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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.416/2003 /sta
Urteil vom 23. Juli 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Meyer,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich,
gegen
Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Vizepräsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK (Verlängerung der Untersuchungshaft),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2003.
Sachverhalt:
A.
A.X.________ wurde am 26. Mai 2003 verhaftet und am 28. Mai 2003 durch den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft genommen. Gegen ihn wird wegen einfacher und schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte ermittelt. Ein erstes Haftentlassungsgesuch vom 4. Juni 2003 wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2003 wegen weiter bestehender Kollusions- und Ausführungsgefahr abgewiesen.
B.
Nachdem der Kanton Aargau die Strafverfolgung übernommen hatte, wurde A.X.________ am 23. Juni 2003 an das Bezirksamt Baden überführt, wo ihm gleichentags die Haft eröffnet wurde. Sein Verteidiger hatte schon im Voraus, am 20. Juni 2003, ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 wies der Vizepräsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab.
C.
Am 27. Juni 2003 beantragte der Untersuchungsrichter Verlängerung der Haft bis zum Eingang der Akten beim Gericht. Nach Anhörung des Beschuldigten verfügte der Vizepräsident der Beschwerdekammer des Obergerichts, dass die Untersuchungshaft bis zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert werde.
D.
Gegen die Haftverlängerungsverfügung erhob A.X.________ am 9. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei die Untersuchungshaft kurz zu befristen.
E.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, verzichtet aber auf eine Vernehmlassung in der Sache. Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und das Bezirksamt Baden haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
F.
Am 11. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer als nicht hafterstehungsfähig beurteilt und im Status der Untersuchungshaft in die Psychiatrische Klinik Königsfelden in Windisch eingewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), einzutreten.
1.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK) gegen die Aufrechterhaltung oder Verlängerung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271; 117 Ia 72 E. 1 S. 74).
2.
Nach § 67 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (Strafprozessordnung; StPO/AG) darf gegen den Beschuldigten ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung dringend verdächtig und ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: Fluchtgefahr oder Fluchtverdacht (Ziff. 1) oder Anzeichen, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten, Zeugen oder Mitschuldige zu falscher Aussage verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden werde (Ziff. 2). Gemäss § 67 Abs. 2 StPO/AG kann ein Haftbefehl aus sicherheitspolizeilichen Gründen erlassen werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung.
Die Haftverlängerungsverfügung vom 30. Juni 2003 enthält keine eigene Begründung. Abzustellen ist deshalb einerseits auf die Begründung des Haftverlängerungsantrags des Untersuchungsrichters und andererseits auf die Begründung der nur fünf Tage früher erlassenen Verfügung vom 25. Juni 2003, mit der das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Beide Verfügungen wurden vom selben Richter, dem Vizepräsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts, getroffen, und zwar aufgrund der selben Sach- und Rechtslage. Der Beschwerdeführer hat sich deshalb in seiner staatsrechtlichen Beschwerde zu Recht sowohl mit der Begründung des Haftverlängerungsantrags als auch mit derjenigen der Verfügung vom 25. Juni 2003 auseinandergesetzt.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der dringende Tatverdacht einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung bestehe.
3.1 Er begründet dies allerdings nur hinsichtlich der Vorfälle vom 3. Februar 2003 und vom 25. März 2003 (angebliche Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau B.X.________), sagt aber nichts zu den anderen ihm vorgeworfenen Delikten, namentlich der einfachen bzw. schweren Körperverletzung zu Lasten von C.________ und D.________. Zwar trifft es zu, dass die Verfügung vom 25. Juni 2003 den dringenden Tatverdacht bezüglich dieser Delikte nicht besonders begründet. Die Formulierung "insbesondere" (S. 3 unten) weist jedoch darauf hin, dass der dringende Tatverdacht nicht nur hinsichtlich des Verdachts der Drohung und Nötigung gegenüber seiner Ehefrau bejaht wird, sondern auch hinsichtlich der übrigen ihm vorgeworfenen Delikte. Diese Auslegung drängt sich vor dem Hintergrund der ursprünglichen Haftverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2003 auf: Darin war der dringende Tatverdacht bezüglich aller dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten, insbesondere auch den durch Zeugenaussagen und Fotografien belegten Körperverletzungen, bejaht worden. Auch der Haftverlängerungsantrag des Untersuchungsrichters nennt als Grund der Inhaftierung sämtliche Delikte, die Gegenstand des Untersuchungsverfahrens sind, und geht somit in allen Fällen von einem dringenden Tatverdacht aus. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerde, die sich nur mit dem Verdacht der Straftaten zu Lasten von B.X.________ auseinandersetzt, genügend begründet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Frage kann allerdings offen bleiben, weil auch insoweit dringender Tatverdacht besteht.
3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 23. März 2003 seiner geschiedenen Ehefrau am Bahnhof Dietikon aufgelauert zu haben, sie in die S-Bahn verfolgt und sie genötigt zu haben, mit ihm in ein S-Bahn-Wartehäuschen zu gehen. Er habe von ihr verlangt, die Schweiz zu verlassen, ansonsten sie im Sarg in die Heimat zurückkehren werde. Er habe weitere Morddrohungen ausgesprochen, die er mit der Bemerkung "Ich habe eine Waffe" und der entsprechenden Handbewegung am Hosenbund unterstrichen habe. B.X.________ habe diverse Schreiben unterzeichnen müssen, u.a. eine Schuldanerkennung in Höhe von Fr. 12'800.--.
Hinsichtlich des letzten Vorfalls ist der dringende Tatverdacht aufgrund der Aussagen von B.X.________ (polizeiliche Einvernahmen vom 16. April 2003, 23. Mai 2003 und 3. Juni 2003; bezirksanwaltliche Einvernahme vom 17. Juni 2003) und der Zeugin E.________ (polizeiliche Einvernahme vom 23. Mai 2003 und bezirksanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. Juni 2003) zu bejahen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von seiner Ex-Frau anerkannte Forderung habe tatsächlich bestanden, kann dies allerdings nicht belegen. Weder die Tatsache, dass B.X.________ ihrem Ehemann während längerer Zeit monatlich Fr. 200.-- überwies noch die vom Beschwerdeführer schon im Februar 2003 eingeleitete Betreibung gegen seine Frau in Höhe von Fr. 16'706.35 noch die in diesem Zusammenhang durchgeführte Sühnverhandlung beim Friedensrichter beweisen den Bestand der angeblichen Forderung. Im Übrigen würde die Existenz einer entsprechenden Forderung den Tatvorwurf auch nur abschwächen, könnte aber Morddrohungen und die Nötigung zur Unterzeichnung einer Schuldanerkennung nicht rechtfertigen.
3.3 Nachdem insoweit ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob dies auch für den Vorfall vom 3. Februar 2003 gilt, und ob diesbezüglich eine gültige Strafanzeige vorliegt.
4.
Im Haftprüfungsentscheid vom 25. Juni 2003 hatte das Gericht angenommen, es bestehe die dringende Gefahr der Ausführung der vom Beschwerdeführer angedrohten Gewalttätigkeit, vor allem gegen seine von ihm geschiedene Ehefrau. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr. Er behauptet, bisher kein schweres Delikt begangen zu haben. Aus dem Schreiben seines behandelnden Psychiaters gehe hervor, dass von ihm keine Gefahr für seine Ex-Frau ausgehe. Diese habe überdies selbst ausgesagt, dass sie seit dem 23. März 2003 nicht mehr bedroht und nicht mehr angegriffen worden sei. Die Scheidung sei seit dem 9. Mai 2003 rechtskräftig und ihm seien die Kinder zugeteilt worden. Seither habe er mit seiner Frau nichts mehr zu tun, weshalb auch die Gefahr von Drohungen oder Gewalttätigkeiten nicht mehr bestehe.
4.1 Aus den Akten ergeben sich wichtige Hinweise, dass der Beschwerdeführer seiner Frau nicht nur gedroht, sondern bereits Gewalt gegen sie ausgeübt hat. Laut Bericht des Sozialamts Buchs vom 6. Mai 1999 mussten B.X.________ und ihre Kinder 1999 in einer Notwohnung untergebracht werden, weil Frau B.X.________ von ihrem Mann geschlagen worden sei und sie sich und ihre Kinder bedroht gefühlt habe. Laut Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 31. Juli 2002 wurde B.X.________ am 29. Juni 2002 notfallmässig im Kantonsspital Aarau wegen Nasenbeinbruchs und Augenverletzungen durch ihren Ehemann behandelt. Gemäss Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. September 2002 sprang B.X.________ am 16. September 2002 aus Angst vor dem Beschwerdeführer aus dem Badezimmerfenster aus 3 m Höhe und brach sich dabei das linke Kniegelenk.
Die Berücksichtigung der Polizeirapporte zu den genannten Vorfällen ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Verteidigungsrechte: Schon im Antrag der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Juni 2003 auf Abweisung des ersten Haftentlassungsgesuchs wurden die diesbezüglichen Polizeirapporte der Kantonspolizei Aargau erwähnt; diese wurden anschliessend zu den Untersuchungsakten genommen. Insofern hatte der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt Kenntnis von beiden Vorfällen; sie hätten Gelegenheit gehabt, die beigezogenen Akten einzusehen und sich dazu zu äussern.
4.2 Zwar trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, er hätte noch nach dem 23. März 2003 gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau Drohungen ausgesprochen oder Gewalt angewendet. Einerseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass er kaum Gelegenheit dazu hatte, weil sich B.X.________ seit dem Vorfall im März 2003 nicht mehr aus dem Haus traute (vgl. Einvernahmen vom 23. Mai 2003 S. 8 und vom 17. Juni 2003 S. 9), und im April 2003 und Mai 2003 zur Behandlung ihres Knies in der Reha-Klinik in Bad Schinznach weilte. Zum anderen besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch im April 2003 D.________ schwer verletzte, weil dieser Kontakt zu seiner Ex-Frau gehabt und sich geweigert habe, im Sinne des Beschwerdeführers auf sie einzuwirken.
Dieser Vorfall - wie auch derjenige vom 23. März 2003 - liegen zeitlich nach der Scheidung, die am 7. März 2003 vom Gemeindegericht Odzak in Bosnien ausgesprochen wurde. Sie belegen, dass die Gefahr von Drohungen und Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Frau und ihrer Umgebung auch nach der Scheidung der Eheleute noch besteht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Eheleute schon seit September 2002 getrennt lebten, und es der Beschwerdeführer war, der seiner Frau nachstellte bzw. ihren Aufenthaltsort mittels eines Privatdetektivs aufspürte.
4.3 Gemäss dem Schreiben von Dr. med. F.________ vom 1. Juni 2003 fühlt sich der Beschwerdeführer bedroht, beobachtet und ständig kontrolliert. Die bestehenden psychischen Störungen seien durch das Verhalten seiner Frau sowie den Selbstmord seines Bruders ausgelöst worden. Das Vorgehen der Polizei habe das Misstrauen des Beschwerdeführers seiner Umgebung gegenüber noch verstärkt und paranoide Gedanken ausgelöst. Er habe deswegen häufig seine affektive Kontrolle verloren, was zu ausgesprochenen Drohungen seinerseits geführt habe. Der behandelnde Arzt bestätigt damit, dass der Beschwerdeführer zu unkontrollierten, irrationalen Handlungen neigt.
Dies wird von der zwischenzeitlich erfolgten Erstkonsultation beim Externen Psychiatrischen Dienst des Kantons Aargau vom 10. Juli 2003 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer "inhaltlich paranoide wahnhafte Ideen" habe und befürchte, vergiftet und von unbekannter Seite bedroht zu werden. Dies deckt sich mit den Schilderungen von B.X.________, wonach ihr geschiedener Ehemann sie verdächtige, für den Tod seines Bruders verantwortlich zu sein, und ihr vorwerfe, ihn zu vergiften und schwarze Magie zu betreiben.
Unter diesen Umständen erscheint eine vertiefte Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch eine psychiatrische Untersuchung erforderlich, um B.X.________ nicht einem unkalkulierbaren und damit nicht zu verantwortenden Risiko aussetzen. Beim heutigen Stand der Erkenntnisse, vor Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen gegenüber seiner Ex-Frau wahr machen könnte.
4.4 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bereits die Nachstellungen und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Frau deren Gesundheit bedrohen: Wie sich aus dem Schreiben von Dr. med. G.________ vom 14. Februar 2003 ergibt, leidet B.X.________ an Panikattacken; dadurch könne sie ihr Ex-Ehemann psychisch unter Druck setzen, was er offensichtlich auch reichlich ausnutze. Diese Beurteilung wird durch den Vorfall vom 3. Februar 2003 illustriert: Damals versetzte das überraschende Erscheinen des Beschwerdeführers am Wohnort seiner vor ihm versteckt wohnenden Frau diese derart in Panik, dass sie in den Keller flüchtete, ohne ihre Gehstöcke zu benutzen, und sich dabei eine erneute Distorsion ihres schon schwer verletzten Knies zuzog.
4.5 Liegt somit der Haftgrund der Ausführungs- bzw. der Fortsetzungsgefahr vor, kann offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr besteht.
5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die unverhältnismässige Länge der Untersuchungshaft: Zuerst müsse ein psychiatrisches Gutachten in der Klinik Königsfelden erstellt werden, was mehrere Monate dauern werde. Es sei unabsehbar, wann die Anklage bei Gericht eingehen werde. Wegen der Drohung und Nötigung seiner Ehefrau drohten ihm dagegen höchstens drei Monate Gefängnis. Der Haftrichter habe nicht geprüft, ob mildere Massnahmen möglich seien. Eventuell sei die Haft bis zum Vorliegen einer ersten Kurzeinschätzung des beauftragten Gutachters zu befristen.
5.1 Die Einschätzung des Beschwerdeführers, ihm drohten insgesamt höchstens drei Monate Gefängnis, erscheint zu optimistisch: Allein schon für schwere Körperverletzung droht eine Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Gefängnis. Auch Drohung und Nötigung können mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden.
5.2 Bisher hat die Untersuchungshaft noch keine zwei Monate gedauert. Gemäss dem Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau, die mit der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens beauftragt worden sind, wird die Erstellung des Gutachtens voraussichtlich drei Monate dauern. Es ist davon auszugehen, dass die Anklage kurze Zeit später bei Gericht eingehen wird. Die Aufrechterhaltung der Haft während dieses Zeitraums erscheint nicht von vornherein übermässig. Immerhin wird schon nach Erstellung des Gutachtens zu prüfen sein, ob Ausführungsgefahr besteht und sich eine weitere Aufrechterhaltung der Haft bis zum Zeitpunkt der Anklage rechtfertigt.
5.3 Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Der Untersuchungsrichter hat das Thema der psychiatrischen Begutachtung bereits auf die für die Beurteilung der Ausführungsgefahr wesentlichen Fragen beschränkt, nämlich auf die Fragen, ob beim Beschuldigten eine akute Fremd- oder Drittgefährdung vorliege und deshalb eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten (Gewaltdelikte) bestehe und die Anordnung einer entsprechenden Massnahme notwendig sei (Schreiben des Untersuchungsrichters an die psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 27. Juni 2003).
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Befangenheit des Haftrichters, weil dieser ihm im Haftprüfungsentscheid vom 25. Juni 2003 vorgeworfen habe, "wider besseres Wissen" Gewalttätigkeiten bestritten und damit seine Uneinsichtigkeit dokumentiert zu haben. Der Haftrichter habe nur Haftgründe und damit Verdachtsmomente zu prüfen. Mit seiner Erwägung habe sich der Haftrichter auf die Sache selbst eingelassen und seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen tatsächlich begangen habe und lüge. Der Entscheid vom 30. Juni 2003, der diese Begründung übernehme, sei daher schon wegen Verletzung des Anspruchs auf einen unvoreingenommenen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufzuheben.
6.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen).
6.2 Die Formulierung, der Beschuldigte bestreite die ihm zur Last gelegten Gewalttätigkeiten wider besseres Wissen und dokumentiere damit Uneinsichtigkeit, kann - für sich allein genommen - als Vorverurteilung verstanden werden, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Haftrichters wecken könnte. Zu berücksichtigen ist jedoch der Kontext dieser Äusserung im Zusammenhang mit der Begründung der Ausführungsgefahr. Bei der Prüfung des Haftgrunds der Ausführungsgefahr muss der Haftrichter sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dazu gehört auch die Einstellung des Beschuldigten zu den ihm zur Last gelegten Straftaten und die Einsicht in das Unrecht des ihm vorgeworfenen Verhaltens. In diesem Zusammenhang muss sich der Haftrichter zwangsläufig eine - wenn auch vorläufige - Meinung zum Gegenstand der Untersuchung bilden (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d S. 200). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Gewaltakte leugne, die nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen, d.h. bei vorläufiger Beurteilung, als erwiesen erscheinen, genügt deshalb nicht, um den Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, ebenso wenig wie der (vorläufige) Vorwurf der Uneinsichtigkeit. Im vorliegenden Fall hat der Haftrichter den Vorbehalt, dass es sich um eine vorläufige und damit jederzeit revidierbare Wertung des im aktuellen Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffs handelt, nicht ausdrücklich formuliert. Dieser Vorbehalt ergibt sich jedoch implizit aus dem Kontext (Fortsetzungsgefahr) und den vorangegangenen Erwägungen (dringender Tatverdacht).
6.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verneinen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Baden sowie der Staatsanwaltschaft und dem Vizepräsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: