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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.27/2003 /pai
Urteil vom 3. August 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler, Käfiggässchen 10, 3011 Bern,
gegen
H.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Brigitte Kreuzer, Chaumontweg 2, Postfach,
3095 Spiegel b. Bern,
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Art. 9, 29 Abs. 2, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 12. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
A.a Die zum Tatzeitpunkt knapp 20-jährige H._______ und ihre Freundin R._______ verliessen in der Nacht vom 14./15. März 2001 heimlich das Schulheim X.________, um in den Ausgang zu gehen. Nach dem Besuch des Dancings Babalu in Bern fuhren sie mit dem Angeschuldigten S.________, seinen Kollegen A. und B. G._______, seiner Kollegin K._______, einem Kollegen von B. und A. sowie C._______ zu dessen Wohnung an der Effingerstrasse. Dort standen ihnen ein kleineres und ein grösseres Zimmer zur Verfügung.
Nach den Aussagen von H._______ erzwang S.________, als sie sich allein im kleineren Zimmer befanden, den Geschlechtsverkehr. Gemäss Darstellung von S.________ war der Sexualakt von beiden gewollt. Als Kind war H._______ in Somalia rituell beschnitten worden. Dabei wurden ihr Teile der Geschlechtsorgane entfernt und die Vagina vom Schambein her bis auf eine kleine, etwa Daumen-durchgängige Öffnung zugenäht. Als S.________ mit seinem Penis in die Vagina eindrang, wurde das Narbengewebe aufgerissen.
A.b Am 22. Februar, 10. und 11. Juni sowie 2. Juli 2001 benützte S.________ ohne gültigen Fahrausweis Fahrzeuge der Städtischen Verkehrsbetriebe Bern.
B.
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte S.________ am 23. April 2002 wegen Vergewaltigung mittels psychischen Unter-Druck-Setzens sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer bedingten Zuchthausstrafe von 15 Monaten, Fr. 240.-- Busse und zur Bezahlung von Fr. 10'000.-- Genugtuung an H._______. Gleichentags widerrief es den bedingten Strafvollzug einer fünftägigen Gefängnisstrafe, die das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland am 18. Mai 2000 wegen Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Transportgesetz ausgesprochen hatte.
Auf Appellation des Verurteilten sowie Anschlussappellation von H._______ und des Generalprokurators des Kantons Bern erkannte das Obergericht des Kantons Bern am 12. Dezember 2002 ebenfalls auf Vergewaltigung, jedoch mittels Gewaltanwendung; es setzte die Freiheitsstrafe auf 18 Monate fest, verwies S.________ zusätzlich für drei Jahre des Landes, beides bei bedingtem Vollzug, und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Entscheid.
C.
S.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung im Schuld-, Sanktions- und Zivilpunkt aufzuheben.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (act. 7).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren darstellt, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer Verfassungsmässigkeit dient, prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Zur tatsächlichen und rechtlichen Substantiierung von staatsrechtlichen Beschwerden hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ausser dem wesentlichen Sachverhalt nicht nur die als verletzt behaupteten Rechtssätze zu nennen, sondern auch darzulegen, inwiefern diese Rechtssätze bzw. Rechte verletzt sein sollen. Bei Willkürrügen hat der Beschwerdeführer anhand des angefochtenen Entscheids im einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 126 III 534 E. 1b, 125 I 492 E. 1b, 117 Ia 393 E. 1c).
2.
Die erste Instanz begründete den Schuldspruch wegen Vergewaltigung damit, die Tatbestandsvariante des psychisch Unter-Druck-Setzens sei erfüllt. Demgegenüber erachtete das Obergericht die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung als gegeben.
2.1 Zur Frage, ob diese unterschiedliche Beurteilung allenfalls den Anklagegrundsatz verletze, führt das Obergericht aus, gemäss Art. 257 Ziff. 1 Abs. 3 StrV bezeichne der Überweisungsbeschluss die der angeschuldigten Person zur Last gelegte Tat unter möglichst genauer Angabe der Geschädigten sowie von Ort, Zeit und soweit nötig Art der Ausführung. Gegenstand des Urteils sei die im Überweisungsbeschluss oder, wenn ein solcher nicht vorliege, die in der Anzeige erwähnte Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstelle (Art. 308 Abs. 1 StrV).
Die Überweisung beziehe sich auf einen - allerdings strafrechtlich bedeutsamen - Sachverhalt, einen faktischen, historischen Lebensvorgang und nicht auf einen gesetzlich umschriebenen Tatbestand, auf die rechtliche Qualifikation des Geschehens. Daran ändere nichts, dass gemäss konstanter, langjähriger Praxis für die Umschreibung der Tat die juristischen Tatbestandsbezeichnungen gewählt würden. Ganz allgemein sei darauf zu achten, dass die Tat im Überweisungsbeschluss nicht zu einengend umschrieben werde. Die Tat sei anderseits genau anzugeben. Allzu ausufernde Umschreibungen, die jede Einzelheit zu erfassen versuchten - etwa bei komplexen Tatbeständen wie Betrug - seien jedoch zu unterlassen. Der Überweisungsbeschluss diene nicht nur dem urteilenden Gericht als Grundlage für seine Tätigkeit (Art. 308 Abs. 1 StrV); er orientiere auch den Angeschuldigten über die ihm vorgeworfene Tat und erlaube ihm damit den Aufbau seiner Verteidigung.
Der Beschwerdeführer habe von Beginn der Voruntersuchung weg gewusst, dass ihm vorgeworfen werde, in der Nacht des 15. März 2001 in der Wohnung des C.________ an der Effingerstrasse in Bern mit der Beschwerdegegnerin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Ort, Zeit, Geschädigte und vorgeworfenes Delikt seien ihm also von Beginn an vollständig klar gewesen und auch im Überweisungsbeschluss vollständig und korrekt aufgenommen worden. Der Überweisungsbeschluss habe folglich seine Umgrenzungsfunktion erfüllt. Der Untersuchungsrichter habe erst im Überweisungsbeschluss ein bestimmtes Nötigungsmittel bezeichnet (das in den vorgehenden Befragungen durchaus nicht im Zentrum des Interesses gestanden habe), nämlich dasjenige des psychischen Drucks. Es sei dem Obergericht nicht ganz verständlich, warum der Untersuchungsrichter dieses Nötigungsmittel überhaupt aufgenommen habe, bzw. wenn er denn schon das Nötigungsmittel habe nennen wollen, er nicht auch das der Gewalt aufgeführt habe, habe die Beschwerdegegnerin doch schon anlässlich ihrer ausführlichen Aussage vor der Polizei angegeben gehabt, der Beschwerdeführer habe ihre Beine, die sie zusammengepresst gehabt habe, auseinandergedrückt. Es hätte genügt, wenn der Untersuchungsrichter einzig Ort, Tatzeit, Geschädigte und Delikt im Überweisungsbeschluss genannt hätte, die Angabe des Nötigungsmittels sei aus dieser Sicht eine unnötige Weiterung.
Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2001 bei der Polizei spätestens am 12. November 2001 bekannt gewesen. Der Verteidiger habe an diesem Tag an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin teilgenommen, anlässlich welcher ihr ihre Aussagen bei der Polizei vorgelesen worden seien. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei in Bezug auf die Frage des Nötigungsmittels umfassend Beweis geführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich also im Klaren sein müssen, dass auch die Anwendung physischer Gewalt zur Diskussion stehen würde. Er habe sein diesbezügliches Fragerecht durch seinen Verteidiger umfassend wahrnehmen können. Dieser habe denn auch in der Hauptverhandlung keine Einwände gegen eine entsprechende Beweisführung vorgebracht. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Verfahrensgegenstand trotz der ungeschickten Formulierung im Überweisungsbeschluss stets klar und die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers jederzeit gewahrt gewesen seien. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung, begangen durch die Anwendung des Nötigungsmittels der körperlichen Gewalt, verletze das Akkusationsprinzip nicht.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe den Anklagegrundsatz bzw. den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK), es habe ihm das rechtliche Gehör verweigert (Art. 29 Abs. 2 BV) und kantonale Verfahrensgarantien willkürlich angewandt (Art. 9 BV; Art. 302 und 308 StrV).
Im präzise formulierten Überweisungsbeschluss werde nur eine Verhaltensweise des Beschwerdeführers geschildert, die als psychisches Unter-Druck-Setzen gewertet werden könne. Es sei keine Rede davon, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in irgend einer Form bedroht oder körperliche Gewalt angewendet hätte. Die erste Instanz habe sich an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden gefühlt. Nicht so das Obergericht. Überraschend habe es im angefochtenen Entscheid eine Gewaltanwendung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Damit habe er nicht rechnen müssen. Das Obergericht hätte dem Beschwerdeführer zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Es sei nicht die Aufgabe der Verteidigung, irgendwelche Anträge zu einer in der Anklageschrift nicht enthaltenen und von der ersten Instanz bewusst nicht beurteilten Sachverhaltsvariante zu stellen. Es gehe nicht an, dass ein in den Augen des Obergerichts "unglücklich formulierter" Überweisungsbeschluss dem Beschwerdeführer in irgend einer Form zum Nachteil gereiche.
2.3 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV [Art. 4 aBV] und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6; Hauser/Schweri, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 5. Auflage, § 50 N 6 f. und 16 ff.).
2.4 Die Anklageschrift umschreibt den Vorwurf an den Beschwerdeführer wie folgt: "Vergewaltigung, begangen am 15.03.2001 (in der Wohnung des C.________) an der Effingerstrasse (..) in Bern z.N. der H.________ (Privatklägerin), indem er an dem wegen den im Nebenzimmer anwesenden Kollegen des Täters unter psychischem Druck stehenden und verängstigten Opfer entgegen ihrem klar geäusserten Willen den Geschlechtsverkehr vollzog."
Aus dieser Umschreibung geht deutlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Lebenssachverhalt hervor, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem genau bezeichneten Ort entgegen dem Willen der Beschwerdegegnerin den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen. Wenn auch das Obergericht im Gegensatz zur ersten Instanz die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung und nicht diejenige des psychisch Unter-Druck-Setzens als gegeben erachtet, hat sie doch offensichtlich den klar umgrenzten Lebensvorgang beurteilt, wie er im Überweisungsbeschluss umschrieben worden war. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem spätestens an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme erfahren hatte, dass dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin Gewalt angewandt habe, und auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf die Frage des Nötigungsmittels umfassend Beweis geführt worden war (vgl. E. 2.1 letzter Absatz), musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass auch die Anwendung physischer Gewalt zur Diskussion stehen würde. Im Übrigen lässt sich weder aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK noch aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten, dass eine obere kantonale Instanz an die rechtliche Würdigung der ersten Instanz gebunden wäre.
Unter diesen Umständen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden.
2.5 Das Obergericht erörtert ausführlich die kantonalrechtlichen Bestimmungen zum Anklagegrundsatz und kommt zum Schluss, die Angabe des Nötigungsmittels im Überweisungsbeschluss sei bloss eine unnötige Weiterung gewesen (vgl. E. 2.1).
Inwiefern diese Anwendung kantonalen Prozessrechts willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Sein allgemeiner Hinweis im Anschluss an die Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK, das Obergericht habe "zudem" kantonale Verfahrensbestimmungen willkürlich angewendet, genügt den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht.
3.
Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 26 Abs. 4 KV/BE; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK.
3.1 Er macht geltend, die Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" sei ein ausdrücklicher Grundsatz des bernischen Verfassungsrechts. Nach Art. 26 Abs. 4 KV/BE sei ein Strafverfahren sicher unfair, wenn der Richter Zweifel unterdrücke, die er vernünftigerweise haben müsse. Das Bundesgericht erachte Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK erst als verletzt, wenn bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Täters bestünden. Aufgrund der Verfassungslage im Kanton Bern müsse das Bundesgericht eine weitergehende Prüfung vornehmen als die soeben erwähnte.
Im schriftlichen Parteivortrag an das Obergericht hatte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Beweiswürdigung; Beweisregel 'in dubio pro reo'" unter anderem ausgeführt: "Als Beweiswürdigungsregel (und Verfassungsgrundsatz nach Art. 26 Abs. 4 KV) besagt die Maxime, dass sich der Richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Es muss sich um erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen".
Aus diesem Parteivortrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich in Klammern auf die bernische Verfassungsbestimmung hingewiesen, ansonsten aber wörtlich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur fraglichen Maxime zitiert hatte (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Nachdem er somit vor Obergericht nicht geltend gemacht hatte, es sei die (angeblich) weiter gehende kantonale Verfassungsbestimmung anwendbar, sondern ausdrücklich die bundesgerichtliche Definition zum Grundsatz "in dubio pro reo" angewandt wissen wollte, ist hinsichtlich dieser Frage der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft. Deshalb kann auf die Rüge nicht eingetreten werden (BGE 129 II 82 E. 7.3).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst bei einer vollständigen Beschränkung auf eine Willkürprüfung verblieben bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld.
3.2.1 Als ersten Punkt bezeichnet der Beschwerdeführer die Annahme des Obergerichts als aktenwidrig, die Beschwerdegegnerin habe das Kerngeschehen stets gleich geschildert. Sie habe gemäss einer Aktennotiz der Schulleitung zunächst angegeben, in einer Restauranttoilette von einem Unbekannten vergewaltigt worden zu sein. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung habe sie diese Version geändert. Sie habe gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin eine Vergewaltigung in einer fremden Wohnung geschildert. Dabei habe sie kein Verhalten des Täters beschrieben, das als nötigende Gewalt beurteilt werden könnte; eine solche Gewalt habe sie gegenteilig sogar verneint. Sie habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass sie ihre Beine zusammengepresst und der Täter diese auseinandergedrückt habe. Dies habe sie erst fünf Tage später bei der polizeilichen Befragung erstmals geltend gemacht. Diesbezüglich handle es sich aber nicht um ein blosses Detail, sondern es sei schlicht und allein diese Behauptung, welche letztlich zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Obergericht geführt habe. Insbesondere bezüglich dieser alles entscheidenden Aussage dürfe mithin gerade nicht von einer Aussagekonstanz der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden.
Das Obergericht hält in seiner Begründung fest, die Beschwerdegegnerin habe das Kerngeschehen "wie ausgeführt" stets gleich geschildert. Dieser Verweis bezieht sich auf die zwei voranstehenden Absätze im angefochtenen Entscheid. Danach hat die Beschwerdegegnerin anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung das Kerngeschehen bereits "relativ klar" beschrieben und "in allen weiteren Einvernahmen" spricht sie lediglich und konstant davon, der Beschwerdeführer habe ihre zusammengepressten Beine auseinandergerissen, sei auf sie gelegen und in sie eingedrungen. Das Obergericht leitet die Aussagekonstanz der Beschwerdegegnerin betreffend das Kerngeschehen somit teilweise aus deren Darstellung gegenüber der Rechtsmedizinerin ab und insbesondere aus den Aussagen gegenüber der Polizei und vor erster Instanz. Inwiefern es willkürlich sein sollte, aus diesen Aktenstellen auf ein konstantes Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin im Kerngeschehen zu schliessen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Sein Einwand, gegenüber der Gerichtsmedizinerin habe die Beschwerdegegnerin gerade nicht geltend gemacht, dass sie die Beine zusammengepresst und der Beschwerdeführer diese auseinandergedrückt habe, ist unbegründet; das Obergericht hat diesem Umstand nämlich Rechnung getragen, indem es die Schilderung des Kerngeschehens gegenüber der Gerichtsmedizinerin als "relativ klar" bezeichnete. Dass die Angaben gegenüber der Schulleitung mit den späteren nicht übereinstimmen, erklärt sich nur schon daraus, dass die Beschwerdegegnerin das wirklich Vorgefallene zu diesem Zeitpunkt noch verheimlichen wollte.
Unter diesen Umständen durfte das Obergericht willkürfrei annehmen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien glaubwürdig.
3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt die obergerichtliche Annahme als willkürlich, es sei verständlich, dass die Beschwerdegegnerin sich in der konkreten Situation nicht weiter gehend zur Wehr gesetzt habe. So hätte sie das Zimmer einfach verlassen, den Beschwerdeführer wegstossen oder mittels Schreien/Hilferufe oder Klopfzeichen die im Nebenzimmer anwesenden Personen auf sich aufmerksam machen können.
Die Beschwerdegegnerin befand sich persönlich in der folgenden Situation: Sie hatte mit ihrer Freundin das Schulheim X.________ heimlich verlassen, um in den Ausgang zu gehen. Nach dem Besuch des Babalu wurde sie Augenzeugin einer Streiterei zwischen Albanern, wobei ein Messer im Spiel war. Sie bekam ein ungutes Gefühl und wollte eigentlich heimgehen. Da sie ihrer Freundin nicht zu widersprechen wagte, fuhr sie jedoch mit einer Gruppe junger Leute zu einer Wohnung. Dort begannen die Männer Alkohol zu trinken, zu kiffen und auch andere Drogen zu konsumieren. Die Beschwerdegegnerin war die einzige dunkelhäutige Person und verstand die andern meist nicht, weil sie miteinander albanisch sprachen. Aufgrund ihrer strengen sittlich-religiösen Herkunft drohte ihr sowohl bei freiwilligem als auch erzwungenem Sex, von ihrem Verlobten und ihrer Familie verstossen zu werden. Zudem fürchtete sie die Schmerzen einer Defibulation. Die Kollegen des Beschwerdeführers im Nebenzimmer erschienen ihr nicht als mögliche Hilfe, sondern als Bedrohung, weil sie damit rechnen musste, dass jene aus Loyalität eher zum Beschwerdeführer halten würden. Auch in ihre Freundin hatte sie in der konkreten Situation kein volles Vertrauen. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet sich selbst als sehr sensibel. Sie könne es nicht leiden, wenn sie angeschrien werde. Ihre Familie liebe sie nicht, sondern behandle sie wie der letzte Dreck. Von den Eltern sei sie genug angeschrien und geschlagen worden. Als sie noch klein gewesen sei, habe der Bruder ihres Vaters versucht, sie zu vergewaltigen. Ihre Mutter sei dazugekommen und es sei dann nichts passiert. Die Mutter habe sie darauf geschlagen und mit ihr geschimpft.
Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin aus Angst nicht traute, dem Beschwerdeführer weiter gehenden Widerstand entgegenzusetzen. Denn einerseits erlaubten die persönlichen familiären Erlebnisse der Beschwerdegegnerin wohl kaum, ein gesundes Selbstbewusstsein gerade Männern gegenüber aufzubauen, und anderseits war die beschriebene konkrete Situation in der fremden Wohnung sehr wohl geeignet, die Beschwerdegegnerin in Angst zu versetzen.
Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann somit keine Rede sein.
3.2.3 Auch bei den weiteren Rügen gibt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Obergerichts nur teilweise und damit verzerrt wieder, hebt einzelne Aktenstellen besonders hervor und interpretiert sie aus seiner eigenen Sichtweise. Das genügt nicht, um Willkür darzutun, weshalb weitere Erörterungen unterbleiben können. Beispielhaft sei lediglich erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den originellen Äusserungen der Beschwerdegegnerin auseinandersetzt, die das Obergericht als weiteren Hinweis für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen anführt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: