BGer I 35/2002 |
BGer I 35/2002 vom 08.07.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 35/02
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Urteil vom 8. Juli 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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H.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch, Sempacherstrasse 6, 6003 Luzern,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern
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(Entscheid vom 23. November 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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H.________, geb. 1970, war nach der im Jahre 1989 erfolgreich absolvierten Maurerlehre als Hilfs-Lüftungsmonteur (vom 28. August 1989 bis 31. Dezember 1991), Maurer (vom 13. Januar 1992 bis 31. Januar 1993) sowie als Securitas (vom 1. September 1993 bis 31. Mai 1994) angestellt. Er war seit dem 1. Juni 1994 wiederum im gelernten Beruf als Maurer bei der Firma X.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfall versichert gewesen, als er am 19. August 1994 bei der Installation einer Badewanne mit dem Oberkörper gegen den Rahmen eines geöffneten, sich oberhalb der Wanne befindenden Fensters stiess. Laut Berichten des Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin, vom 9. und 14. September 1994 sowie des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 30. September 1994 erlitt er dabei eine lumbosacrale Rückenkontusion.
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Auf die Anmeldung (vom 28. Oktober 1994) zum Leistungsbezug hin, worin Berufsberatung und Umschulung beantragt wurden, klärte die IV-Stelle des Kantons Luzern die gesundheitlichen und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie erhob u.a. Angaben bei den ehemaligen Arbeitgebern (Berichte vom 8., 10., 14. und 15. November 1994) und holte eine Stellungnahme des Berufsberaters (vom 27. April 1995) sowie einen Bericht (vom 28. November 1994) des nach dem Unfallereignis vom 19. August 1994 zuerst konsultierten Dr. med. T.________ ein. In der Folge gewährte die IV-Stelle verschiedene Massnahmen beruflicher Art; so sprach sie H.________ nach einem zweimonatigen Einführungslehrgang (vom 2. Mai bis 1. Juli 1995), nebst Stützunterricht im Fach Deutsch, eine insgesamt zweijährige (Vollzeit-)Handelsschule an der Schule Y.________ zu, welche mit einem internen Diplom (ohne Fremdsprachen) im Sommer 1997 abgeschlossen wurde.
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Den Antrag auf Umschulung zum Technischen Kaufmann lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 1998 aus der Überlegung heraus ab, es handle sich hierbei nicht um eine unmittelbar erforderliche Massnahme zur Eingliederung ins Erwerbsleben. Eine praktische Einarbeitung im kaufmännischen Bereich wäre dienlicher.
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Mit Verfügung vom 10. Dezember 1998 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung zum Koch, da aus gesundheitlichen Gründen kein Beruf mit überwiegend stehender Tätigkeit ausgeübt werden dürfe.
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B.
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Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 1999 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die von H.________ gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 16. April 1998 (betreffend Umschulung zum Technischen Kaufmann) und vom 10. Dezember 1998 (betreffend Umschulung zum Koch) angehobenen Beschwerdeverfahren. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens, welches u.a. eine Begutachtung durch PD Dr. med. B.________, Leiter Wirbelsäulenchirurgie an der Orthopädischen Klinik A.________ (Gutachten vom 9. November 2000 samt Ergänzung vom 26. März 2001), umfasste, wies das kantonale Gericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. November 2001).
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss im Hauptpunkt beantragen, die Umschulung zum Koch sei in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügung vom 10. Dezember 1998 zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt, da mit neuen Vorbringen der Vorinstanz und der IV-Stelle zu rechnen sei.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Die Voraussetzungen hiefür sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben (BGE 119 V 323 Erw. 1, 94 I 662 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen), weshalb diesem Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden kann.
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2.
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Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 10. Dezember 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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3.
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3.1 Der Rechtsstreit dreht sich letztinstanzlich um die Frage, ob die Invalidenversicherung für die Umschulung des Beschwerdeführers zum Koch aufzukommen hat. Der Versicherte hat die entsprechende, nach Lage der Akten im Herbst 1998 begonnene Berufslehre am 31. Juli 2000 mit der so genannten "Gesellenprüfung" erfolgreich abgeschlossen und führt seit dem 14. August 2001 das elterliche Restaurant als Wirt und Koch.
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3.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den - leistungsspezifischen - Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Mit der Vorinstanz, die ihre Entscheidmotive einlässlich und überzeugend darlegte, ist gestützt auf das Gerichtsgutachten des PD Dr. med. B.________ (vom 9. November 2000 samt Ergänzung vom 26. März 2001) darauf zu erkennen, dass der Berufswechsel vom Maurer zum Koch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bedingt durch eine gesundheitliche Schädigung der Art und Schwere (vgl. BGE 124 V 110 2b mit Hinweisen) des Rückens geboten war, welche die Ausübung der angestammten Erwerbstätigkeit als Maurer ganz oder teilweise unzumutbar gemacht hätte.
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4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist nicht stichhaltig.
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4.2.1 Der relevante medizinische Sachverhalt ist umfassend dokumentiert. Es besteht kein Anlass zu ergänzenden Beweisvorkehren.
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4.2.2 Mit dem kantonalen Gericht ist dem Gutachten des Dr. med. B.________ (vom 9. November 2000 und vom 26. März 2001) voller Beweiswert (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3) zuzuerkennen. Sofern der Beschwerdeführer die Fachkompetenz des Gutachters in Zweifel ziehen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser auf Grund seiner beruflichen Stellung als Leiter der Wirbelsäulenchirurgie an der Orthopädischen Klinik A.________ bestens qualifiziert für die Beurteilung des hier diskutierten Rückenleidens ist.
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4.2.3 Der Gerichtsgutachter diagnostizierte einen Status nach Rückenkontusion mit Lumboischialgie bei Discusdegeneration L5/S1 und lumbosacraler Übergangsanomalie. Bei der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf ein bestehendes Rückenleiden ergeben; 1994 habe eine Discusprotrusion in Kontakt zur Nervenwurzel vorgelegen, was durchaus ein radikuläres Reizsyndrom zu erklären vermöge. Das damals erlittene Bagatelltrauma könne als Ursache für eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes qualifiziert werden. Insgesamt handle es sich aber um einen relativ geringfügigen morphologischen Befund, der mit einer Wiedererlangung einer vollständigen Beschwerdefreiheit vereinbar sei. Der klinische Verlauf bestätige diese Ansicht.
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Im Lichte dieser klaren und unmissverständlichen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, von der abzugehen kein hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 252 f. Erw. 3b/aa), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aufgabe des Berufs als Maurer wohl vor dem Hintergrund der im Sommer 1994 geklagten Beschwerden erfolgte, letztlich aber gesundheitsbedingt nach fachärztlicher Einschätzung nicht geboten war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die IV-Stelle vor den leistungsablehnenden Verwaltungsverfügungen vom 16. April und 10. Dezember 1998 verschiedenen Anträgen um Massnahmen auf Umschulung (an der Handelsschule Seitz, Luzern) entsprochen hat.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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