BGer 7B.105/2003
 
BGer 7B.105/2003 vom 29.07.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.105/2003 /min
Urteil vom 29. Juli 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Zustellung eines Zahlungsbefehls, Zuständigkeit,
Eingabe gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 26. März 2003.
Sachverhalt:
A.
In der vom Kanton Solothurn für Fr. 10'000'000.-- eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Niedersimmental, Z.________ den Zahlungsbefehl am 8. Januar 2003 an der angegebenen Schuldneradresse "..., X.________" persönlich zu.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 bestritt Z.________ das schweizerische Betreibungsdomizil und machte geltend, im Januar 2001 in der Republik Zypern endgültig Wohnsitz begründet zu haben. Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern legte ausführlich die Tatsachen dar, die gegen eine Verlegung des Lebensmittelpunktes im Sinn von Art. 23 ZGB sprechen, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2003 ab.
B.
Zu diesem Entscheid liess Z.________ der kantonalen Aufsichtsbehörde am 28. April 2003 eine mit "Stellungnahme" betitelte Eingabe zukommen, in der er sich "in höchstem Masse überrascht und schockiert" zeigt und "der Überzeugung [ist], dass der vorliegende Entscheid nicht einfach so im Raum stehen gelassen werden darf". Die Aufsichtsbehörde leitete diese Eingabe an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter.
Die Kammer zieht in Erwägung:
Ob die Eingabe, mit der Z.________ die Dinge aus seiner Sicht schildert, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen oder um Beurteilung durch eine höhere Instanz nachzusuchen, als Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG aufzufassen ist, kann offen gelassen werden, da die 10-tägige Beschwerdefrist ohnehin längst abgelaufen wäre:
Als Eröffnung und damit massgeblich für die Auslösung der 10-tägigen Beschwerdefrist ist die tatsächliche Aushändigung des Entscheides an den Adressaten oder an seinen Vertreter zu verstehen, wodurch der Verfahrensbeteiligte in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich, vielmehr genügt die blosse Möglichkeit dazu (Cometta, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 15 zu Art. 18 und N. 22 zu Art. 19).
Vorliegend wurde der kantonale Entscheid Fürsprecher Franz Müller, der Z.________ im kantonalen Verfahren vertreten hatte, am 31. März 2003 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief somit am 10. April 2003 ab. Entsprechend kann auf die Eingabe vom 28. April 2003 nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Solothurn, Rathaus, Rathausgasse, 4500 Solothurn 1, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Rieben, Jungfraustrasse 1, Postfach, 3000 Bern 6), dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Niedersimmental, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: