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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
5C.104/2003 /bnm
Urteil vom 8. August 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
1. Tamedia AG, Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich,
2. Thomas Hasler, c/o Tages-Anzeiger, Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich,
Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Canonica, c/o Tamedia AG, Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich,
gegen
Martin Kraska, Altweg 2, 8905 Arni AG,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert, Postfach 2126, 8026 Zürich.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. März 2003.
Sachverhalt:
A.
Im Tages-Anzeiger vom 18. August 1995 erschien unter dem Titel "Die seltsamen Methoden des Doktor Martin Kraska" ein gross aufgemachter Artikel, der Martin Kraska zu einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung veranlasste. Mit Urteil vom 19. Dezember 1997 wies das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hob dieses Urteil am 7. September 1998 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück. Diese wies die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2002 erneut ab. Die dagegen von Martin Kraska erhobene Berufung ist vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig.
Während des seit 30. Januar 1998 pendenten ersten Berufungsverfahrens erschien im Tages-Anzeiger vom 20. März 1998 unter dem Titel "Klage gegen den TA abgewiesen" eine kleine, von Thomas Hasler verfasste Notiz, umfassend 27 Zeilen bei einer Breite von einer Spalte, mit folgendem Wortlaut:
Die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich hat eine Klage des Zürcher Arztes Martin Kraska gegen die TA-Media AG und eine TA-Journalistin wegen Persönlichkeitsverletzung vollumfänglich abgewiesen. Im August 1995 hatte der 'Tages-Anzeiger' unter dem Titel 'Die seltsamen Methoden des Dr. Martin Kraska' über die von Kraska geführten Prozesse, seinen Privatkonkurs und den Versuch, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, aber auch über seine unsaubere Rechnungsstellung, sein hartes Vorgehen bei der Eintreibung der entsprechenden Beträge und seinen Umgang mit Patienten berichtet. Laut Gericht sind die beanstandeten Behauptungen 'wahrheitsgetreu'; allfällige Ungenauigkeiten oder Wertungen liessen den Kläger nicht in einem falschen Licht erscheinen. Die Berichterstattung sei auch verhältnis- und rechtmässig, weil das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit 'deutlich grösser' sei als ein allfälliges Schutzbedürfnis des Klägers. Kraska akzeptiert das Urteil nicht und hat Berufung erklärt.
B.
Diese Notiz nahm Martin Kraska zum Anlass, erneut Klage auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zu erheben. Des Weiteren verlangte er die Urteilspublikation, eine Genugtuung sowie die Unterlassung weiterer Berichterstattung. In teilweiser Gutheissung dieser Begehren stellte das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, in seinem Urteil vom 13. Oktober 2000 fest, dass der Kläger durch die Notiz im Tages-Anzeiger in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt sei, als er darin namentlich erwähnt worden sei. Des Weiteren sprach es ihm eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu und verbot den Beklagten, das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. Dezember 1997 vor rechtskräftiger Erledigung der Sache so zu kommentieren, dass der Kläger als Beteiligter identifizierbar ist. Mit Ausnahme der Genugtuung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, diese Anordnungen in seinem Urteil vom 21. März 2003.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Beklagten Berufung erhoben, im Wesentlichen mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Klageabweisung. Mit seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 2. Juli 2003 verlangt der Kläger die Abweisung der Berufung und eine Genugtuung von Fr. 1'000.--.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat - in weiten Teilen unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen - befunden, die Beklagten hätten die Leserschaft weder über die Klageeinleitung noch über den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens informiert und dieses sei auch nicht publikumsträchtig. Ein allfälliges Informationsbedürfnis der Leserschaft in jenem Prozessstadium wäre - wenn schon - rein rechtlicher Natur, weshalb die Beklagten keinen durch höhere Interessen gedeckten Anlass gehabt hätten, mit voller Namensnennung nochmals über den Fall zu berichten; vielmehr habe die identifizierende Publikation im eigenen Interesse der Beklagten gelegen, die damit einen Etappensieg bekannt gegeben habe. Wenn ein Medienunternehmen bei Klageabweisung die früheren Vorwürfe wieder neu präsentieren dürfte, würde im Übrigen die Persönlichkeitsverletzung perpetuiert und der Betroffene würde gleichsam dafür bestraft, dass er sich zur Wahrung seiner Rechte - wenn auch erfolglos - an den Richter gewandt hat. Eine solche erneute Berichterstattung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn spektakuläre Vorgänge zur Debatte stünden, die im Publikum diskutiert werden.
2.
Nach den Beklagten hat das Obergericht mit diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt: Zum einen bestehe vorliegend kein Feststellungsinteresse des Klägers gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, weil der physische Zeitungsartikel nicht im Gedächtnis des Lesers haften bleibe und der elektronisch gespeicherte in der Datenflut über den Kläger untergehe. Zum andern sei ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 28 Abs. 2 ZGB an der inkriminierten Pressemeldung gegeben. Als praktizierender Arzt nehme der Kläger ein Stück öffentlichen Vertrauens in Anspruch und er habe sich in der Öffentlichkeit auch stark exponiert, was die Schwelle für eine identifizierende Berichterstattung reduziere. Im Übrigen sei nicht nur die Gerichtsberichterstattung über höchstrichterliche Urteile von öffentlichem Interesse; ebenso wenig könne die Publikumsträchtigkeit das entscheidende Kriterium sein. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Nennung der Vorfälle und der Personen, um die sich der Streit dreht, im Zeitpunkt der Prozessberichterstattung weiterhin oder allenfalls nicht mehr von einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt sei.
3.
3.1 Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4 b/aa S. 306 ff.; 129 III 49 E. 2.2 S. 51).
In jedem Fall ist aber das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Richter ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 122 III 449 E. 3b und c S. 456 f.; 126 III 209 E. 3a S. 212). Dabei kann die Rechtfertigung stets nur so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein solches zu verneinen ist, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Daher ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund, und eine Interessenabwägung ist unentbehrlich; die Presse muss für den Eingriff in die Persönlichkeit einen triftigen Grund haben (BGE 95 II 481 E. 7 S. 494; 109 II 353 E. 4c S. 362; 126 III 209 E. 3a S. 212).
3.2 Für die Gerichtsberichterstattung gelten indes im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz besondere, teilweise von den oben angeführten allgemeinen Grundsätzen abweichende Regeln:
In der schweizerischen Tradition sind die Gerichtsverhandlungen im Grundsatz öffentlich. Dabei erstreckt sich die Publikumsöffentlichkeit regelmässig auf die mündlichen Verhandlungen sowie die Urteilsverkündung und -begründung, vor Bundesgericht und in einigen Kantonen teilweise auch auf die Urteilsberatung; Garantien für die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind in Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 30 Abs. 3 BV und in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthalten. Für den Bürger soll ersichtlich sein, wie der Richter die ihm vom jeweiligen Wahlkörper übertragene Verantwortung wahrnimmt, und der Grundsatz der publikumsöffentlichen Verhandlung dient ganz allgemein einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Da nicht jedermann jederzeit an beliebigen Gerichtsverhandlungen teilnehmen kann, übernehmen die Medien mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen. Die Gerichtsberichterstattung dient damit einer verlängerten bzw. mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit (Guignard, Die Gerichtsberichterstattung, in: 50 Jahre aargauischer Juristenverein, Aarau 1986, S. 60), und in diesem Sinn besteht an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Vorinstanzen beschränkt sich dieses keineswegs auf letztinstanzliche Urteile, da die richterliche Tätigkeit überwiegend von unterinstanzlichen Gerichten wahrgenommen wird und auch diese der Kontrolle durch die Öffentlichkeit unterliegen.
Bei der Gerichtsberichterstattung stehen sich demnach das sich aus der Gerichtsöffentlichkeit ergebende Informationsinteresse der Allgemeinheit und das Schutzinteresse der Prozessbeteiligten gegenüber (Guignard, a.a.O., S. 67). Namentlich im Strafprozess kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen, und sie ist im Übrigen auch geeignet, die Unschuldsvermutung zu verletzen. Deshalb erfolgt die Gerichtsberichterstattung hier normalerweise in anonymisierter Form, zumal die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch entbehrlich ist. Indes kann eine Berichterstattung mit Namensnennung in Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage gerechtfertigt sein, wobei dieser Personenkategorie auch relativ prominente Personen zuzurechnen sind (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; 127 III 481 E. 2c/aa S. 489).
4.
4.1 Die fragliche Notiz im Tages-Anzeiger enthält keine Würdigung des erstinstanzlichen Gerichtsurteils, sondern ausschliesslich eine Tatsachenmitteilung. Dabei stellen die Beklagten keine eigenständigen Tatsachenbehauptungen zum Prozessgegenstand auf, d.h. sie richten nicht (erneut) Vorwürfe an den Kläger. Vielmehr geben sie in ihrer Berichterstattung allein die Tatsache wieder, dass ein Gericht ein Urteil gefällt hat, und verbreiten in diesem Zusammenhang die Auffassung des Gerichtes bzw. die richterlichen Erwägungen; dies legen sie mit der Wendung "Laut Gericht" für den Leser auch offen. Dass der erstinstanzliche Prozess für den Kläger einen negativen Ausgang genommen und das Gericht entsprechende Erwägungen formuliert hat, wird nicht bestritten; insofern geht es um die Verbreitung wahrer Tatsachen. Dass dabei der Verfahrensgegenstand - und damit indirekt auch die seinerzeitigen Vorwürfe an den Kläger - kurz zusammenzufassen waren, liegt in der Natur der Sache und folgt bereits aus der Definition der Gerichtsberichterstattung, die über die blosse Wiedergabe des Urteilsdispositivs hinausgeht. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, ist die in Frage stehende Zeitungsnotiz jedoch ausgesprochen klein, ja unscheinbar. Sie war auch nicht prominent platziert, erschien sie doch gemäss den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen im Lokalteil auf S. 19 unter der Rubrik "In Kürze". Die Beklagten haben also das erstinstanzliche Urteil nicht zum Anlass genommen, die ursprüngliche Geschichte nochmals in voller Länge aufzurollen oder neue Vorwürfe an den Kläger zu richten. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Berichterstattung nicht zu beanstanden.
4.2 Im vorliegenden Fall ist die besondere Konstellation gegeben, dass der Tages-Anzeiger Partei des Verfahrens ist, über das er Bericht erstattet hat. Damit hat er gleichsam in eigener Sache berichtet, was heikel sein kann. Die Vorinstanzen weisen jedenfalls zu Recht darauf hin, dass der Tages-Anzeiger im Ergebnis einen Etappensieg bekannt gegeben hat, und es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Fall nicht als spektakulär bezeichnet werden kann. Den Medien muss jedoch ein weiter Spielraum bei der Auswahl, aber auch zur inhaltlichen Gestaltung der Berichterstattung eingeräumt werden. Dass der Tages-Anzeiger hier gleichzeitig in eigener Sache berichtet hat, ist insofern als notwendige Begleiterscheinung der Gerichtsberichterstattung hinzunehmen, umso mehr als es schwer vorstellbar ist, einem Medienunternehmen, das für die Art seiner Berichterstattung ins Recht gefasst worden ist, ein schutzwürdiges Interesse an der Berichterstattung über den Ausgang dieses Verfahrens (auch in den verschiedenen Instanzen) abzusprechen.
4.3 Damit bleibt noch zu erörtern, ob die Gerichtsberichterstattung in anonymisierter Form hätte erfolgen müssen.
Die vorliegend zu beurteilende Berichterstattung trug nicht über ein abstraktes Rechtsproblem, sondern es ging um die Frage, ob ein bestimmter Zeitungsartikel, in dem klar definierte Vorwürfe an eine namentlich genannte Einzelperson erhoben worden sind, deren Persönlichkeit verletzt hat. Diese Frage ist vom konkreten Sachverhalt nicht zu lösen und insofern ist eine für den Durchschnittsleser nachvollziehbare Berichterstattung ohne Namensnennung nur schwer denkbar. Dazu kommt, dass es sich beim Kläger um eine relativ prominente Person handelt und er deshalb eine Berichterstattung mit Nennung seines Namens eher in Kauf nehmen muss (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; 127 III 481 E. 2c/aa S. 489). So hat denn auch das Bundesgericht im bereits mehrmals zitierten BGE 126 III 209, in dem es um seinerzeit vom Sonntagsblick erhobene, ebenfalls die Geschäftspraktiken des Klägers betreffende Vorwürfe ging, von einer Anonymisierung des Entscheides abgesehen und den Kläger im amtlich publizierten Urteil mit vollem Namen genannt.
4.4 Bei dieser Sachlage ist mit Bundesrecht vereinbar, wenn die Beklagten mit einer kurz gefassten und unauffällig platzierten Notiz unter voller Namensnennung über den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens berichtet haben.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Die neue Kostenregelung für das kantonale Verfahren ist durch das Obergericht vorzunehmen (Art. 159 Abs. 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. März 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: