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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.286/2003 /sta
Urteil vom 11. Juni 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, 6023 Rothenburg,
gegen
Strafanstalt Wauwilermoos, 6243 Egolzwil,
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 2 BV (Strafvollzug, Disziplinarsanktion; rechtliches Gehör),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern
vom 27. März 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ befindet sich im Strafvollzug in der Strafanstalt Wauwilermoos. Mit Verfügung vom 17. März 2003 erliess die Strafanstalt Disziplinarsanktionen gegen X.________ wegen unbefugten Fahrens mit einem Gabelstapler. Eine gleichentags dagegen erhobene Beschwerde wies das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. März 2003 ab, soweit es auf sie eintrat.
B.
Gegen den Entscheid des Sicherheitsdepartementes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Mai 2003 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
C.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2003 beantragt das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Juni 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Beschwerdeentscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (im Sinne von Art. 86 Abs.1 OG), der sich auf kantonales Strafvollzugs-Disziplinarrecht bzw. Verwaltungsverfahrensrecht stützt. Die übrigen Eintretenserfordernisse von Art. 84 ff. OG sind ebenfalls erfüllt.
2.
Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die streitige Disziplinarverfügung vom 17. März 2003 dem Beschwerdeführer gleichentags (um 11.45 Uhr) ausgehändigt. Laut Rechtsmittelbelehrung stand gegen die Verfügung die Beschwerde an das kantonale Sicherheitsdepartement offen, und zwar innert der Rechtsmittelfrist von 24 Stunden. Die Disziplinarverfügung focht der Beschwerdeführer innert der genannten Frist an. In seiner Beschwerdeeingabe vom 17. März 2003 stellte er folgende Anträge:
1. Die Disziplinarverfügung vom 17.03.2003, 12.00 Uhr, sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Die Akten seien RA Hess Beat, CH-6032 Rothenburg, zur Einsicht und zur Beschwerdebegründung zuzustellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates resp. der STA Wauwilermoos."
3.
Im angefochtenen Entscheid wurde Ziffer 3 des obigen Rechtsbegehrens mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeeingabe vom 17. März 2003 enthalte bereits "sinngemäss" eine Begründung. Ausserdem würde ein Vorgehen gemäss Ziffer 3 des Rechtsbegehrens "faktisch die Rechtsmittelfrist verlängern, welche nicht erstreckbar" sei. In der Sache selbst wurde die erhobene Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer rügt, die Ablehnung seiner Verfahrensanträge im kantonalen Beschwerdeverfahren verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sei überspitzt formalistisch.
In seiner Vernehmlassung stellt sich das kantonale Sicherheitsdepartement auf den Standpunkt, das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers "zur Erwirkung einer Nachfrist für die Begründung" stelle einen "offensichtlichen Rechtsmissbrauch" dar.
4.
Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach kantonalem Recht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen).
4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dient das rechtliche Gehör der Sachaufklärung. Es gewährleistet dem Betroffenen ein Mitwirkungsrecht, das ihm namentlich den Anspruch gibt, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in alle für das Verfahren wesentlichen Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Rechtsuchende als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich sachbezogen dazu äussern kann (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen).
4.2 Gemäss dem luzernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU, SRL 40) muss die Beschwerdeeingabe einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Rechtsuchende oder sein Vertreter haben die Eingabe zu unterzeichnen (§ 133 VRG/LU). Wenn eine Rechtsschrift nicht alle notwendigen Angaben enthält, setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung; sie kann ihn statt dessen zu einer Einvernahme vorladen und seine Anbringen, soweit erforderlich, zu Protokoll nehmen (§ 135 Abs. 2 VRG/LU).
5.
Die Vorschrift von § 135 Abs. 2 VRG/LU bezweckt, dass namentlich der juristische Laie seine Rechte auch dann wirksam wahren kann, wenn seine (fristgerecht eingereichte) Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht gewisse behebbare Mängel aufweist. Gerade bei Laienbeschwerden soll die Interessenwahrung jedenfalls nicht an überspannten Formerfordernissen scheitern. Hingegen will die Vorschrift nicht dem Rechtsmissbrauch Vorschub leisten. Ein solcher läge nach der Luzerner Praxis insbesondere vor, wenn der Rechtsuchende bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um eine Nachfrist zur Beschwerdebegründung zu erwirken (vgl. LGV 2001 III Nr. 9; s. auch BGE 108 Ia 209).
5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Strafvollzug befindlichen juristischen Laien. Angesichts der sehr kurzen Rechtsmittelfrist von lediglich 24 Stunden war er zur Wahrung seiner Rechte gezwungen, die Beschwerdeschrift am 17. März 2003 vorsorglich selbst einzureichen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Laienbeschwerde bewusst mangelhaft abgefasst worden wäre. Sie erfolgte unbestrittenermassen fristgerecht und enthält ein materielles Rechtsbegehren sowie Verfahrensanträge. Nach der im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht habe die Laieneingabe sogar sinngemäss eine (vorläufige) Begründung enthalten. Dass der Beschwerdeführer innert der kurzen Beschwerdefrist von 24 Stunden weder Akteneinsicht nehmen, noch seinen Rechtsvertreter ausreichend instruieren konnte, stellt keinen vom Rechtsuchenden zu verantwortenden bewussten Mangel der Beschwerdeeingabe dar.
5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, stellte der Beschwerdeführer sofort nach Empfang der streitigen Disziplinarverfügung am 17. März 2003 ein Akteneinsichtsgesuch. Dass er rechtliches Gehör verlangte und sich zur Beschwerdebegründung die Ergänzung seiner (vorsorglich zur Fristwahrung eingereichten) Eingabe nach Einsicht in die Akten durch seinen Rechtsvertreter vorbehielt, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenso stand ihm grundsätzlich das Recht zu, sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten zu lassen.
Zwar trifft es zu, dass ein solches prozessuales Vorgehen - besonders bei kurzen Rechtsmittelfristen - eine gewisse faktische "Verlängerung" der Frist für die Beschwerdebegründung nach sich ziehen kann. Von einem Rechtsmissbrauch kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Der Umstand, dass § 15 der luzernischen Verordnung über den Strafvollzug eine Beschwerdefrist von lediglich 24 Stunden vorsehe, ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Kantonale Prozessvorschriften dürfen die verfassungsmässig garantierten Parteirechte nicht unterlaufen. Im Übrigen stünde es den kantonalen Behörden frei, allfälligen Rechtsmissbrauchsgefahren dadurch zu begegnen, dass sie den Rechtsuchenden bzw. ihren Rechtsvertretern eine angemessene - kurze - Frist zur Akteneinsicht und allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift ansetzen (vgl. § 135 Abs. 2 i.V.m. § 48 VRG/LU). Dies ist hier unbestrittenermassen nicht erfolgt.
5.3 Statt dessen wurde im angefochtenen Entscheid die kantonale Beschwerde abgewiesen, ohne dass dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter die (fristgerecht beantragte) Akteneinsicht gewährt und ohne dass ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, nach erfolgter Akteneinsicht eine Beschwerdebegründung einzureichen. Dieses Vorgehen verletzt die Gehörsrechte des Beschwerdeführers und hält vor der Verfassung nicht stand.
5.4 In diesem Zusammenhang kann auch der im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden, die Beschwerdeeingabe vom 17. März 2003 habe "sinngemäss" bereits eine Begründung enthalten. Eine solche ist nicht ersichtlich. Vielmehr wird in der Eingabe (Ziffer 3) eine Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht ausdrücklich vorbehalten. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den mutmasslichen (virtuellen) Vorbringen des Beschwerdeführers sind rein spekulativ und halten auch unter diesem Gesichtspunkt vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht stand.
5.5 Offensichtlich unzutreffend ist sodann die Feststellung des angefochtenen Entscheides, der Beschwerdeführer habe (lediglich) beantragt, die von ihm eingereichte "Beschwerde seinem Rechtsvertreter zur Einsicht und zur Beschwerdebegründung zuzustellen". Vielmehr wurde ausdrücklich um Zustellung der "Akten" nachgesucht. Bei diesen handelte es sich - nach eigener Darstellung des kantonalen Sicherheitsdepartementes - namentlich um den Rapport der Strafanstalt Wauwilermoos vom 12. März 2003 betreffend Disziplinarverstoss, das Informationsschreiben vom 25. April 2002 betreffend Fahrberechtigung für Insassen, die Disziplinarverfügung vom 17. März 2003 und um die Vernehmlassung der Strafanstalt Wauwilermoos vom 18. März 2003. Es liegt auf der Hand, dass diese Akten entscheiderheblich waren, zumal im angefochtenen Entscheid (teilweise sogar ausdrücklich) darauf abgestellt wurde. Zwar bringt das Sicherheitsdepartement in seiner Stellungnahme vor, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren bereits (mündlich) angehört worden. Dies entbindet die (einzige) kantonale Beschwerdeinstanz jedoch nicht davon, dem Rechtsuchenden das rechtliche Gehör zu gewährleisten und ihm auf entsprechendes Gesuch hin Akteneinsicht einzuräumen.
5.6 Zu Unrecht beruft sich das Sicherheitsdepartement in seiner Stellungnahme schliesslich auf § 46 Abs. 1 VRG/LU. Aus dieser Bestimmung gehe hervor, dass "die Behörde einer Person, die einen Entscheid anbegehrt hat, nicht noch Gelegenheit geben" müsse, "sich vor Erlass des Entscheides schriftlich oder mündlich zur Sache äussern zu können". Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsauffassung allenfalls für erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (bis zum Erlass der Verfügung) zutreffend erschiene. Im hier streitigen Beschwerdeverfahren vermag die genannte Vorschrift die Rechtsmittelbehörde jedenfalls nicht von der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu entbinden (vgl. auch § 48 VRG/LU). Die Schlussfolgerung, es sei dem Beschwerdeführer "kein Nachteil daraus erwachsen, dass er die Beschwerde nicht begründet hat", ist sachlich nicht nachvollziehbar.
6.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Dies führt (ungeachtet der materiellen Prozessaussichten in der Sache selbst) zur Gutheissung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Streitsache an die kantonalen Behörden zurückzuweisen (zur Neubeurteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid
des Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 27. März 2003 wird aufgehoben.
2.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Strafanstalt Wauwilermoos und dem Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: