BGer 1P.303/2003 |
BGer 1P.303/2003 vom 18.06.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.303/2003 /sch
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Urteil vom 18. Juni 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen,
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gegen
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Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft,
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Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
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Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil-
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und Strafrecht, vom 9. Januar 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ erhob am 16. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Januar 2003. Im Auftrag des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung forderte ihn die Bundesgerichtskanzlei mit Verfügung vom 23. Mai 2003 auf, bis spätestens am 10. Juni 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2.
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Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit Schreiben vom 12. Juni 2003 ein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um einen Monat. Diesem Ersuchen kann nicht entsprochen werden, da es verspätet bzw. erst nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gestellt worden ist. Da innert der angesetzten Frist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 150 Abs. 4 OG).
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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