Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 96/03
Urteil vom 7. Juli 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
betreffend M.________, 1980
Vorinstanz
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Appenzell
(Entscheid vom 4. Februar 2002 [recte: 2003])
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1980, ist seit 1996 für die Bank X.________ als Kundenberaterin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: NATIONAL oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. August und 14. September 2001 meldete die Versicherte erstmals eine Verletzung an der rechten Schulter als Folge eines Unfalles von 1998 bei der NATIONAL an, weil diese Verletzung am 17. September 2001 eine arthroskopische Labrumrefixation in der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital Y.________ erforderte. Ohne dass M.________ sich an das genaue Datum zu erinnern vermochte, beschrieb sie das Ereignis gemäss den Unfallmeldungen vom 7. August und 14. September 2001 dahingehend, anlässlich eines Handballspieles mit der Damenmannschaft habe ihr eine Gegenspielerin bei einem Angriff auf das Tor von hinten in den Wurfarm gegriffen, um sie am Abwurf des Balles zu hindern. Dr. med. E.________ hielt anlässlich der Erstbehandlung vom 17. August 1998 in seiner Krankengeschichte fest, die Versicherte leide seit langem an Schulterschmerzen, welche vor einem Jahr beim Handballspielen aufgetreten seien. Sie könne schmerzfrei arbeiten, leide aber nachts und beim Sport an diesen Schmerzen. Die rechte Schulter sei frei beweglich mit einer vorne oben druckdolenten Bicepssehne. Zur Therapie verordnete er Voltaren (3 x 50 mg) und Algesal Schaum. Bereits am 31. August 1998 war die rechte Schulter nicht mehr behandlungsbedürftig. Die entsprechenden Behandlungskosten trug der damals zuständige Krankenversicherer. Nach dem Beizug verschiedener medizinischer Berichte lehnte die NATIONAL gestützt auf ein Aktengutachten des Administrativexperten Dr. med. V.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 26. November 2001 eine Leistungspflicht betreffend den Gesundheitsschaden an der rechten Schulter ab (Verfügung der NATIONAL vom 13. Dezember 2001). Auf Einsprache der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) hin, hielt die NATIONAL an der Ablehnung einer Leistungspflicht fest (Einspracheentscheid vom 20. Juni 2002).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der SWICA hiess das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 4. Februar 2002 (recte: 2003) gut und verpflichtete die NATIONAL, in Bezug auf die rechtsseitigen Schulterbeschwerden der Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die NATIONAL, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2002 zu bestätigen.
Während sowohl die SWICA als sinngemäss auch M.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 20. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) sowie zur Pflicht des Leistungsansprechers, die Umstände eines Unfalles glaubhaft zu machen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50 Erw. 2), und zur Praxis, wonach unter Umständen auch der medizinische Befund einen Beweis für ein unfallmässiges Geschehen bilden kann, jedoch die medizinischen Feststellungen häufig nur - aber immerhin - Indizien im Beweise für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles sind (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 Erw. 2 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen hat.
3.1 Die Vorinstanz bejahte die Leistungspflicht der NATIONAL im Wesentlichen mit der Begründung, trotz unterschiedlicher Angaben zum Zeitpunkt und Hergang des ursächlichen Ereignisses sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die geklagten rechtsseitigen Schulterschmerzen erstmals im Frühjahr 1998 bei einem Handballtraining aufgetreten seien und zwar als Folge des von der Versicherten beschriebenen, während dem Training erlittenen Unfalles. Dies gehe unter anderem auch aus den nachvollziehbaren, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Dres. med. K.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin SGSM, und W.________, Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital Y.________, hervor, wonach das Unfallereignis vom Februar 1998 die Ursache des Gesundheitsschadens sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ein Unfallereignis habe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können. Die in den Akten auffindbaren Angaben zum Zeitpunkt des Ereignisses wichen um Monate voneinander ab, weshalb nicht von einem glaubhaft dargelegten Unfallereignis auszugehen sei. Der erstbehandelnde Dr. med. E.________ habe die Kausalität nicht klar beurteilen können, weil die Versicherte ihm gegenüber kein "eigentliches Unfallereignis" genannt habe. Hinsichtlich der Ursache der Schmerzen sei er von einer vorübergehenden Überbelastung der rechten Schulter ausgegangen. Unter konservativer Therapie seien diese Beschwerden denn auch innert kurzer Zeit im August 1998 abgeheilt. Auf die Aussage des Dr. med. W.________, wonach der Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig auf den Unfall von Februar 1998 zurückzuführen sei, könne nicht abgestellt werden, da er seine Einschätzung nicht begründet habe. Gestützt auf medizinische Fachpublikationen könne aus den intraoperativ durch Dr. med. K.________ vorgefundenen Verhältnissen im rechten Schultergelenk nicht auf die Ursache des Labrumabrisses geschlossen werden. Basierend auf der Aktenbeurteilung des Administrativexperten Dr. med. V.________ sei davon auszugehen, dass der Schaden "durch Mikrotraumatas im Sinne einer Überbelastung" sukzessive entstanden sei. Eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
4.
Zu prüfen ist, ob der Gesundheitsschaden die natürlich und adäquat kausale Folge eines versicherten Unfallereignisses ist.
4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 119 V 337 Erw. 1).
4.1.1 Gemäss Bericht des Schadeninspektors der NATIONAL vom 6. November 2001 (nachfolgend: Inspektorenbericht) beschrieb die Versicherte ihm gegenüber anlässlich einer Besprechung vom 26. Oktober 2001 das Ereignis von Mitte Februar 1998 wie folgt:
"Versicherte spielte damals in der Juniorinnenabteilung des Handballclubs. Im Training habe ihr eine Trainingskollegin, welche als Abwehrspielerin übte, von hinten in den Wurfarm (rechts) gegriffen. Die Kollegin hätte ca. Mitte Unterarm eingegriffen. Es habe einen spürbaren Knacks im Schultergelenk gegeben und sie habe einen heftigen stichartigen Schmerz verspürt, der einige Tage angehalten hätte. Das ganze hätte sich angefühlt, wie wenn die Schulter aus- und wieder eingekugelt wäre. [...] Am 17.8.1998 erstmalige ärztliche Behandlung beim damaligen Hausarzt Dr. med. E.________. Da dieser damals an eine Überbeanspruchung der Schulter glaubte, wurde jene Behandlung von der KK bezahlt."
Und zum weiteren Beschwerdeverlauf ist dem Inspektorenbericht zu entnehmen:
"Wie schon erwähnt, gewöhnte sich die Versicherte eine gewisse Schonhaltung an, die es ihr erlaubte, im Alltag, aber auch im Handball weitgehend normal agieren zu können. Lediglich das Heben über Kopf von schweren Lasten sowie die normale Wurfhaltung wäre nicht mehr möglich gewesen ohne stichartige Beschwerden, die aber bald wieder vergingen. So habe sie die Saisons 98/99 und 99/00 durchgespielt in der Juniorinnenmannschaft. Von August bis November 2000 war sie im Ausland und von Dezember 2000 bis März 2001 habe sie bei der 2. Mannschaft von der Spielvereinigung Z.________ 1. Liga gespielt. Ab April 2001 besuchte sie dann das Training der 1. Mannschaft der Nationalliga A, der obersten Spielklasse mit teilweise Profispielerinnen in der Schweiz. Die Angaben der Versicherten erscheinen plausibel und glaubhaft."
Im Rahmen des seit Frühjahr 2001 mit der Nationalliga-A-Mannschaft besuchten Handballtrainings, insbesondere bei intensiven Wurftrainings, wurde M.________ gemäss Inspektorenbericht darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht den ergonomisch idealen Bewegungsablauf einhalte. Um dem - beim empfohlenen Bewegungsablauf - verspürten Stichschmerz auszuweichen, habe sie sich angewöhnt, den Ball entweder mit dem Arm über den Kopf hinweg oder unterhalb der Horizontalen (eine Art Schlenzerschuss) abzuschiessen. Nach diesen Hinweisen aus dem Wurftraining habe sie sich zunächst in die Behandlung ihres neuen Hausarztes Dr. med. H.________ und sodann in diejenige des Dr. med. K.________ ins Spital Y.________ begeben.
4.1.2 Der von der Versicherten beschriebene Geschehensablauf, welcher zu den geklagten Schmerzen führte, entspricht einem im Handballsport erfahrungsgemäss häufig zu beobachtenden Regelverstoss, bei welchem ein Spieler zum Wurf ausholt und vor Abgabe des Balles durch plötzliches Eingreifen eines Gegenspielers von hinten in den Wurfarm der vorgesehene Bewegungsablauf programmwidrig abrupt unterbrochen wird, um dadurch den Angreifer am Abschuss des Balles zu hindern. Sportunfälle erfüllen infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss etc.) in der Regel den Unfallbegriff; die Ungewöhnlichkeit eines Vorfalles kann nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um einen in der betreffenden Sportart verbreiteten Regelverstoss handelt, für den die Spielregeln Sanktionen vorsehen, da mit einer solchen Sichtweise die Annahme eines Unfalles in vielen Fällen fast zwangsläufig ausser Betracht fiele (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 f. Erw. 3c/dd mit Hinweis).
4.1.3 Obwohl M.________ sich nicht mehr an ein bestimmtes Datum zu erinnern vermochte, erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die Versicherte glaubhaft darlegte, im Februar 1998 anlässlich eines Handballtrainings sich eine Verletzung an der rechten Schulter zugezogen zu haben. Dies wird durch den medizinischen Befund des operierenden orthopädischen Chirurgen Dr. med. K.________ bestätigt, wonach dieser schon intraoperativ einen bis posterior erhaltenen Labrumrand "ohne Abnützung im posterioren Bereich, wie es bei Werferschultern häufig ist", fand (Operationsbericht vom 17. September 2001). Nachträglich entkräftete der Sportmediziner zudem ausdrücklich die abweichende Auffassung des Administrativexperten mit dem Hinweis darauf, dass er bei M.________ "einen basisnahen Abriss, wie er typischerweise bei Verletzungen auftritt", festgestellt habe, jedoch das vordere Labrum nicht ausgefranst gewesen sei, was gegebenenfalls auf "eine durch Abnützung oder Mikrotrauma bedingte Labrumläsion" hätte hindeuten können. Somit spricht auch dieses Indiz für das Vorliegen eines Unfalles (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 Erw. 2 mit Hinweisen). Die Beurteilung des Dr. med. K.________ vom 26. August 2001 ist in Verbindung mit dem Operationsbericht vom 17. September 2001 - im Gegensatz zur Einschätzung des Dr. med. V.________ - in sich widerspruchsfrei, setzt sich nachvollziehbar und überzeugend mit der abweichenden Meinung des Administrativexperten auseinander und beruht auf eigenen Untersuchungen der Versicherten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), sodass hier ausschlaggebend darauf abzustellen ist.
4.1.4 Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die anlässlich der Operation vom 17. September 2001 behandelte und organisch nachgewiesene anteriore Labrumläsion an der rechten Schulter der Versicherten nach begründeter naturwissenschaftlich-medizinischer Auffassung eine Folge des Unfalles ist.
4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).
Bei körperlichen Gesundheitsschäden spielt die Adäquanz als rechtliche Beschränkung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 f. Erw. 3a mit Hinweis).
4.3 Ist folglich zusammenfassend der natürliche (Erw. 4.1.4 hievor) und adäquate (Erw. 4.2 hievor) Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfall zu bejahen, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die NATIONAL hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden der Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen hat.
5.
5.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die NATIONAL hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
5.2 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, dem Bundesamt für Sozialversicherung und M.________ zugestellt.
Luzern, 7. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: