BGer 1A.85/2003 |
BGer 1A.85/2003 vom 11.07.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.85/2003 /sta
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Urteil vom 11. Juli 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Raschein, Haus Montfort,
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Obere Plessurstrasse 25, Postfach 536, 7001 Chur,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, Bundesrain 20,
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3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Spezialitätsvorbehalt, Rechtsverweigerung) - B 100220/15 GOP,
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Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, vom 27. März 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die deutsche Strafjustiz ermittelt gegen X.________ und mitbeteiligte Personen wegen Bestechung, Beihilfe zu Betrug bzw. Untreue sowie weiterer Delikte. Mit letztinstanzlicher kantonaler Schlussverfügung vom 24. Juni 1998 bewilligte das Kantonsgericht von Graubünden (Beschwerdekammer) die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen an die ersuchende deutsche Behörde unter Spezialitätsvorbehalt. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 1999 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1A.205/1998). Das Bundesamt für Polizei bzw. in späterer Zuständigkeit das Bundesamt für Justiz (BJ) leitete (unter der Prozedurnummer B 100220/15 GOP) das Verfahren und vollzog den rechtskräftigen Rechtshilfeentscheid. Am 11. Oktober 1999 stellten die deutschen Behörden ein Ersuchen an Kanada um Auslieferung von X.________.
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B.
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Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. März 2003 gelangte X.________ an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Er rügt eine verfassungs- bzw. bundesrechtswidrige Untätigkeit des BJ und beantragt, das Bundesamt "sei anzuweisen, betreffend Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes im Verfahren B 100220/15 GOP ohne Verzug eine formelle Verfügung zu erlassen". Mit Schreiben vom 16. April 2003 leitete das EJPD die Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständigkeitshalber (unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 2 OG) an das Bundesgericht weiter.
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C.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen ihres Auslieferungsersuchens vom 11. Oktober 1999 hätten die deutschen Behörden Bankunterlagen verwendet, die ihnen (gestützt auf den Entscheid des Bündner Kantonsgerichtes vom 24. Juni 1998) von der Schweiz rechtshilfeweise zur Verfügung gestellt worden seien. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 und 9. Juni 2002 (und gestützt auf ein Rechtsgutachten vom 13. Februar 2001) habe der Beschwerdeführer das BJ darauf aufmerksam gemacht, "dass sich die Bundesrepublik Deutschland im Auslieferungsersuchen an Kanada über den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt hinweggesetzt haben könnte". Am 20. August 2002 habe er beim BJ den förmlichen Antrag gestellt, es sei festzustellen, dass die deutschen Behörden den Vorbehalt verletzt hätten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 habe das BJ dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine Verletzung des Spezialitätsvorbehaltes vorliege, weshalb keine Intervention bei den deutschen Behörden erfolge. Mit Schreiben vom 6. November 2002 habe er, der Beschwerdeführer, das BJ aufgefordert, bis spätestens 15. November 2002 eine anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen. Eine solche Verfügung sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden, was er als formelle Rechtsverweigerung beanstande.
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D.
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Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2003, auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei durch das Bundesgericht nicht einzutreten, und die Beschwerde sei zuständigkeitshalber an das EJPD zurückzuweisen; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2003 (sinngemäss), das Bundesgericht habe auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten, und er hält an den darin gestellten Rechtsbegehren fest; eventualiter sei die Beschwerde zur materiellen Prüfung an das EJPD zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 185 E. 1 S. 188; 121 II 248 E. 1 S. 250, je mit Hinweisen).
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2.
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Eine Partei kann jederzeit gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an die Aufsichtsbehörde führen (Art. 70 Abs. 1 VwVG). Erste Beschwerdeinstanz für Verfügungen der Bundesämter ist das Departement, sofern keine direkte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich ist (Art. 47a lit. a VwVG). Aufsichtsbehörde über das BJ ist das EJPD (Art. 37 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG, SR 172.010]). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig bei Verfügungen auf dem Gebiete der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe sowie der übrigen auswärtigen Angelegenheiten (Art. 100 Abs. 1 lit. a OG).
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3.
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Nach der Praxis des Bundesgerichtes (zu Art. 100 Abs. 1 lit. a OG) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nicht zulässig, wenn sie (in der Sache) auf eine Intervention der Schweiz bei einem ausländischen Staat wegen angeblicher Verletzung des Spezialitätsvorbehalts in Rechtshilfeangelegenheiten abzielt (vgl. BGE 121 II 248 E. 1a-b S. 251 mit Hinweisen). Verneint das Bundesgericht seine Zuständigkeit, überweist es Beschwerdeeingaben im vorliegenden Zusammenhang in der Regel zur weiteren Prüfung an das EJPD, ohne sich in der Sache selbst (oder zur Frage der vor den eidgenössischen Verwaltungsbehörden zulässigen Rechtsmittel) weiter zu äussern (vgl. BGE 121 II 248 E. 1c S. 251 f.; VPB 62.24 S. 169).
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4.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 20. August 2002 beim BJ den förmlichen Antrag gestellt, es sei festzustellen, dass die deutschen Behörden bei ihrem Rechtshilfeersuchen an Kanada den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt verletzt hätten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 habe ihm das BJ mitgeteilt, dass keine Verletzung des Spezialitätsvorbehaltes vorliege, weshalb auch keine Intervention bei den deutschen Behörden erfolge. Eigentliches (materiellrechtliches) Ziel des vom Beschwerdeführer eingeleiteten und mittels Aufsichts- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das EJPD weitergezogenen Verfahrens ist somit die Feststellung, dass sich die deutschen Behörden in ihrem Auslieferungsersuchen an Kanada über den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt hinweggesetzt hätten. Nach der dargelegten Praxis ist dafür die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nicht gegeben. Im Übrigen handelt es sich beim Bundesgericht auch nicht um die administrative Aufsichtsbehörde des BJ (vgl. Art. 37 RVOG).
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Die beim EJPD (als Aufsichtsbehörde) eingereichte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit an das EJPD zur weiteren Prüfung zurückzuweisen. Zu materiellrechtlichen Fragen und zum verwaltungsinternen Beschwerdeweg vor den eidgenössischen Verwaltungsbehörden hat das Bundesgericht keine Stellung zu nehmen (vgl. BGE 121 II 248 E. 1c S. 251 f.).
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5.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerdeeingabe (als Verwaltungsgerichtsbeschwerde) nicht einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten, und die Beschwerdeeingabe vom 27. März 2003 wird zur weiteren Prüfung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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