Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.132/2003 /zga
Urteil vom 7. August 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Stipendienkommission Zürich, c/o Bildungsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.
Gegenstand
Art. 8 BV (stipendienrechtlicher Wohnsitz),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 9. April 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1969) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo, wo er offenbar eine Ausbildung als Pädagoge bzw. als Geschichtslehrer absolviert hat; er ist anerkannter Flüchtling, besitzt die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich und ist seit dem 29. September 2000 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling war er dem Kanton Waadt zugeteilt. X.________ studiert an der Universität von Freiburg Rechtswissenschaften, inzwischen im sechsten Semester.
B.
Am 15. Dezember 2001 ersuchte er die Bildungsdirektion des Kantons Zürich (kantonale Stipendienkommission) um Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2001/2002. Diese wies das Gesuch ab, weil X.________ über keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich verfüge. Nachdem eine Einsprache und anschliessend der Rekurs an die kantonale Schulrekurskommission erfolglos geblieben waren, gelangte X.________ am 9. Dezember 2002 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, von welchem er die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für die Studienjahre 2001/2002 und 2002/2003 verlangte.
In der Folge zog die kantonale Stipendienkommission ihre abschlägige Verfügung - aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen (vgl. unten E. 3.2) - in Wiedererwägung und bejahte mit Vorentscheid vom 23. Januar 2003 den stipendienrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Zürich ab 1. Januar 2002. Das Verwaltungsgericht beurteilte daraufhin nur noch den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2001. Mit Entscheid vom 9. April 2003 verneinte es für diese Periode einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungsbeiträge, weil dieser damals über keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich verfügt habe; im Übrigen erklärte es die Beschwerde für gegenstandslos (restliches Studienjahr 2001/2002) bzw. unzulässig (Studienjahr 2002/2003).
C.
Am 22. Mai 2003 hat X.________ beim Bundesgericht eine in französischer Sprache verfasste staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK) sowie von Art. 22 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30). Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Bildungsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtet hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Gemäss der Zürcher Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 (StipV) besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsbeiträge. Weil dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid die Gewährung von Stipendien für die Zeitspanne vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 definitiv verweigert wurde, ist er diesbezüglich zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 88 OG).
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Die ausufernde - und teilweise wirre - Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen über weite Strecken nicht, sondern erschöpft sich in appellatorischer Kritik; insofern ist auf sie nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer kann seine Rechtsschrift dem Bundesgericht in französischer Sprache einreichen (Art. 70 Abs. 1 BV; Art. 30 Abs. 1 OG). Indessen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, vom Grundsatz des Art. 37 Abs. 3 OG abzuweichen, wonach Urteile des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst werden: Die Streitigkeit betrifft den Kanton Zürich, in welchem einzige Amtssprache das Deutsche ist (§ 130 Abs. 1 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Das ganze kantonale Verfahren wurde auf Deutsch geführt, und der Beschwerdeführer, welcher in Zürich lebt, ist mit einer Deutschschweizerin verheiratet; soweit er selbst des Deutschen nicht mächtig sein sollte, kann ihm seine Ehefrau behilflich sein.
2.
Die Regelung des Stipendienwesens obliegt in erster Linie den Kantonen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 66 BV). Diese bestimmen die Bedingungen, die Höhe der Stipendien und das Verfahren; dabei haben sie die sich aus der Bundesverfassung ergebenden Individualrechte zu beachten (Urteil 2P.286/1997, in: ZBl 101/2000 S. 379, E. 3a). Der Kanton Zürich gewährt den in Ausbildung stehenden Personen (grundsätzlich nicht rückzahlbare) Beiträge, sofern ihre eigenen Mittel und diejenigen ihrer nächsten Angehörigen oder anderer Leistungspflichtiger nicht ausreichen (§ 1 in Verbindung mit § 2 StipV). Ein Anspruch auf ein Stipendium besteht gemäss § 3 Abs. 1 StipV unter folgenden Voraussetzungen: Der Gesuchsteller muss für die vorgesehene Ausbildung befähigt sein (lit. a), das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen oder vom Bund als Flüchtling anerkannt sein (lit. b) und im Kanton Zürich seinen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben (lit. c). Letzterer befindet sich grundsätzlich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern (§ 4 Abs. 1 StipV). Mündige Personen mit abgeschlossener Erstausbildung können einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich begründen, wenn sie nach Ausbildungsabschluss zwei Jahre lang den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatten und während dieser Zeit aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren sowie - vorbehältlich berufsbegleitender Weiterbildungen - nicht in Ausbildung standen (§ 4 Abs. 2 StipV). Anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland wohnen, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz dann im Kanton Zürich, wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennung dem Kanton Zürich zugewiesen waren (§ 4 Abs. 4 StipV).
3.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Verweigerung der Stipendien für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 stehe im Widerspruch zur dargestellten gesetzlichen Regelung. Er rügt vielmehr, die fraglichen Bestimmungen seien selbst verfassungswidrig, weil sie das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verletzten. Diese Vorbringen sind zulässig, da die Rüge der Verfassungswidrigkeit eines Erlasses noch im Zusammenhang mit einem konkreten Anwendungsakt erhoben werden kann (akzessorische Normenkontrolle). Das Bundesgericht prüft die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Norm dabei indessen nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des konkreten Falles. Erweist sich eine Rüge als begründet, hebt es den angefochtenen Entscheid, jedoch nicht auch die beanstandete Vorschrift als solche auf (BGE 124 I 289 E. 2 S. 291, mit Hinweisen; 103 Ia 85 E. 3 S. 86).
3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Regelung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes für den Kanton Zürich. § 4 StipV stelle die gleichen Anforderungen an Flüchtlinge wie an Schweizer Bürger, was eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von unterschiedlichen Verhältnissen und mithin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) bedeute. Die Ausrichtung von Stipendien an Flüchtlinge könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob diese während zweier Jahre im Kanton Zürich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien, bevor sie eine Ausbildung in Angriff nehmen, oder ob ihre Eltern Wohnsitz in Zürich hätten. Im Unterschied zu Kantons- und Schweizer Bürgern vermöchten sie diese Voraussetzungen in der Regel nicht zu erfüllen, weil ihre Eltern im Ausland lebten und sie als Asylsuchende nicht arbeiten dürften.
3.2 Diese Rüge geht an der Sache vorbei, weshalb offen bleiben kann, inwieweit das Rechtsgleichheitsgebot hinsichtlich der Gewährung von Stipendien überhaupt eine völlige Gleichstellung von Flüchtlingen mit Schweizer Bürgern verlangt. § 4 Abs. 4 StipV enthält eine explizite Regelung für Flüchtlinge, deren Eltern im Ausland wohnen: Sie haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz dann im Kanton Zürich, wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling dem Kanton Zürich zugewiesen waren. Sind sie zur Ausbildung befähigt, für welche sie Stipendien verlangen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a StipV), so haben sie demnach Anspruch auf die erforderliche finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er dem Kanton Waadt zugewiesen war, als ihm im August 1998 vom Bundesamt für Flüchtlinge Asyl gewährt und er als Flüchtling anerkannt wurde. Aus diesem Grund haben die Zürcher Behörden das Bestehen eines stipendienrechtlichen Wohnsitzes im Kanton (zunächst) verneint. Geändert hat sich die Lage, als die Mutter des Beschwerdeführers im Januar 2002 nach Zürich übersiedelte, wo auch sie als Flüchtling anerkannt wurde (was der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor Verwaltungsgericht erwähnte). Diese (neue) Tatsache bewegte die Stipendienkommission zur Wiedererwägung ihres abschlägigen Entscheids und anschliessend - gestützt auf § 4 Abs. 1 StipV - zur Feststellung im Vorentscheid vom 23. Januar 2003, dass der stipendienrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers ab 2002 im Kanton Zürich liege.
3.3 § 4 der Zürcher Stipendienverordnung trägt demnach der besonderen Situation von Flüchtlingen sehr wohl Rechnung, indem Abs. 4 für diese explizit einen eigenen Anknüpfungspunkt für stipendienrechtliche Ansprüche gegen den Kanton Zürich vorsieht. Dass das Kriterium der Zuweisung zum Kanton Zürich im Moment der Anerkennung als Flüchtling, welches für Flüchtlinge, deren Eltern im Ausland wohnen, primär massgebend ist, das Rechtsgleichheitsgebot verletze, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen zeigt das Geschehene, dass es Flüchtlinge, welche allein in die Schweiz gekommen sind, sogar faktisch bevorteilen kann, wenn in zweiter Linie auf den Wohnsitz der Eltern (§ 4 Abs. 1 StipV) abgestellt wird; wieso der Beschwerdeführer bei den gegebenen Verhältnissen mit dem Argument, sein Vater sei schon vor Jahren verstorben, geltend macht, diese Regelung sei verfassungswidrig, ist nicht einzusehen. Ferner braucht nach dem Gesagten nicht weiter auf die Beschwerde eingegangen zu werden, soweit - immer noch im Zusammenhang mit dem Wohnsitz der Eltern oder dem Erfordernis einer zweijährigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich (§ 4 Abs. 2 StipV) - gerügt wird, § 4 StipV führe zu einer rechtsungleichen bzw. diskriminatorischen Behandlung von Flüchtlingen bezüglich Herkunft, Rasse und sozialer Stellung. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer auch, dass seine achtjährige Tochter, welche bei ihm in Zürich lebt und dort die Schule besucht, gestützt auf die geltende Regelung - jedenfalls solange der Beschwerdeführer im Kanton wohnhaft bleibt (vgl. § 4 Abs. 1 StipV) - sehr wohl im Kanton Zürich stipendienberechtigt wäre, sollte sie einmal entsprechende finanzielle Unterstützung benötigen.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es bestünden keine valablen Interessen des Kantons Zürich, den Zugang von Flüchtlingen zu Stipendien zu beschränken. Nachdem er diesbezüglich keine rechtsungleiche Behandlung darzutun vermag und neben dem Diskriminierungsverbot (vgl. unten E. 3.5) kein weiteres verfassungsmässiges Recht anruft, braucht indes nicht näher auf seine entsprechenden Vorbringen eingegangen zu werden. Es sei aber immerhin bemerkt, dass der Beschwerdeführer das Ziel der streitigen Regelung verkennt: Diese bezweckt, wie sich aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid plausibel ergibt, keine eigentliche "Missbrauchsbekämpfung". Mit dem Kriterium des stipendienrechtlichen Wohnsitzes soll nicht vorab verhindert werden, dass Studenten zu Ausbildungszwecken nach Zürich kommen und dort Stipendien beziehen, sondern vielmehr im Rahmen der föderalistischen Organisation des Stipendienwesens eine Verteilung der Lasten auf die Kantone erreicht und insbesondere eine angemessene Beteiligung jener Kantone mit einem kleineren Bildungsangebot erreicht werden. Der im Kanton Zürich geltende Grundsatz, dass der Gesuchsteller bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen verlangen kann, wenn seine Eltern im Kanton Wohnsitz haben, scheint zur Verfolgung dieses Ziels durchaus tauglich zu sein. Er entspricht denn auch dem Modell eines kantonalen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge, wie es die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur interkantonalen Koordinierung des Stipendienwesens am 6. Juni 1997 beschlossen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1; http://edkwww.unibe.ch/PDF_ Downloads/Empfehlungen/Deutsch/19970606d.pdf). Gleiches gilt im Übrigen für die in § 4 Abs. 4 StipV enthaltene Regelung für Flüchtlinge, welche ohne ihre Eltern in der Schweiz leben (vgl. Art. 6 Abs. 3 des erwähnten Beschlusses der EDK).
3.5 Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK rügt: Zum einen ist dieses als Bestandteil aller anderen Konventionsrechte und Freiheiten zu verstehen und entfaltet Wirkung nur hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte (vgl. Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Kehl am Rhein 1996, N 2 u. 3 zu Art. 14 EMRK, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 431). Zum anderen ist eine Massnahme oder Regelung nur dann diskriminatorisch, wenn sie hinsichtlich der Gewährleistung des Genusses eines Konventionsrechts zwischen Personen oder Personengruppen unterscheidet, die sich in vergleichbarer Situation befinden, die Unterscheidung eines objektiven und angemessenen Rechtfertigungsgrunds entbehrt oder wenn zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel kein angemessenes Verhältnis besteht. Art. 14 EMRK geht damit nicht über das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV hinaus (BGE 123 II 402 E. 5c/bb S. 417 f.; 118 Ia 341 E. 4a S. 351).
4.
Die Beschwerde ist ferner unbegründet, soweit eine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 der Flüchtlingskonvention geltend gemacht wird. Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem dazu, den Flüchtlingen hinsichtlich Zulassung zum Studium und Erteilung von Stipendien eine möglichst günstige Behandlung zu gewähren, die nicht ungünstiger sein soll als die Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährte Behandlung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Flüchtling schlechter gestellt als andere Ausländer, weil von ihm für die Anerkennung eines Anspruchs auf Stipendien verlangt werde, "seinen Vater von den Toten zu erwecken" und während zweier Jahre als finanziell Unabhängiger im Kanton Zürich gelebt zu haben. Mit dieser abwegigen Argumentation verkennt er einmal mehr, dass der Kanton Zürich mit der Regelung von § 4 Abs. 4 StipV der besonderen Situation von Flüchtlingen, die häufig ohne ihre Eltern in die Schweiz gelangen, Rechnung getragen hat. Anders als die übrigen Ausländer können die Flüchtlinge aufgrund dieser Bestimmung auch dann den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben, wenn weder ihre Eltern in der Schweiz leben, noch die Kriterien von § 4 Abs. 2 StipV erfüllt sind. Mithin kann keine Rede davon sein, dass die Flüchtlinge schlechter gestellt wären als die Ausländer im allgemeinen.
Deshalb ist letztlich unerheblich, dass der Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend macht, der angefochtene Entscheid sei insoweit nicht haltbar, als das Verwaltungsgericht - gestützt auf Art. 41 lit. b der Flüchtlingskonvention - eine Verpflichtung des Kantons Zürich durch Art. 22 Abs. 2 der Flüchtlingskonvention überhaupt verneint hat: Dem Bund kommt gemäss Art. 54 Abs. 1 BV (bzw. Art. 8 aBV) eine umfassende Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen zu, auch in Bereichen, welche innerstaatlich in den Kompetenzbereich der Kantone fallen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, N 1123 S. 319). Mit ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit erlangen Staatsverträge automatisch Gültigkeit im Landesrecht (BGE 105 II 49 E. 3 S. 57 f.). Deshalb hat Art. 41 lit. b der Flüchtlingskonvention, welcher für jene Artikel des Abkommens, welche bei Bundesstaaten in die Gesetzgebungskompetenz der Gliedstaaten fallen, eine blosse Verpflichtung des Bundesstaates zur "empfehlenden Kenntnisgabe" an die Gliedstaaten vorsieht, für die Schweiz keine Bedeutung (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 9. Juli 1954 zum Beschlussentwurf über die Genehmigung der Flüchtlingskonvention, BBl 1954 II 83). Dies verkennt das Verwaltungsgericht, wenn es sich im Stipendienwesen durch Art. 22 Abs. 2 der Flüchtlingskonvention nicht gebunden glaubt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK, weil die kantonalen Behörden Gesuchs- und Rechtsmittelverfahren nicht innert angemessener Frist erledigt hätten. Soweit das Verwaltungsgericht seine Beschwerde materiell entschieden hat, ist auf diese Rüge bereits mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4a S. 285). Soweit das Gesuch im Übrigen nach dem Vorentscheid der Stipendienkommission vom 23. Januar 2003 allenfalls noch hängig ist, liegt kein letztinstanzlicher Entscheid vor (Art. 86 OG), weshalb die staatsrechtliche Beschwerde deshalb unzulässig ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde sodann auch, soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe: Der Beschwerdeführer nennt keine Norm des kantonalen Rechts, welche das Verwaltungsgericht zum Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung verpflichten würde. Aus der Bundesverfassung selbst ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung keine Verpflichtung der Behörden, jeden Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, auch wenn dies sachlich durchaus erwünscht scheinen mag (BGE 98 Ib 333 E. 2a S. 338).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.), weil ihm das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Stellungnahme des Amts für Jugend und Berufsberatung keine Gelegenheit zu einer Replik gegeben habe. Er macht jedoch nicht geltend, dass kantonale Verfahrensrecht gewähre ihm einen Anspruch darauf, eine Replik einzureichen. Von Verfassungs wegen besteht kein allgemeines Recht auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels; ein solcher ist nur dann anzuordnen, wenn in der Vernehmlassung der Behörde neue und für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 273); nachdem es der Beschwerdeführer versäumt, darzutun, inwieweit die streitige Stellungnahme neue Argumente enthalten haben könnte, ist auf seine entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, nicht darüber informiert worden zu sein, dass die Frist zum Einreichen einer Vernehmlassung verlängert worden sei. Inwiefern er dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit alsdann vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe sich für seinen Entscheid unzulässigerweise auf Dokumente gestützt, welche dem Beschwerdeführer unbekannt gewesen seien, versäumt dieser darzutun, um welche Aktenstücke es sich gehandelt haben soll. Auf diese Rüge ist ebenso wenig näher einzugehen wie auf die behauptete Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK: Diese Bestimmung regelt die Stellung des Angeklagten in einem Strafverfahren und findet auf die vorliegende (verwaltungsrechtliche) Streitigkeit keine Anwendung (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 218).
5.3 Schliesslich richtet sich die Beschwerde auch gegen den Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts, welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen) sowie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Weder das eine noch das andere trifft jedoch zu:
5.3.1 Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen ist klar, dass der Wohnsitz der Eltern für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen von entscheidender Bedeutung ist; nachdem sich der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens über diese seines Erachtens die Flüchtlinge benachteiligende Regelung beklagt hat, musste ihm die Bedeutung der Übersiedlung seiner Mutter nach Zürich ohne weiteres klar sein. Spätestens im Zeitpunkt, in welchem diese als Flüchtling anerkannt worden ist, was gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im September 2002 - und damit mehrere Monate vor Einreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 9. Dezember 2002 - der Fall war, hätte er die kantonale Stipendienkommission sowie die damals mit dem Rechtsmittelverfahren befasste Schulrekurskommission über die veränderten Verhältnisse informieren müssen. Er hat seine Mutter jedoch erstmals vor Verwaltungsgericht erwähnt, weshalb ihm dieses - angesichts seines Versäumnisses - ohne Willkür auch die Kosten für jenen Teil des Verfahrens auferlegen konnte, der infolge des Wiedererwägungsentscheids der Stipendienkommission gegenstandslos wurde.
5.3.2 Das Verwaltungsgericht hat sodann festgestellt, die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche als Assistenzärztin tätig ist, erziele ein Nettoeinkommen von knapp 5'000 Franken pro Monat und verfüge über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.--. Nachdem diese Feststellungen nicht substantiiert bestritten werden, kann eine Prozessarmut ohne weiteres ausgeschlossen werden, gilt doch nur als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98). Dass hier besondere Verhältnisse vorliegen würden, welche trotz gesunder finanzieller Verhältnisse zur Bedürftigkeit führen würden, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, auch nicht gestützt auf die verschiedenen vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht eingereichten - und mithin unzulässigen (sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160) - Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen. Mithin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung verweigert hat. Bei diesen Gegebenheiten kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt bedurft hätte.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil der vorliegenden Beschwerde zum vornherein jegliche Erfolgsaussicht fehlte (Art. 152 Abs. 1 OG). Gleiches gilt für das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts: Dies bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer das Gesuch in der Beschwerdeschrift gestellt hat, die er bloss wenige Tage vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 89 OG) der Post übergeben hat. Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann, und innerhalb der sowohl Anträge wie auch deren Begründung einzureichen sind, hätte ein amtlicher Anwalt keine Möglichkeit mehr gehabt, sich anstelle des Beschwerdeführers zu äussern. Unter diesem Umständen ist das Gesuch ohne weiteres abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Stipendienkommission Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: