BGer I 221/2003 |
BGer I 221/2003 vom 15.07.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 221/03
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Urteil vom 15. Juli 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
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Parteien
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L.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 27. Februar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1957 geborene, aus dem Kosovo stammende L.________ war seit 1994 als Hilfspfleger und zuletzt seit Februar 1998 als Betriebsarbeiter tätig. Am 20. Juli 1998 zog er sich bei der Arbeit eine Fraktur des linken Handgelenkes zu. Trotz operativen Eingriffen entwickelte sich ein chronisches Schmerzsyndrom. Am 9. März 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, wobei sie unter anderem verschiedene Berichte des Handchirurgen Dr. med. B.________ beizog und eine BEFAS-Beurteilung durch die Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ (Schlussbericht vom 22. Februar 2001) veranlasste. Mit Verfügung vom 27. Mai 2002 lehnte sie bei einem Invaliditätsgrad von 12 % das Leistungsbegehren ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ eine geeignete Umschulung, eventuell eine ganze oder subeventuell eine halbe Invalidenrente geltend machen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Februar 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Gestützt auf die medizinischen Berichte des Dr. med. B.________ vom 24. März 2000 und des Dr. med. K.________ von der Abklärungsstelle X.________ vom 22. Februar 2001 ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten und den linken Arm nicht oder nur gering belastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
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3.
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Damit stellt sich die Frage, ob die vorinstanzlich geschützte Annahme der Verwaltung, wonach der Beschwerdeführer in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, berechtigt war.
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3.1 Mit der Vorinstanz ist dabei gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberfirma vom 31. März 2000 von einem im Jahre 1998 ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 50'700.- (Valideneinkommen) auszugehen, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich anerkannt wird.
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Zu berücksichtigen gilt es indessen, dass nach der Rechtsprechung für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend sind; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 128 V 174). Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers besteht seit dem Unfall vom 20. Juli 1998, weshalb der allfällige Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG auf Juli 1999 zu veranschlagen ist und somit die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
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Bezogen auf das Jahr 1999 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 50'852.- (Nominallohnentwicklung 1999: 0.3 %; Die Volkswirtschaft 1/2003, S. 95, Tabelle B 10.2).
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3.2 Zur Bestimmung der trotz Behinderung realisierbaren Einkünfte (Invalideneinkommen) zog das kantonale Gericht die vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1998 herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE 1998) bei, was angesichts der Tatsache, dass mangels erwerblicher Betätigung des Beschwerdeführers keine anderweitigen konkreten Anhaltspunkte greifbar sind, nicht zu beanstanden ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b, 124 V 322 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen). Ein Betätigungsvergleich ist entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht vorzunehmen, da dem Versicherten die Aufnahme einer leidensangepassten (unselbstständigen) Erwerbstätigkeit zumutbar ist und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit vorzunehmen ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Allfälligen leidensbedingten Einschränkungen kann dabei mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (BGE 126 V 78 Erw. 5). Damit ist der vorliegende Fall nicht mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten, in BGE 128 V 29 publizierten Urteil zu vergleichen, bei dem es um die Invaliditätsbemessung eines Selbstständigerwerbenden mit eigenem Gewerbebetrieb ging, dessen Geschäftsergebnis von invaliditätsfremden Faktoren beeinflusst war.
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Für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben betrauten Männer im Privatsektor, mithin bei dem für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Anforderungsniveau 4, belief sich der Zentralwert laut Tabelle TA 1 der LSE 1998 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 1998 auf Fr. 4268.-, was unter Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B 9.2) ein Gehalt von jährlich Fr. 53'648.- ergibt. Im Hinblick auf die sich im Vergleich zu den statistisch ermittelten Werte beim Beschwerdeführer einkommensmindernd auswirkenden Merkmale (BGE 126 V 78 Erw. 5a und b/aa) nahmen Verwaltung und Vorinstanz einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vor, was sich nicht beanstanden lässt. Damit resultiert für 1998 noch ein Einkommen von Fr. 42'919.-. Für das Jahr 1999 ergibt dies unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3 % Fr. 43'047.-.
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3.3 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'852.- resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 15.35 %. Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Form der beantragten Umschulung mangels einer anspruchsbegründenden Erwerbseinbusse nicht erfüllt und auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente nicht gegeben sind.
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An diesem Ergebnis ändern sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer genügend Beschäftigungen offen, die geringe Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit des linken Armes stellen. Im Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ vom 22. Februar 2001 werden beispielsweise Aufsichts- und Überwachungsfunktionen, Kurierdienste mit dem Auto, einfachste Schalterdienste oder Mithilfe bei der Annahme und Abgabe von Textilien in einem Textilreinigungsgeschäft genannt. Dass der Versicherte bis anhin trotz intensiver Suche keine entsprechende Stelle finden konnte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn für die Invaliditätsschätzung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG massgebend, inwiefern sich das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Abzustellen ist nicht darauf, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291).
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4.
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Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Charles Wick, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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