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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.190/2003 /kil
Urteil vom 11. Juli 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer, Hotelgasse 1, Postfach 316, 3000 Bern 7,
gegen
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 9 BV (Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom 4. Juni 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 lehnte es das Amt für Migration des Kantons Luzern ab, die Aufenthaltsbewilligung für X.________ und Y.________ sowie deren Kinder A.________ und B.________ zu verlängern, nachdem X.________ am 6. Juli 2000 vom Obergericht des Kantons Luzern der sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden war. Das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 10. Juni 2003. X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Wirtschaftsdepartements wegen Willkür (Art. 9 BV) aufzuheben.
2.
Auf ihre offensichtlich unzulässige Eingabe ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten: Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG; SR 142.20; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Das Bestehen eines solchen ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Besteht kein Anspruch auf die verweigerte Bewilligung, fehlt es den Beschwerdeführern praxisgemäss aber auch an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88 OG, um die Bewilligungsverweigerung wegen einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3 - 7 S. 85 ff.). Zwar wären sie befugt, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); entsprechende Rügen erheben sie indessen nicht. Auf ihre Eingabe ist deshalb weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Soweit sie darauf hinweisen, Y.________ sei schwanger und gemäss ärztlicher Bestätigung zurzeit nicht reisefähig, wird dem Einwand gegebenenfalls durch die kantonalen Behörden im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen sein. Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gegenstandslos.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: