Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 119/02
Urteil vom 1. Juli 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
H.________ AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin, vertreten durch V.________,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 19. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Klageeingabe vom 17. Juli 1997 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, die in F.________ domizilierte H.________ AG in Liquidation sei zu verpflichten, Beiträge an die berufliche Vorsorge in Höhe von Fr. 46'111.10 zu bezahlen. Das kantonale Gericht hiess die Klage im Betrag von Fr. 28'221.70 teilweise gut (Entscheid vom 15.11.99). Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wies das Eidgenössische Versicherungsgericht ab (Urteil vom 7. Mai 2001, B 73/99), diejenige der H.________ AG in Liquidation, mit welcher die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Umfange des der Vorsorgeeinrichtung zugesprochenen Betrags beantragt wurde, hiess es gut (Urteil vom 7. Mai 2001, B 76/99).
B.
Am 1. Juli 2002 reichte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erneut Klage über Fr. 58'640.55 gegen die H.________ AG in Liquidation ein. Das Sozialversicherungsgericht trat auf die Klage nicht ein (Entscheid vom 19. November 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, die Klage materiell zu beurteilen; weiter sei ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.- zuzusprechen.
Die H.________ AG in Liquidation hat innert der mehrere Male erstreckten Vernehmlassungsfrist keine Stellungnahme eingereicht. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz auf die Klage vom 1. Juli 2002 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin mit einem bereits rechtskräftig beurteilten identisch ist, mithin eine abgeurteilte Sache vorliegt.
3.
Das kantonale Gericht hat erwogen, dass der am 1. Juli 2002 eingeklagte Anspruch in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht identisch mit dem im kantonalen Entscheid vom 15. November 1999 beurteilten sei. Die Differenz zwischen den eingeklagten Summen ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die vom 1. Mai 1997 bis 31. März 2002 aufgelaufenen Zinsen zur Forderung von Fr. 46'111.10 geschlagen habe. Sowohl der Entscheid vom 15. November 1999 wie auch die zwei Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2001 stellten Sachurteile dar, die rechtskräftig geworden seien. Damit stehe der Klage vom 1. Juli 2002 das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache entgegen, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, in den genannten Urteilen seien ausschliesslich prozessuale Fragen geprüft und entschieden worden. Die Klage vom 17. Juli 1997 sei nur deshalb abgewiesen worden, weil sie die Rechtsbegehren nicht innert der vom kantonalen Gericht gesetzten Frist rechtzeitig substantiiert habe. Es sei ihr damit im Wesentlichen ein Verfahrensfehler zur Last gelegt worden, der zwar den Verlust des Prozesses, nicht aber die Verwirkung des Klagerechts und des vom Bundesrecht geregelten materiellen Anspruchs zur Folge haben könne.
4.
4.1 Das kantonale Gericht ist auf die Klage vom 17. Juli 1997 eingetreten. Mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 hatte es der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie detailliert und nachvollziehbar darzulegen hatte, wie sich die geltend gemachte Forderung von Fr. 46'111.10 zusammensetzte, aufgeschlüsselt nach Prämien pro Person und Jahr, und unter Zustellung der vollständigen Prämienkontokorrent-Aufstellung für die gesamte Vertragsdauer. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der H.________ AG in Liquidation Stellung zu nehmen, und es wurde darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen oder ungenügender Folgeleistung die Klage höchstens im von der Beklagten anerkannten Umfang von Fr. 28'221.70 gutgeheissen werde. Nach Eingang einer Vernehmlassung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Forderung sei weder rechtsgenüglich substanziiert worden, noch gehe aus den diesbezüglichen Akten schlüssig und nachvollziehbar hervor, wie sie sich zusammensetze. Es hiess die Klage im Umfang von Fr. 28'221.70 gut, im Übrigen wies es sie ab (Entscheid vom 15. November 1999). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung mit der Begründung ab, dass es mit der weitgehenden Bindung an die vorinstanzliche Sachverhaltfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen (Urteil B 73/99). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der H.________ AG in Liquidation hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Aufhebung des kantonalen Entscheids gut (B 76/99). Es erwog, dass das vorinstanzliche Erkenntnis, soweit damit von einer Anerkennung des Betrages von Fr. 28'221.70 an Prämienausständen ausgegangen worden war, bundesrechtswidrig ist, weil der - nach der auch im Parallelfall B 73/99 von der Vorinstanz zu Recht getroffenen Feststellung der nicht nachvollziehbaren Prämienforderung - auch im Bereich der beruflichen Vorsorge geltende bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz verletzt ist, indem das kantonale Gericht unter Hinweis auf eine teilweise Klageanerkennung, ohne materielle Überprüfbarkeit, die Klage teilweise guthiess (Urteil B 76/99).
4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. In dem von ihr zitierten BGE 118 II 479 ging es um die Frage, ob ein vom Bundesprivatrecht beherrschter Anspruch allein deswegen, weil der Kläger einer Ladung zum Sühneversuch oder einem Leitschein nicht Folge gab, verwirkt, d.h. erloschen war. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Klageanspruch mit dem materiellen Anspruch verknüpft ist, weshalb das kantonale Prozessrecht bei einer solchen Fristversäumnis nur Verwirkung in Bezug auf das begonnene Prozessverfahren selbst vorsehen kann, ohne dass der Berechtigte seines Klagerechts und des materiellen Anspruchs verlustig ginge. Im vorliegenden Fall scheiterte die Klage vom 17. September 1997 nicht an einem von der Beschwerdeführerin zu vertretenden prozessualen Mangel, der den Verlust des geltend gemachten Anspruchs zur Folge hatte, sondern daran, dass das der Klage zu Grunde liegende Rechtsbegehren nicht genügend substantiiert worden und der Sachverhalt unbewiesen geblieben war. Die Folgen der mangelnden Substantiierung und der Beweislosigkeit werden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vom materiellen Bundesrecht geregelt (Art. 8 ZGB; BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 III 223 Erw. 2c), welches vorsieht, dass der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufällen ist, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
4.3 Das kantonale Gericht ist auf die Klage vom 17. September 1997 eingetreten und hat sie mit Entscheid vom 15. November 1999 in der Sache beurteilt. Dieses Erkenntnis ist, soweit die Klage abgewiesen wurde, mit dem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abweisenden Urteil B 73/99 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Ausfällung rechtskräftig geworden (Art. 38 OG). Im Umfang der Gutheissung der Klage ist der Entscheid vom 15. November 1999 durch das Urteil B 76/99, das ebenfalls mit Ausfällung rechtskräftig wurde, aufgehoben und ersetzt worden. Hinsichtlich des mit Klage vom 17. Juli 1997 geltend gemachten Anspruchs liegt damit eine abgeurteilte Sache vor, der, wie die Vorinstanz im Entscheid vom 19. November 2002 zutreffend ausführt, worauf verwiesen wird, mit der am 1. Juli 2002 eingeklagten Forderung identisch ist. Damit fehlt es an der (negativen) Prozessvoraussetzung der res non iudicata und das kantonale Gericht ist zu Recht auf die Klage nicht eingetreten.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: