Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 108/03
Urteil vom 24. Juli 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
R.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 17. Dezember 2002)
Sachverhalt:
A.
R.________ (geb. 1948) leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom. Eine seit 1993 ausgeübte Tätigkeit als Buffetmitarbeiterin gab sie Ende September 1998 auf Grund der gesundheitlichen Probleme auf. Am 6. April 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 15. April 2002).
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 ab.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung der strittigen Verfügung und des angefochtenen Entscheides, mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen.
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verwaltung und Vorinstanz haben die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte und Gutachten für die Entscheidungsfindung (BGE 105 V 158 f. Erw. 1) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 122 V 160 Erw. 1c; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a), insbesondere zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zum heutigen Zeitpunkt ist zu ergänzen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
2.1 Die sorgfältige Würdigung der medizinischen Unterlagen durch die Vorinstanz, auf welche zu verweisen ist, überzeugt. Mit dem kantonalen Gericht ist auf das Gutachten der MEDAS vom 17. Juni 2001 abzustellen und die darin enthaltene Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit gegenüber abweichenden ärztlichen Einschätzungen als massgebend vorzuziehen. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass die Diagnosestellung anhand eines anerkannten Klassifikationssystems wünschbar ist. Immerhin ist aber ein Arztbericht, der eine Diagnose nennt, ohne die entsprechende ICD-10-Klassifizierung zu verwenden, nicht von vornherein "nicht verwendbar". Wenn das Vorliegen entsprechender krankheitswertiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Grund der Gesamtheit der medizinischen Akten feststeht, ist es durchaus denkbar, dass ein ärztlicher Bericht, der es zwar an der Bezugnahme auf ein Klassifikationssystem mangeln lässt, in anderer Hinsicht entscheidrelevante Aufschlüsse, etwa zu Ausmass und Tragweite der Einschränkungen, zu erteilen vermag.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschüttern die Schlüssigkeit des angefochtenen Entscheides nicht. So tragen die Nebendiagnosen (wie Adipositas und arterielle Hypertonie [hoher Blutdruck]) gemäss nachvollziehbarer Beurteilung der Ärzte der MEDAS nicht wesentlich zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei. Hinsichtlich des Arguments, die Einschätzung des therapeutisch tätigen Psychiaters Dr. S.________ sei für eine verlässliche Stellungnahme zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit unerlässlich, ist sodann mit dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass die Zustandsbeschreibungen, wie sie Dr. S.________ im Arztbericht vom 5. September 2000 formulierte, in der im MEDAS-Gutachten verwendeten Diagnose (mittelgradige depressive Episode) aufgehen und von einer Nichtberücksichtigung der psychiatrischen Anamnese somit keine Rede sein kann. Insgesamt kann gesagt werden, dass die vorliegenden gutachterlichen Feststellungen eine taugliche Entscheidungsgrundlage abgeben und kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen besteht.
2.2 Da des Weitern die in allen Teilen korrekte erwerbliche Umsetzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, zu Recht unbeanstandet geblieben ist, bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer Invalidität von 47 %, wie das kantonale Gericht in Abweichung von der entsprechenden Feststellung der IV-Stelle festhielt, Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Der angefochtene Entscheid ist rechtens.
Die Beschwerdeführerin weist auf eine Tendenz ihres Leidens zur Verschlimmerung hin. Die Verwaltung wird eine Neuprüfung der Angelegenheit in die Hand nehmen, wenn es der Versicherten gelingt, in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.