BGer U 68/2003 |
BGer U 68/2003 vom 04.07.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 68/03
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Urteil vom 4. Juli 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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B.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
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gegen
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Helsana Unfall AG, Stadelhoferstrasse 25, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 22. Januar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1971 geborene, aus dem Kosovo stammende B.________ war seit 1. August 1998 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bei G.________ in F.________ tätig und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Oktober 1998 wurde er beim Abhängen eines einachsigen Wagens durch die Metallachse an den Beinen verletzt. Der erstbehandelnde Arzt am Spital M.________ diagnostizierte gemäss Zeugnis vom 15. Oktober 1998 eine Weichteilkontusion beider Oberschenkel. Wegen Verdachts auf eine vordere Kreuzbandläsion am rechten Knie wurde der Versicherte dem Orthopäden Dr. med. N.________ überwiesen, welcher aufgrund der bestätigten Diagnose am 4. März 1999 eine arthroskopische vordere Kreuzbandersatzplastik vornahm. Vom 1. Dezember 1999 bis 19. Januar 2000 weilte B.________ zur stationären Behandlung in der Klinik X.________. Weitere Untersuchungen erfolgten in der Orthopädischen Klinik Y.________ (Bericht vom 20. Dezember 1999). Nach dem arthroskopischen Débridement und der Metallentfernung vom 22. Mai 2000 durch Dr. med. N.________ folgten weitere Untersuchungen im Spital M.________ (Berichte vom 13. und 26. Juli 2000) sowie in der Klinik S.________ (orthopädischer Bericht vom 17. Mai 2001 und Bericht des Schmerzzentrums vom 7. Juni 2001). Im Auftrag der Invalidenversicherung reichte das Spital M.________ den Arztbericht vom 29. September 2000 ein und nahm die Klinik K.________ die Begutachung vom 14. September 2001 vor. Die Helsana, welche vorerst für die Heilungskosten aufgekommen war und Taggeldleistungen erbracht hatte, stellte diese mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 per 31. Oktober 2001 ein, unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente; hingegen sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2002 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Januar 2003 ab.
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Helsana zurückzuweisen; eventuell seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Rente) zuzusprechen, subeventualiter sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung über berufliche Massnahmen und Rentenleistungen der Invalidenversicherung zu sistieren. Zudem sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % auszurichten. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
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Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.
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D.
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Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt B.________ den Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 28. April 2003 einreichen, mit welchem dieses das gegen den ablehnenden Asylentscheid gerichtete Wiedererwägungsgesuch abwies. Mit einer weiteren Eingabe lässt er sodann den Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 2. Juni 2003 und die beiden undatierten Berichte über die Arbeitsabklärung in der geschützten Werkstätte der Stiftung A.________ und der Physiotherapeutin nachreichen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 6. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente.
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Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 135 und Art. 40 OG kann der Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann.
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Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, wird der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat mit Verfügung vom 27. November 2002 den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, weil keine mindestens 20 %ige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ausgewiesen sei, der Versicherte sich subjektiv nicht arbeits- und eingliederungsfähig fühle und die Aufnahme einer Hilfstätigkeit ohne besondere Massnahmen zumutbar sei. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ist gemäss den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hängig. Trotzdem besteht kein Anlass für eine Sistierung, da gestützt auf die obigen Bestimmungen ein allfälliger Rentenanspruch der Unfallversicherung nach der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses zu beurteilen ist.
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3.
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Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
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4.
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Gemäss Gutachten der Klinik K.________ vom 14. September 2001 leidet der Beschwerdeführer an einer Instabilität des rechten Kniegelenkes, einem femoropatellären Schmerzsyndrom links und einer somatoformen Schmerzstörung. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft ist ihm daher nicht mehr zumutbar. Hingegen ist er in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, gelegentlich herumzugehen, voll arbeitsfähig. Diese Auffassung wird auch von Dr. med. O.________ vom Spital M.________ geteilt (Arztbericht vom 29. September 2000). Dies wird vom Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren denn auch grundsätzlich nicht bestritten.
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5.
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5.1 Am 6. Juni 2003 - somit nach Abschluss des Schriftenwechsels - liess der Versicherte den psychiatrischen Bericht der Klinik Z.________ vom 2. Juni 2003 mit den Berichten über die Arbeitsabklärung und der Physiotherapeutin nachreichen. Diagnostiziert wurde eine reaktive Depression, welche sich im Laufe der Zeit nach dem Unfall entwickelt habe und wohl nach der Knieoperation ihren Anfang genommen habe. Wegen des depressiven Zustandsbildes mit Suizidalität wurde eine stationäre Behandlung durchgeführt. Gemäss Bericht über die Abklärungen in der geschützten Werkstätte ist der Versicherte in diesem Rahmen in der Lage, bei einer halbtägigen Tätigkeit eine Leistung von rund 60 % zu erbringen, entsprechend einer Ganztagesleistung von 30 %.
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5.2 Selbst in Verfahren, in denen das letztinstanzliche Gericht nicht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), ist es im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde (BGE 127 V 355 ff. Erw. 3b und 4a). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 357 Erw. 4b).
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Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unter anderem zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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5.3 Im Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.________ vom 2. Juni 2003 werden eine deutlich gedrückte Stimmungslage mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen beschrieben und eine Suizidalität im Rahmen von Ängsten, die Familie zu verlieren, Angst, Hilflosigkeit und Verzweiflung im Rahmen einer düsteren Zukunftsperspektive angeführt. Bereits Prof. Dr. med. R.________ vom Schmerzzentrum der Klinik S.________ wies indessen in seinem Bericht vom 7. Juni 2001 auf eine deutliche psychosoziale Belastung hin, welche möglicherweise auch die Schmerzverarbeitung mitbeeinflusse. Schon damals wirkte der Versicherte deutlich verängstigt und besorgt um seine Zukunft (Spannungen im familiären Bereich, finanzielle Problematik und drohende Ausweisung aus der Schweiz). Die psychosoziale Belastungssituation kann daher nicht als neue Tatsache im Sinn von Art. 137 lit. b OG qualifiziert werden. Eine reaktive Depression ist von den Ärzten, welche den Versicherten vor dem die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2) untersucht hatten, nicht festgestellt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich erst später entwickelt hat und den in diesem Verfahren massgebenden Sachverhalt somit nicht beschlägt.
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Die Ärzte nahmen zur Unfallkausalität der psychischen Beschwerden und der allenfalls dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht ausdrücklich Stellung. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines entsprechenden Gutachtens erübrigt sich jedoch. Denn selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie nachstehend zu zeigen ist - an der Adäquanz des nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. zu prüfenden Kausalzusammenhangs.
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5.4 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist der Unfall vom 9. Oktober 1998, bei dem sich der Beschwerdeführer Beinverletzungen zuzog, dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Dafür, dass der Unfall besonders eindrücklich gewesen wäre oder sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hätte, liegen keine Hinweise vor. Bei der erlittenen Knieverletzung handelt es sich nicht um eine solche besonderer Art oder Schwere und die Behandlung dauerte nicht ungewöhnlich lange. Die geklagten Schmerzen sind gemäss den Ärzten der Klinik K.________ Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung, welcher Krankheitswert zukommt (Gutachten vom 14. September 2001), und somit (zumindest teilweise) auf ein psychisches Leiden zurückzuführen. Sie sind daher beim Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht als besonders ins Gewicht fallend zu qualifizieren. Anhaltpunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben könnte, liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf war sodann weder schwierig, noch ergaben sich erhebliche Komplikationen. Auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit fallen nicht ins Gewicht. Da keines der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa umschriebenen unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, und diese auch nicht in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Problematik zu verneinen.
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5.5 Was den Bericht über die Arbeitsabklärung vom 12. Mai bis 6. Juni 2003 in der geschützten Werkstätte der Stiftung A.________ betrifft, enthält auch dieser keine neuen Tatsachen. Dass im rechten Kniegelenk nicht nur belastungsabhängige, sondern auch in Ruhe auftretende Schmerzen zu erwarten sind, wurde bereits im Gutachten der Klinik K.________ vom 14. September 2001 festgehalten und mitberücksichtigt. Die Arbeitserprobung bestätigte somit lediglich die von den Ärzten geäusserte Vermutung. Soweit im Arbeitsbericht - wie auch von der Physiotherapeutin - daraus auf eine quantitativ höhere Einschränkung der zumutbaren Leistungsfähigkeit geschlossen wird, handelt es sich dabei um eine revisionsrechtlich unerhebliche neue Bewertung des bereits bekannten medizinischen Sachverhalts, welche bei der Entscheidfindung im vorliegenden Fall ausser Acht zu bleiben hat.
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6.
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6.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Helsana hat dieses Einkommen, bestätigt durch das kantonale Gericht, ausgehend von dem gemäss Eintrag im individuellen Konto der Invalidenversicherung in den Monaten August bis Dezember 1998 zuletzt bei G.________ erzielten Verdienst auf monatlich Fr. 2372.60 festgesetzt. Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
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Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) haben Helsana und Vorinstanz auf eine Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt und dieses auf monatlich Fr. 3250.- festgesetzt.
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Da bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen keine Einkommenseinbusse resultierte, bestätigte die Vorinstanz die Leistungsablehnung der Helsana.
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6.2 Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, diese Einkommensermittlung trage den Besonderheiten seiner persönlichen Situation nicht Rechnung, da er aufgrund des Entscheids der Asylbehörden die Schweiz verlassen müsse. Weil ihm der schweizerische Arbeitsmarkt somit in Zukunft nicht mehr offen stehe, dürfe nicht auf diesen abgestellt werden. Ob mit Bezug auf den Kosovo von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG ausgegangen werden könne, sei bisher nicht abgeklärt worden.
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6.3 Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland, stellt sich die Frage, nach welchen örtlichen Verhältnissen das Invalideneinkommen zu ermitteln ist. Auszugehen ist davon, dass zwischen Validen- und Invalideneinkommen ein Parallelismus besteht und sich daher beide auf einen örtlich gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt beziehen müssen. Die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshaltungskosten zwischen verschiedenen Ländern lassen keinen objektiven Vergleich zu (BGE 110 V 277 Erw. 4b).
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6.4 Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 128 V 174). Nachdem der medizinische Endzustand Ende Oktober 2001 erreicht worden ist (vgl. Einspracheentscheid vom 6. Juni 2002), sind somit die Gegebenheiten per 1. November 2001 massgebend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Versicherte hat sein letztes Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Schweiz erzielt, und er hielt sich bis zum Beurteilungszeitpunkt in der Schweiz auf. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abgestellt hat (in diesem Sinne auch nicht veröffentlichte Urteile K. vom 8. Januar 2002, I 299/00 und S. vom 30. Oktober 2001, I 271/01). Ergänzende Abklärungen über die Verhältnisse im Kosovo sind daher nicht notwendig.
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6.5 Indessen gilt es, beim vorinstanzlich angenommenen Valideneinkommen von Fr. 2372.60 aus dem Jahre 1998 die bis 2001 eingetretene Nominallohnentwicklung aufzurechnen (1999: 0.3 %, 2000: 1.3 %, 2001: 2.5 %; Die Volkswirtschaft 1/2003, S. 95 Tabelle B 10.2), was Fr. 2470.90 im Monat ergibt.
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Ob die Berechnung des Invalideneinkommens auf einer hinreichend zuverlässigen Grundlage beruht - was mangels bei den Akten liegender Unterlagen über die Arbeitsplatzprofile nicht überprüft werden kann - mag offen bleiben, weil auch das Abstellen auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; zu deren Anwendbarkeit, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufnimmt vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) zu keinem anderen als dem von der Vorinstanz bestätigten Ergebnis führt. Danach beträgt der standardisierte monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) im Jahre 2001 Fr. 4437.- (bei 40 Wochenstunden), was bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B 9.2) Fr. 4625.57 entspricht. Selbst wenn davon ein leidensbedinger Abzug, welcher gemäss Rechtsprechung auf höchstens 25 % veranschlagt werden kann (vgl. dazu BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc), vorgenommen würde, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
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7.
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Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 % mit der Begründung, die weitgehende Gebrauchsunfähigkeit des rechten Beines rechtfertige eine Integritätsentschädigung von 40 % - 50 %, wozu eine Gelenkinstabilität komme, welche die Vorinstanz richtigerweise mit 10 % bewertet habe. Zu berücksichtigen sei aber auch die Schmerzproblematik am linken Knie. Dem beschwerdeführerischen Begehren kann indessen nicht entsprochen werden. Gemäss Bericht der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 20. Dezember 1999 ist das linke Knie nicht pathologisch. Die Gutachter der Klinik K.________ beurteilten den Integritätsschaden wegen der Instabilität (15 %) und der teilweisen Unbrauchbarkeit (10 %) des rechten Beines auf insgesamt 25 %. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hält sich diese Bemessung im Rahmen der in Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten; vgl. auch Tabelle 6 Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) enthaltenen Richtwerte der von der SUVA herausgegebenen Richtlinien zur Festsetzung der Integritätsentschädigung, auf welche praxisgemäss abgestellt werden kann (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis).
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8.
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Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
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Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Rudolf Gautschi, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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