Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 94/02
Urteil vom 16. Juni 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
S.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Bern
(Entscheid vom 30. Januar 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1979 geborene S.________ war als gelernter Spengler/Sanitär bei der Firma L.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Bei einem Sturz anlässlich eines Motocross-Trainings zog er sich am 30. September 2000 multiple Verletzungen zu, welche zur Paraplegie führten. Die SUVA kam für die Heilbehandlung des Versicherten sowie für die von ihm benötigten Hilfsmittel auf und erbrachte Taggeldleistungen.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 ordnete die SUVA die Kürzung der Geldleistungen um 50 % an unter Weiterausrichtung der Pflegeleistungen in voller Höhe. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. März 2001.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, womit beantragt wurde, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ungekürzte Leistungen habe, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Januar 2002 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Rechtsbegehren stellen, nach Aufhebung von Einsprache- und kantonalem Entscheid seien die Versicherungsleistungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ungekürzt auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen zum Begriff des Wagnisses (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 UVV), welcher mit jenem identisch ist, der unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1983 in Kraft gestandenen KUVG gültig war, sowie über die dazu entwickelte Rechtsprechung, welche zwischen absoluten und relativen Wagnissen unterscheidet (zuletzt BGE 125 V 313 Erw. 1 und RKUV 2001 Nr. U 424 S. 205) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides vom 22. März 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat einlässlich und in allen Teilen überzeugend erwogen, dass der Beschwerdeführer ein absolutes Wagnis begangen hat, indem er an einem Motocross-Training teilnahm. Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf das in RKUV 1991 Nr. U 127 S. 221 ff. Gesagte. Danach stellt die Teilnahme an einem Motocross Wettbewerb nicht nur beim eigentlichen Wettrennen oder bei Qualifikationsausscheidungen, sondern auch beim Training ein absolutes Wagnis dar.
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid, indem er geltend macht, eine Motocross-Trainingsfahrt stelle gemäss neuer Rechtsprechung (BGE 125 V 312 ff.) kein absolutes Wagnis dar. Vielmehr sei wie bei der dort fraglichen Sportart des Canyonings je nach Situation zu differenzieren, ob es sich um ein absolutes oder bloss um ein relatives Wagnis handle. Vorliegend sei von einem relativen Wagnis auszugehen, und auch dieses sei im konkreten Fall zu verneinen. Entscheidend für die Gleichsetzung einer Trainingsfahrt und eines Rennens sei nach überholter Rechtspraxis (RKUV 1991 Nr. U 127 S. 221 ff.) die Annahme gewesen, dass im Training die maximale Geschwindigkeit auf den einzelnen Streckenabschnitten sowie die ideale Linienführung für das Rennen ausprobiert werden. Bei der von ihm absolvierten Trainingsfahrt hätten diese Merkmale jedoch gefehlt, insbesondere auch weil sich das freie Training von der Wettkampfsituation darin unterscheide, dass kein Massenstart erfolge und keine Zeitmessung vorgenommen werde. Beim Training vom 30. September 2000 habe es weder darum gehen können, die Grenzen der im Rennen eingesetzten Maschine auszuloten, noch darum, bei maximaler Geschwindigkeit die ideale Linienführung zu ermitteln. Vielmehr habe es sich um eine Art "Aufwärmerunde" für das nächste Rennen gehandelt, welches noch am selben Vormittag stattfinden sollte. Falsch sei schliesslich die Annahme, in einem unmittelbar vor dem Rennen durchgeführten Training werde sozusagen ein Proberennen gefahren. Dies würde nach Ansicht des Beschwerdeführers in zweierlei Hinsicht keinen Sinn machen, zum einen weil ein Teilnehmer nicht unmittelbar vor dem Rennen seine Kräfte im Training verpuffen werde, zum andern weil sich ein Fahrer im Training Zeit nehmen müsse, um sich die Strategie für eine optimale Fahrt im anschliessenden Rennen zurechtzulegen.
2.3 Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat, sind die vom Fahrer konkret eingegangenen Risiken beim Motocross-Training auf der Rennstrecke auf Grund der erforderlichen Geschwindigkeit zum Überwinden der Hindernisse und der Kurven vergleichbar mit denjenigen beim Motocross-Rennen. Denn die Rennstrecke beinhaltet Sprünge über Erhebungen, welche zwingend mit einer gewissen Grundgeschwindigkeit ausgeführt werden müssen. Da die Sprünge einen idealen Landebereich aufzuweisen haben, ist der Spielraum des Fahrers, die Geschwindigkeit der Maschine vor dem Sprung beliebig zu reduzieren, stark eingeschränkt. Vergleichbar verhält es sich mit den zu fahrenden Kurven. Geht es darum, die optimale Fahrlinie zu eruieren, ist eine dem Rennen ähnliche Geschwindigkeit erforderlich; andernfalls verliert das freie Training seinen eigentlichen Zweck. Daraus folgt, dass sich der Versicherte auch im freien Training einer dem Rennen vergleichbaren Gefahr aussetzt, ohne Vorkehren treffen zu können, welche das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, weshalb beim Motocross-Training von einem absoluten Wagnis auszugehen ist.
2.4 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten beim Nichtberufsunfall vom 30. September 2000 ein absolutes Wagnis eingegangen war, müssen die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt werden. Der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid sind daher rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: