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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.404/2003 /sta
Urteil vom 17. Juli 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Edwin Ruesch, Schifflände 5, Postfach, 4800 Zofingen,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (Haftentlassung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, vom 30. Juni 2003.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksamt Zofingen führt gegen den nigerianischen Staatsangehörigen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG). Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 9. April 2003 in Haft. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 24. April 2003 bis zum Eingang der Anklage beim Gericht. Am 20. Mai 2003 wies er das Haftentlassungsgesuch des Angeschuldigten vom 15. Mai 2003 ab. Dieser stellte am 24. Juni 2003 erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 wies der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch ab.
B.
X.________ liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Juli 2003 durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Fortdauer der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK.
2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen).
2.2 Nach § 67 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft zulässig, wenn der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Kantonspolizei Aargau hielt in ihrem Zwischenbericht vom 23. April 2003 fest, bei der Durchsuchung des Zimmers des Beschwerdeführers seien total 13 Portionen Kokain sowie Verpackungsmaterial sichergestellt worden; im Weiteren seien zwei leere Filmdosen mit ca. 8 Kügelchen Kokain gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er ca. Mitte März 2003 in den Drogenhandel eingestiegen sei und seither total ca. 20 g Kokain erworben und davon ca. 12 g weiterverkauft habe.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zu Recht nicht beanstandet, dass der Präsident der Beschwerdekammer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejahte.
2.3 Zur Frage der Fluchtgefahr verwies der Präsident der Beschwerdekammer in der angefochtenen Verfügung zunächst auf seine Erwägungen im Entscheid vom 20. Mai 2003. Er hatte dort ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge als abgewiesener Asylbewerber über keinerlei Kontakte zur Schweiz. Es erscheine zwar als nahe liegend, dass er zu der von ihm erwünschten Rückkehr in seine nigerianische Heimat auf die staatlichen Mittel angewiesen sein werde. Mit Rücksicht auf die von ihm zugegebene deliktische Erlangung von Erwerbseinkommen in der jüngsten Vergangenheit sei es jedoch nicht unwahrscheinlich, dass er in diesen einschlägigen Kreisen Mittel und Wege zum Untertauchen oder aber zur Ausreise ins Ausland finden könnte, zumal er ausser der drohenden Freiheitsstrafe in der Schweiz nichts mehr zu erwarten habe. Der Präsident der Beschwerdekammer vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht, gestützt auf diese Überlegungen sei die Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen. Er hielt fest, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe die Haftdauer keinen Einfluss auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Ob diese Feststellung stichhaltig ist, kann offen bleiben. Auch wenn die Frage verneint würde, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die im Entscheid vom 20. Mai 2003 angeführten Überlegungen zur Frage des Fluchtrisikos sachlich vertretbar sind. Werden die gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so verletzte die kantonale Instanz die Verfassung nicht, wenn sie annahm, es bestehe nach wie vor Fluchtgefahr.
2.4 Eine Haftdauer ist dann unverhältnismässig, wenn sie die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen).
2.4.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. April 2003 in Haft. Im Entscheid vom 20. Mai 2003 führte der Präsident der Beschwerdekammer aus, die Strafandrohung für den einfachen Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betrage 3 Tage bis 3 Jahre Gefängnis (Art. 19 Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 36 StGB). Es könne vor Abschluss der Untersuchung, die sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben werde, mit welcher Intensität sich der Beschwerdeführer im deliktischen Drogenhandel betätigt habe, nicht von vornherein von einer Mindeststrafe von nur einem Monat Dauer im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgegangen werden. Nach einer noch nicht einmal zweimonatigen Dauer der Untersuchungshaft könne jedenfalls noch nicht von einer übermässigen Haftdauer die Rede sein, zumal es sich nicht nur um eine absolut geringfügige Drogenmenge gehandelt habe, die der Beschwerdeführer bei sich aufbewahrt oder bereits in Verkauf gebracht habe, und die Portionierung darauf schliessen lasse, dass er sich damit intensiver beschäftigt haben müsse. In der angefochtenen Verfügung verwies der Präsident der Beschwerdekammer zunächst auf diese Überlegungen. Sodann führte er aus, der kurzen Vernehmlassung des Bezirksamtes Zofingen zum Haftentlassungsgesuch vom 24. Juni 2003 seien keine weiteren Angaben etwa zur Tatschwere zu entnehmen, weshalb grundsätzlich von einem durchschnittlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen sei, welcher nur rund einen Monat im Drogenhandel aktiv gewesen zu sein scheine. Unter diesen Umständen stosse die Dauer der Untersuchungshaft zwar noch nicht akut an die Grenze der Zumutbarkeit; sie könne jedoch nicht mehr länger als bis Ende Juli 2003 aufrechterhalten werden. Das Bezirksamt Zofingen werde beim weiteren Vorgehen auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen haben, allenfalls sei in Absprache mit dem Einzelrichter eine Verurteilung in Abwesenheit ins Auge zu fassen.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, es sei willkürlich, wenn die kantonale Instanz von einem durchschnittlichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgehe. Dieser sei nur während gut drei Wochen im Drogenhandel tätig gewesen, und es könne ihm lediglich der Verkauf von "ca. 3,6 bis 4,8 g reinen Kokains" zur Last gelegt werden. Es handle sich mengenmässig um einen sehr kleinen Fall, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht zu beurteilen sei. In Anbetracht dieses Umstands rücke die nun bereits zwölf Wochen andauernde Untersuchungshaft nicht nur in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe, sondern überschreite diese bereits.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der mutmasslichen Freiheitsstrafe bildet das zu erwartende Urteil des erkennenden Gerichts. Diesbezüglich muss der Haftrichter von einer Hypothese ausgehen. Er ist aber weder befugt noch in der Lage, dem Entscheid des Sachrichters über die auszufällende Sanktion vorzugreifen. Wenn der Präsident der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall mangels näherer Angaben des Bezirksamts von einem durchschnittlichen Verschulden ausging, so ist das entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht willkürlich. Die Auffassung der kantonalen Instanz, eine Verlängerung der Haft bis Ende Juli 2003 sei mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit noch vereinbar, kann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden.
2.4.2 Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die Behörden hätten das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben, da seit Mitte Mai 2003 keine wesentlichen Untersuchungshandlungen mehr gemacht worden seien. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit von Bedeutung, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine besonders schwer wiegende Verzögerung gegeben wäre und die Untersuchungsbehörde nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen.
Nach dem Gesagten verletzte der Präsident der Beschwerdekammer das in Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht, wenn er das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Fürsprecher Edwin Ruesch, Zofingen, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: