Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.103/2003 /lma
Urteil vom 4. August 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
D.________ Srl,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Theobald Brun, via Ariosto 6, casella postale 2298, 6901 Lugano,
gegen
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Kaufvertrag; Aktivlegitimation,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2003.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche im schweizerischen Lebensmittel- und Getränkehandel tätig ist. Sie bestellte am 24. September 1997 bei der B.________ SA mit Sitz in der Schweiz (Tessin) unter Vorbehalt eines Rückgaberechts für insgesamt Fr. 885'253.50 70'000 3er-Geschenkkartons à Fr. 12.70 mit je einer Flasche Premier Brut, Trebiano Weisswein und Montepulciano Rotwein. Die B.________ SA hat bezüglich dieser Geschenkkartons mit der C.________ SA mit Sitz in Italien einen Liefervertrag abgeschlossen, welche für die Lieferung bei der A.________ AG Rechnung stellte. Endlieferantin dieser Weine war die D.________ Srl, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Italien, welche Weine und Schaumweine produziert. Nachdem der Verkauf der Geschenkpackungen enttäuschend verlaufen war, hat die A.________ AG nach ihren Angaben mit der B.________ SA Verhandlungen zwecks Abbau des Lagerbestandes aufgenommen. Zur Diskussion hätten einerseits eine Preisreduktion pro Weinflasche und andererseits eine Warenrücknahme gestanden. Es sei eine Preisreduktion auf Fr. 2.49 pro Geschenkpackung und zu Kompensationszwecken die Lieferung von 150'000 Flaschen des Rotweins Montepulciano vereinbart worden, weil diesbezüglich die besten Aussichten auf einen Verkauf bestanden hätten. Am 6. Februar 1998 hat die A.________ AG vorab per Fax ein Schreiben an die B.________ SA gesandt, das folgende Passagen aufwies:
"Basierend auf dem durch X.________ übermittelten Angebot bestellen wir wie folgt:
1. Artikel
Italienischer Rotwein Montepulciano d'Abruzzo "Duca del Poggio" 1996 D.O.C., Originalabfüllung, in der 0.75 Flasche (...)
2. Menge und Preis
Die Bestellmenge beträgt 150'000 Verkaufseinheiten à 0.75 Liter zu einem Preis von CHF 2.49 pro Verkaufseinheit exkl. Mehrwertsteuer, verzollt, franko unsere Verteilerzentralen Frauenfeld (Kanton Thurgau) und Schmitten (Kanton Fribourg). Des weiteren umfasst die Bestellmenge die ca. 50'000 Flaschen dieses Artikels, die sich aus der 3er-Geschenkpackung (unsere Bestellung vom 24. September 1997 mit Rückgaberecht) noch bei uns auf Lager befinden, zu den gleichen Konditionen.
3. Palettierung
(...)
4. Lieferfrist
(...)
5. Zahlungsfrist
(...)
6. Verpackung und Etikettierung
(...)
6.4. Die Kosten für die Preisauszeichnung sowie das Umpacken in 6er-Kartons der ca. 50'000 Flaschen dieses Artikels, die sich aus der 3er-Geschenkpackung (unsere Bestellung vom 24. September 1997) noch bei uns auf Lager befinden, gehen zu Ihren Lasten und werden mit der Lieferung verrechnet.
7. Exklusivität
(...)
8. Allgemeine Kaufbedingungen (AKB)
(...)
9. Bestellungsvorbehalt
(...)
10. Akzept durch den Verkäufer
Sofern Sie mit einzelnen Punkten unserer Bestellung nicht einverstanden sind, erwarten wir bis zum 6. Februar 1998 bei uns eintreffend Ihre Stellungnahme, ansonsten nehmen wir an, dass unsere Bestellung mit den darin genannten Bedingungen seitens ihrer Firma akzeptiert ist."
Die B.________ SA leitete diese Bestellung an die D.________ Srl weiter mit der Bitte, sie solle die A.________ AG direkt beliefern und die Bezahlung der Lieferung direkt bei dieser verlangen.
Im Februar 1998 lieferte die D.________ Srl 150'000 Flaschen Montepulciano an die A.________ AG und stellte ihr dafür am 13., 14. und 16. Februar Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 373'500.-- aus. Nachdem die A.________ AG Zollgebühren in der Höhe von Fr. 88'928.-- bezahlt hatte, sandte ihr die D.________ Srl am 27. April 1998 eine um diesen Betrag auf Fr. 284'572.-- reduzierte Rechnung. Bezüglich dieser Rechnung führte die A.________ AG in einem an die D.________ Srl gerichteten Schreiben vom 17. Juni 1998 dem Sinne nach aus, im Rahmen der Belieferung von 69'703 3er-Geschenkkartons stehe der A.________ AG auf Grund einer vereinbarten Preisreduktion und der Tragung von Kosten für die Umpackung eine (Gegen-)Forderung von insgesamt Fr. 284'886.59 zu. Da diese den Rechnungsbetrag um Fr. 315.-- übersteige bestehe in diesem Umfang ein Saldo zu Gunsten der A.________ AG. Sie schlage vor, sie bestelle 150'000 Flaschen Trebiano à Fr. 2.80 und gebe die ca. 55'000 Flaschen Premier Brut à Fr. 3.40 zurück.
B.
Am 4. September 2001 klagte die D.________ Srl beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die A.________ AG auf Zahlung von Fr. 284'572.-- nebst Zins von 5 % seit dem 2. Juni 1998. Zur Begründung führte die Klägerin an, sie habe mit der Beklagten konkludent über 150'000 Flaschen Montepulciano Rotwein einen Kaufvertrag abgeschlossen und diesen erfüllt, weshalb die Beklagte den Kaufpreis bezahlen müsse. Dies habe sie im Schreiben vom 17. Juni 1998 anerkannt. Die Beklagte wandte insbesondere ein, sie habe den Kaufvertrag mit der B.________ SA und nicht mit der Klägerin abgeschlossen, weshalb diese nicht aktivlegitimert sei. Für den Fall der Bejahung der Aktivlegitimation berief sich die Beklagte auf ein Verrechnungsgeschäft und machte geltend, die Klägerin habe in diesem Zusammenhang eine Verzichtserklärung abgegeben. Die Klägerin bestritt einen Forderungsverzicht.
Mit Urteil vom 25. Februar 2003 wies das Handelsgericht die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab.
C.
Die Klägerin erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Klägerin macht geltend, das Handelsgericht habe Bundesrecht verletzt, weil ihr keine Möglichkeit gegeben worden sei, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Da es den Fall für spruchreif gehalten habe, habe es der Klägerin verunmöglicht, eine Beweisantretungsschrift zu formulieren.
Soweit die Klägerin mit diesen Ausführungen vorbringen will, das Handelsgericht habe ihr auf Grund der Missachtung kantonalen Verfahrensrechts verunmöglicht, Beweisanträge zu stellen, ist die Klägerin nicht zu hören, da die Verletzung kantonalen Rechts mit Berufung nicht gerügt werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Soweit die Klägerin eine Verletzung der bundesrechtlichen Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB geltend machen will, ist die Rüge unbegründet. Art. 8 ZGB regelt zunächst die Verteilung der Beweislast und gewährleistet der beweisbelasteten Partei zudem im gesamten Gebiet des Bundesprivatrechts das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Dieser bundesrechtliche Beweisanspruch besteht nur für rechtserhebliche Tatsachen; er setzt zudem voraus, dass im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht Beweisanträge gestellt worden sind (BGE 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). Da die Klägerin nicht geltend macht, das Handelsgericht habe dem kantonalen Verfahrensrecht entsprechende Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, ist eine Verletzung von Art. 8 ZGB zu verneinen.
2.
Das Handelsgericht prüfte zunächst, ob ein Anspruch aus Schuldanerkennung vorliege. Es wandte dabei schweizerisches Recht an und kam zum Ergebnis, das Schreiben der Beklagten vom 17. Juni 1998 stelle keine Schuldanerkennung dar. In ihrer Berufung gibt die Klägerin an, sie sei bereits im kantonalen Verfahren nicht von einer Schuldanerkennung ausgegangen. Die Frage, ob eine solche vorliegt, ist damit nicht strittig, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
3.
3.1 Alsdann untersuchte das Handelsgericht unter Anwendung schweizerischen Rechts, ob zwischen der B.________ SA und der Beklagten bezüglich der strittigen Weinlieferung ein Vertrag zu Stande gekommen war. Es bejahte dies mit der Begründung, die Beklagte habe gemäss ihrer Bestellung vom 6. Februar 1998 ein entsprechendes von X.________ übermitteltes Angebot der B.________ SA angenommen. Insoweit als die Annahmeerklärung Modifikationen enthalte, seien diese als Gegenofferte anzusehen, welche aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen der Beklagten und der B.________ SA als angenommen zu gelten hätten.
3.2 Die Klägerin rügt, die Annahme, es sei zwischen der Beklagten und der B.________ SA ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, verletze Bundesrecht. Das Handelsgericht habe verkannt, dass kein Angebot der B.________ SA vorgelegen habe, da nicht feststehe, ob X.________ ihr Mitarbeiter, Direktor oder Verwaltungsrat gewesen sei. Folglich sei die Bestellung der Beklagten vom 6. Februar 1998 keine Annahme, sondern nur ein Antrag, der von der B.________ SA hätte angenommen werden müssen. Diese habe jedoch keine Annahmeerklärung abgegeben. Vielmehr habe sie auf die Bestellung zunächst nicht reagiert und sie später an die Klägerin weitergeleitet. Dies genüge nicht als Annahme, da eine solche grundsätzlich ausdrücklich erfolgen müsse und Schweigen oder Untätigkeit allein in der Regel keine Annahme darstelle. Eine Ausnahme gemäss Art. 6 OR sei nicht zu befürworten. Ziffer 10 der Bestellung könne nicht zur Anwendung kommen, da sonst jedermann eine Bestellung mit dem Hinweis aufgeben könnte, sie gelte als angenommen, wenn sie nicht bis zu einer bestimmten Frist abgelehnt werde. Dies würde zu Missbräuchen führen.
3.3 Ist wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt gemäss Art. 6 OR ein Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. So kann jedenfalls im kaufmännischen Verkehr in der Regel erwartet werden, dass der Empfänger eines Bestätigungsschreibens, der darin eine ungerechtfertigte Vertragsänderung erblickt, dies dem Vertragspartner mitteilt. Andernfalls wird angenommen, der Empfänger sei mit dem Bestätigungsschreiben einverstanden. Dies ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz, welcher eine Bindung des Empfängers zur Folge hat, wenn er schweigt, obwohl er allen Anlass hätte, dem Schreiben zu widersprechen (Urteil des BGer. 4C.16/2000 vom 24. Januar 2001 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 123 III 35 E. 2c/aa S. 42).
3.4 Ob X.________ der Beklagten als Bevollmächtigter der B.________ SA ein Angebot unterbreitet hatte, kann offen bleiben. Selbst wenn er nicht bevollmächtigt gewesen wäre, hätte die Beklagte mit der Formulierung "Basierend auf dem durch X.________ übermittelten Angebot bestellen wir wie folgt" zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Angebot der B.________ SA annehmen wollte und sie demnach von ihr bei Einverständnis keine Annahmeerklärung mehr erwartete. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Beklagte in Ziff. 10 der Bestellung sinngemäss angab, diese gelte als akzeptiert, wenn bei ihr nicht bis zum 6. Februar 1998 eine (ablehnende) Stellungnahme eintreffe. Demnach wäre die B.________ SA unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie mit der Beklagten bereits früher einen Kaufvertrag über Weine abgeschlossen hatte, nach Treu und Glauben gehalten gewesen, der Beklagten die eventuelle Ablehnung der Bestellung innert kurzer Frist mitzuteilen. Aus dem Umstand, dass die B.________ SA sich in der Folge nicht vernehmen liess, durfte die Beklagte daher nach dem Vertrauensprinzip darauf schliessen, die B.________ SA sei mit der Bestellung einverstanden gewesen. Damit hat das Handelsgericht zu Recht angenommen, zwischen der Beklagten und der B.________ SA sei bezüglich der strittigen Weinlieferung ein Kaufvertrag zu Stande gekommen.
4.
4.1 Weiter prüfte das Handelsgericht, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Kaufvertrag zu Stande kam. Es nahm dabei an, diese Frage sei nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods [nachfolgend abgekürzt UN-Kaufrecht, CISG]; SR 0.221.211.1) zu beurteilen. Alsdann führte das Handelsgericht zusammengefasst aus, die Beklagte habe die bei der B.________ SA bestellte Weinlieferung von der Klägerin entgegengenommen und nicht gegen die von ihr zugestellten Rechnungen moniert. Die Beklagte habe damit akzeptiert, die Lieferungen und die Rechnungen direkt von der Klägerin zu erhalten. Die Klägerin könne daraus jedoch nicht ableiten, die Beklagte habe den Vertrag über die strittige Weinlieferung mit ihr abschliessen wollen. Gegen diese Annahme spreche schon der klare und eindeutige Wortlaut der von der Beklagten an die B.________ SA gerichteten und an die Klägerin weitergeleiteten Bestellung. Dass die B.________ SA nur als Vermittlerin gedient hätte, behaupte die Klägerin nicht. Besonders im grenzüberschreitenden Lebensmittelhandel komme es häufig vor, dass ein Kaufvertrag über eine Lieferung bewusst mit einem schweizerischen Verkäufer abgeschlossen werde, die Belieferung jedoch direkt durch den ausländischen Produzenten erfolge. Dass der Käufer sich in der Folge auch mit einer direkten Rechnungsstellung durch den Endlieferanten nicht widersetzte, lasse noch nicht den Schluss zu, er habe den Vertrag nicht mit dem in der Bestellung bezeichneten Verkäufer, sondern mit dem Endlieferanten abschliessen wollen.
4.2 Die Klägerin rügt, das Handelsgericht habe das UN-Kaufrecht nicht richtig angewendet. Zur Begründung führt sie dem Sinne nach an, selbst wenn vom Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der B.________ SA ausgegangen werde, habe diese den Vertrag mit der Weiterleitung der Bestellung auf die Klägerin übertragen. Die Vertragsübernahme sei von der Klägerin durch die Lieferung des bestellten Weins konkludent angenommen worden. Auch die Beklagte habe die Übernahme des Vertrages akzeptiert, indem sie den Wein von der Klägerin angenommen habe und gegen ihre Rechnungsstellung nichts eingewendet habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass die B.________ SA bereits frühere Bestellungen der Beklagten an die Klägerin weitergeleitet habe, welche diese ausgeführt und direkt in Rechnung gestellt hätte.
4.3 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen (Art. 43 Abs. 1 OG). Zu diesen Verträgen gehört das UN-Kaufrecht. Dieses kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung, da strittig ist, ob zwei Parteien mit Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten einen Kaufvertrag abgeschlossen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). Das UN-Kaufrecht bestimmt, dass der Kaufvertrag nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden braucht (Art. 11 CISG). Der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluss eines Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht (Art. 14 Abs. 1 CISG). Steht kein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien fest, so sind ihre Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person in gleicher Stellung wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte ( Art. 8 Abs. 1 und 2 CISG ). Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Handelsbräuche und das spätere Verhalten der Parteien (Art. 8 Abs. 3 CISG).
4.4 Die Klägerin macht nicht geltend, sie habe mit der Beklagten bezüglich der umstrittenen Weinlieferung schriftliche oder mündliche Vereinbarungen getroffen. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt durch die Lieferung des Weines habe sie bei der Beklagten implizit den Antrag gestellt, den Kaufvertrag mit der B.________ SA übernehmen zu wollen. Dies trifft jedoch nicht zu. Aus der Lieferung des Weins musste die Beklagte nicht schliessen, die Klägerin wolle mit ihr einen Kaufvertrag abschliessen. Vielmehr musste die Beklagte auf Grund der Tatsache, dass sie den gelieferten Wein bei der B.________ SA bestellt hatte und die Klägerin für diese bereits die bei ihr bestellten 3er-Geschenkkartons geliefert hatte, annehmen die Klägerin handle auch in diesem Fall als Erfüllungsgehilfin der B.________ SA. Damit musste die Beklagte die Weinlieferung als Erfüllungshandlung der B.________ SA und nicht als Antrag der Klägerin zu einem Vertragsschluss verstehen. Die Entgegennahme des Weins konnte demnach keine Annahme eines Vertragsangebots darstellen. Die Rechnungsstellung durch die Klägerin erfolgte nach der Erfüllung des mit der B.________ SA abgeschlossenen Vertrages und konnte daher ebenfalls nicht als Antrag zum Abschluss eines Vertrages mit der Klägerin verstanden werden. Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte dieser Rechnungsstellung nicht widersetzte, kann daher nichts zu Gunsten eines Vertragsabschlusses zwischen den Parteien abgeleitet werden. Demnach hat das Handelsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien verneinte.
5.
Schliesslich macht die Klägerin als Alternativbegründung geltend, der Kaufpreisanspruch der B.________ SA sei auf Grund einer Legalzession gemäss Art. 401 OR auf die Klägerin übergegangen. Zur Begründung führt die Klägerin dem Sinne nach aus, auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Klägerin die B.________ SA mit der Weiterleitung der Bestellung beauftragt habe.
Gemäss Art. 401 Abs. 1 OR gehen gegenüber Dritten bestehende Forderungsrechte, die der Beauftragte in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers erworben hat, auf diesen über, wenn er allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnis nachgekommen ist.
Da aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, inwiefern die Klägerin die B.________ SA im Zusammenhang mit der umstrittenen Weinlieferung beauftragt haben soll und dies auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden kann, ist eine Legalzession gemäss Art. 401 OR zu verneinen.
6.
Schliesslich macht die Klägerin dem Sinne nach geltend, der Einwand der Beklagten, sie habe den Kaufvertrag nicht mit der Klägerin sondern der B.________ SA abgeschlossen sei rechtsmissbräuchlich. Zur Begründung führt die Klägerin sinngemäss aus, die Beklagte habe nicht behauptet, von der B.________ SA bezüglich der Weinlieferung eine Rechnung erhalten zu haben. Die Beklagte müsse demnach den Wein nicht bezahlen, wenn die Aktivlegitimation der Klägerin verneint würde. Dies sei stossend, weil die Klägerin diesfalls den Kaufpreis nicht erhalten werde, da sie ihn mangels eines mit der B.________ SA abgeschlossenen Vertrages auch nicht bei ihr verlangen könne. Dieser Einwand dringt nicht durch, da der Beklagten nicht angelastet werden kann, dass sich die Klägerin nach ihren Angaben bei der B.________ SA für den für sie gelieferten Wein nicht schadlos halten kann.
7.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 159 Abs. 2 hat die unterliegende Partei in der Regel der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für den Anwalt und die Auslagen. Daneben sind auch die durch den Prozess verursachten Umtriebe zu entschädigen, wenn besondere Verhältnisse deren Entschädigung rechtfertigen (Art. 2 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978; RS 173.119.1). Solche besonderen Umstände sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich dann zu bejahen, wenn eine komplizierte Streitsache mit hohem Streitwert vorliegt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 II 518 E. 5b S. 519, mit Hinweisen). Erforderlich ist damit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale z.B. erwerbliche Betätigung erheblich beeinträchtigt (BGE 110 V 72 E. 7 S. 82). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nicht anzunehmen ist, die Beklagte sei dadurch, dass sie durch ihren Rechtsdienst eine knapp siebenseitigen Vernehmlassung ausarbeiten liess, in ihrer normalen Erwerbstätigkeit während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt worden. Damit entfällt die von ihr beantragte Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber