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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 10/01
Urteil vom 30. Juli 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
gegen
L.________, 1964, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 18. Dezember 2000)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. April 2000 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) ab 16. März 2000 bis auf Weiteres den Anspruch des 1964 geborenen L.________ auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, namentlich aufgrund seiner Kinderbetreuungsaufgaben sei er nicht in der Lage und willens, zu den üblichen Betriebszeiten in dem ihm angeblich möglichen Ausmass von 50 % einer Arbeit nachzugehen, und damit als vermittlungsunfähig einzustufen.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung vom 14. April 2000 auf und stellte mit Blick auf ein Arbeitspensum von 40 % Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 16. März bis 23. Juni 2000 (Abmeldung von der Arbeitsvermittlung) fest (Entscheid vom 18. Dezember 2000).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
L.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eventualiter sei diese in dem Sinne gutzuheissen, dass der kantonale Entscheids aufgehoben und für die strittige Periode Vermittlungsfähigkeit im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung festgestellt werde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfender Streitpunkt ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners in der Zeit vom 16. März bis 23. Juni 2000. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 15 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie die Rechtsprechung zum Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 126 V 521 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2002 S. 112 Erw. 2a, 2001 S. 146 Erw. 1), namentlich mit Bezug auf Personen, welche sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. April 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
1.2 Für die Frage der Vermittlungsfähigkeit entscheidend sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei nicht nur die zeitliche Verfügbarkeit, sondern auch die herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie alle anderen Umstände, insbesondere auch die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen sind (ARV 1991 Nr. 3 S. 24; unveröffentlichte Urteile T. vom 21. April 1993 [C 120/92] sowie A. und B. vom 16. Februar 1995 [C 169/94]). Dabei sind die (tatsächlichen) Anstellungschancen allein mit Blick auf die dem Versicherten zumutbaren Stellen zu beurteilen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Unzumutbar sind unter anderem Stellen, welche den persönlichen Verhältnissen - wozu rechtsprechungsgemäss auch familiäre Umstände einschliesslich Betreuungspflichten gehören (ARV 1999 Nr. 9 S. 46 Erw. 2b mit Hinweisen) - nicht angemessen Rechnung tragen (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG).
2.
2.1 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts vermochte der Beschwerdegegner anlässlich der vorinstanzlich durchgeführten Instruktionsverhandlung am 12. Dezember 2000 glaubhaft darzutun, dass die erforderliche Betreuung des (einzigen) Kindes während einer ausserhäuslichen Beanspruchung von rund 70 bis 80 % (50 %-ige Erwerbstätigkeit gemäss Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. November 1999 und rund eineinhalbtägiger Aufwand für die Ausbildung zum soziokulturellen Animator an der Schule Y.________) durch den Einsatz der beiden in B.________ und X.________ wohnhaften Grossmütter (40 %), die Mitwirkung der - ihrerseits in unregelmässiger, jedoch zwei Wochen im Voraus festgelegter Arbeitszeit zu 80 % im sozialen Bereich tätigen - Partnerin (mindestens 20 %) sowie die Unterstützung der übrigen drei, mit dem Versicherten gemeinschaftlich auf dem selben Hof lebenden Familien (10 %) gewährleistet sei. Gestützt darauf bejahte das kantonale Gericht mit Bezug auf eine 40 %-Stelle die Vermittlungsfähigkeit und insoweit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Zumindest in diesem Umfange bestünden realistische Chancen, im - vom Beschwerdegegner einzig anvisierten - sozialen Tätigkeitsfeld eine Stelle zu finden, zumal der Versicherte dem Gericht auch glaubhaft dargelegt habe, dass er trotz verkehrstechnisch ungünstiger Wohnsituation und Abhängigkeit von einem Auto des gemeinsamen Fahrzeugpools der Genossenschaft S.________ hinreichend mobil und flexibel sei, um den Ansprüchen eines geregelten, auf Verlässlichkeit basierenden Arbeitsverhältnisses zu genügen, und zudem im sozialen Bereich erfahrungsgemäss oft (Teilzeit-)Stellen mit flexibler Arbeitzeitgestaltung angeboten würden.
2.2 Entgegen dem Standpunkt des beschwerdeführenden AWA ist die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung nicht als bundesrechtswidrig zu beurteilen, weshalb letztinstanzlich kein Anlass besteht, hievon abzuweichen. Wohl sind Planungs- und Koordinationsschwierigkeiten bezüglich der Kinderbetreuung sowie gewisse verkehrstechnische Unwägbarkeiten nicht von der Hand zu weisen. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, sind die Restriktionen hinsichtlich Arbeitszeitgestaltung und Flexibilität jedoch nicht als derart weitgehend zu qualifizieren, dass für den Beschwerdegegner auf dem für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt kaum konkrete Aussicht auf eine Anstellung im Ausmass von 40 % besteht. Soweit Vermittlungsfähigkeit auch daran zu messen ist, ob und inwieweit ein Versicherter bereit und in der Lage ist, seine Arbeitskraft zu den "normalerweise üblichen" Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen, (BGE 115 V 436 Erw. 2a mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 54 Erw. 1), dürfen zudem die spezifischen Gegebenheiten in den jeweils relevanten Erwerbszweigen nicht ausser Acht gelassen werden. Diesbezüglich durfte das kantonale Gericht davon ausgehen, dass im sozialen Bereich unregelmässige Arbeitszeiten nicht unüblich sind und dementsprechend durchaus Chancen bestehen, dass ein Arbeitgeber - etwa im Rahmen individueller Verabredung (vgl. Art. 321c OR) - auf das Bedürfnis des Beschwerdegegners nach variablen Arbeitseinsätzen Rücksicht nimmt, soweit hierzu nicht ohnehin bereits verpflichtet (vgl. Art. 329 Abs. 4 OR sowie Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [ArG; SR 822.11]). Es besteht - auch aufgrund der Vorbringen des diesbezüglich über spezifische Kenntnisse verfügenden AWA - kein triftiger Grund zur Annahme, dass solche Arbeitsplätze im fraglichen Zeitraum grundsätzlich nicht auch auf dem örtlichen Arbeitsmarkt des Beschwerdegegners zu finden waren. Die vorinstanzliche Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von insgesamt 40 % einer Vollzeitstelle hält damit stand, sodass der Beschwerdegegner - vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Leistungsvoraussetzungen - in diesem Umfange Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.