überwies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches sie mit Entscheid vom 12. Februar 2003 abwies.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ beantragen, in teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, "betreffend die Höhe der Invalidität eine polydisziplinäre ärztliche Begutachtung anzuordnen und gestützt auf diesen Entscheid den Invaliditätsgrad neu festzulegen".
Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG ) sowie über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: vom 27. und 28. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Fest steht, dass die Versicherte zwischen 26. September und 16. November 1997 voll arbeitsunfähig war, aber vom 17. November 1997 bis 16. Juni 1998 in ihrer angestammten Arbeitsstelle eine krankheitsbedingt reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % erwerblich verwertete. Sie gab ihre Erwerbstätigkeit erst ab 17. Juni 1998 vollständig auf (vgl. die Berichte des Dr. med. K.________ vom 17. März 1999 und der Arbeitgeberin vom 6. Januar 1999). Weil es sich bei ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eindeutig um ein Geschehen labilen Charakters handelt, richtet sich die Entstehung des Rentenanspruches gemäss der nach wie vor massgebenden in BGE 111 V 21 publizierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts klarerweise nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, weshalb der von der Beschwerdeführerin erhobene Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gegebenenfalls - bei Erfüllung der massgebenden Voraussetzungen - frühestens nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Juni 1999 entstehen konnte.
3.
Streitig ist der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage der Arbeitsfähigkeit ab Juni 1998. Insbesondere ist zu prüfen, ob diesbezüglich Vorinstanz und Verwaltung zu Recht allein auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 17. August 2001 abstellten.
3.1 Der Administrativexperte ging von der bereits anlässlich seiner ersten Begutachtung gestellten Diagnose aus: einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Fibromyalgiesyndrom, einem Status nach langjähriger psychosozialer Belastung mit Status nach depressivem Nervenzusammenbruch 1985, einem chronisch rezidivierenden panvertebralen Syndrom mit zervicaler und lumbaler Akzentuierung bei Fehlhaltung/Fehlform und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie einer generalisierten Fibromyalgie. Gestützt darauf schätzte er gemäss Bericht vom 17. August 2001 die seit 1998 unverändert fortbestehende Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit auf 50 %, ebenso in Bezug auf jede Hilfsarbeitertätigkeit, soweit die Möglichkeit des Positionswechsels bestehe.
3.2 Demgegenüber schätzte der behandelnde Rheumatologe Dr. med. K.________ die Arbeitsunfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht auf mindestens 50 % und mit Einbezug des psychischen Leidens auf 70 % (Bericht vom 15. Oktober 2001). Er hielt damit an seiner Auffassung vom 17. März 1999 fest. Die Beschwerdeführerin rügt, Dr. med. W.________ habe zwar anlässlich seiner zweiten Untersuchung gemäss Bericht vom 17. August 2001 zum erhobenen Befund unter anderem festgehalten, ansonsten sei "keine wesentliche Veränderung der Psychopathologie gegenüber [seinem] Gutachten [vom] 14. Dezember 1999" eingetreten. Trotz identischer Diagnosestellung im Bericht vom 17. August 2001 und im Gutachten sei jedoch Dr. med. W.________ - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - 1999 noch davon ausgegangen, der Beschwerdeführerin sei "aus psychiatrisch/psychosomatischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jeder anderen Tätigkeit, die ihr vom Organischen her zugemutet werden [könne], weiterhin fünf Stunden täglich arbeitsfähig", was (bei einer betriebsüblichen Anzahl von 8 Arbeitsstunden pro Tag) in Bezug auf die angestammte Tätigkeit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von mehr als 62 % entsprochen hätte. Wegen der fehlenden Nachvollziehbarkeit der beiden, sich teilweise selber widersprechenden Beurteilungen des Dr. med. W.________ und infolge der erheblichen Abweichungen zwischen seinen Einschätzungen und der Auffassung des Rheumatologen müsse die gesamthafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in psychischer und somatischer Hinsicht durch eine polydisziplinäre Begutachtung neu beurteilt werden.
3.3 Dr. med. W.________ hielt in seinem Gutachten vom 14. Dezember 1999 in Bezug auf die von der Versicherten bis im Juni 1998 halbtags ausgeübte angestammte Tätigkeit fest, es habe sich bei der Montage von Elektroteilen nicht um schwere Arbeit gehandelt. Durch die Schmerzen im Thoraxbereich habe die Beschwerdeführerin beim Drehen des Schraubenziehers in ihren Händen kein Gefühl mehr gehabt und den Schraubenzieher nicht mehr anziehen können. Die stereotype Belastung am Arbeitsplatz habe die Beschwerden im Zusammenhang mit der im Bereich des Metacarpophalangealgelenks (MCP) II beginnenden Arthrose akzentuiert. Hinweise auf die gleichförmigen Bewegungsabläufe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin finden sich schon im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 3. November 1997. Obwohl sich also das körperliche Leistungsanforderungsprofil am angestammten Arbeitsplatz infolge der stereotypen Belastungssituation für die Beschwerdeführerin als ungünstig erwies, bezifferte der Administrativexperte die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in dieser Tätigkeit bei einem in zeitlicher Hinsicht verminderten Rendement auf bloss 50 %, während er in Bezug auf jede andere Hilfsarbeitertätigkeit das Erfordernis der Möglichkeit eines Positionswechsels ausdrücklich als zusätzliche Einschränkung der auf vier Stunden täglich limitierten Arbeitsfähigkeit erwähnte (Bericht vom 17. August 2001). Diese sich teilweise selber widersprechenden Angaben zur Zumutbarkeit sind nicht überzeugend und beruhen zudem auf einer unvollständigen Aktenlage. Denn nach eigenen Angaben stand dem Psychiater anlässlich der Begutachtung von 1999 insbesondere der Bericht zur Hospitalisation der Versicherten in der Psychiatrischen Klinik Z.________ von 1985, als die Beschwerdeführerin nach der Entführung ihrer beiden Kinder durch ihren Ex-Ehemann einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte, nicht zur Verfügung. Der Bericht des Psychiaters vom 17. August 2001 erfüllt deshalb die praxisgemäss (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) im Hinblick auf den Beweiswert vorausgesetzten Anforderungen nicht, weshalb darauf entgegen Vorinstanz und Verwaltung nicht abschliessend abgestellt werden kann.
3.4 Wenngleich die IV-Stelle im Rahmen der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 16. September 2002 zutreffend darauf hinwies, dass sich der Rheumatologe Dr. med. K.________ einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hätte enthalten sollen, so trifft andererseits dasselbe sinngemäss auf Dr. med. W.________ zu. Als Psychiater nahm er ohne Rücksprache mit einem Rheumatologen eine gesamthafte Beurteilung der Leistungsfähigkeit aus psychischer und somatischer Sicht vor. Obwohl er in seiner Beurteilung Hinweise auf eine mögliche Verschlimmerung des Fibromyalgiesyndroms (zunehmende Schmerzen von 1997 bis Juni 1998, welche zur vollständigen Niederlegung der Arbeit führten [vgl. Gutachten vom 14. Dezember 1999]) festhielt, vermochte er diese Angaben nicht gestützt auf eigene fachärztliche Kenntnisse eines Rheumatologen zu würdigen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Fibromyalgie sehr oft zu Invalidität führt (vgl. Urteil E. vom 19. Juni 2001, I 605/00, Erw. 1b mit Hinweis) bleibt festzuhalten, dass eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist, dass aber beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil E. vom 3. März 2003, I 850/02, Erw. 6.4.1 mit Hinweisen).
3.5 Da der Bericht des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 17. August 2001 im Ergebnis - entgegen der im angefochtenen Entscheid und von der Verwaltung vertretenen Auffassung - nicht widerspruchsfrei ist (Erw. 3.3 hievor) und demzufolge nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 122 V 161 Erw. 1c mit Hinweisen) und weil es bisher an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der psychischen und somatischen (rheumatologischen) Beschwerden der Versicherten fehlt (Erw. 3.4 hievor), ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügungen vom 27. und 28. Februar 2002 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sie wird durch nicht vorbefasste Experten ein interdisziplinäres Gutachten erstellen lassen und hernach gestützt auf die entsprechenden Ergebnisse über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfügen. Dabei wird das Gutachten, soweit möglich, insbesondere auch den Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung im Jahre 1998 (angeblich gesundheitsbedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Juni 1998) und bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügungen (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) vom 27./28. Februar 2002 mit berücksichtigen.
4.
Für das letztinstanzliche Verfahren werden auf Grund von Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin dringt mit dem Eventualbegehren durch, was einem Obsiegen gleich kommt, weshalb ihr praxisgemäss zu Lasten der das Prozessrisiko tragenden IV-Stelle eine Parteientschädigung zusteht (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Februar 2003 und die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. und 28. Februar 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen, damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen durchführen lasse und anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, befinden.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: