Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.76/2003 /sta
Urteil vom 22. August 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
1. X.________,
2. Fa. A.________,
3. Fa. B.________,
4. Fa. C.________,
5. Fa. D.________,
6. Fa. E.________,
7. Fa. F.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. Reto Strittmatter, c/o Dietrich, Baumgartner & Partner, Rechtsanwälte, Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach 3580, 8021 Zürich,
gegen
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
- B 110977/01,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Zentralstelle USA, vom
12. März 2003.
Sachverhalt:
A.
Der U.S. Attorney for the Southern District of New York führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ und Mitbeteiligte. Die Angeschuldigten werden des Betruges, der illegalen Kursmanipulation, der Verletzung gesetzlicher Meldepflichten sowie der Geldwäscherei verdächtigt. Es wird ihnen vorgeworfen, sie hätten den Wertpapierkurs einer Gesellschaft zum Nachteil der Anleger auf arglistige Weise manipuliert und den deliktisch erzielten Erlös auf mehrere Bankkonten transferiert.
B.
Am 20./29 Mai 1998 ersuchte das U.S. Department of Justice die schweizerischen Behörden in dieser Angelegenheit ein erstes Mal um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde mit Eingaben vom 29. Juli 1999 und 29. Februar 2000 ergänzt. Das Bundesamt für Polizeiwesen, Zentralstelle USA, bewilligte mit Verfügung vom 10. Juli 1998 (und ergänzenden Verfügungen) die beantragte Rechtshilfe. Gegen die Verfügung vom 10. Juli 1998 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 1999 ab.
C.
Am 23. Februar 2001 erfolgte eine weitere Ergänzung des Rechtshilfeersuchens. Mit Verfügung vom 27. September 2001 bewilligte das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (BJ), das Ersuchen, und es beauftragte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) mit dem Vollzug der beantragten Kontenerhebungen. Am 19. März 2002 übermittelte die BAK IV dem BJ die Erledigungsakten inklusive diverse Bankunterlagen.
D.
Am 5. bzw. 29. Oktober 2001 erhoben X.________ und acht im Ausland domizilierte Gesellschaften Einsprache gegen die Rechtshilfeverfügung des BJ vom 27. September 2001. Mit Entscheid vom 12. März 2003 hiess das BJ die Einsprachen von zwei Gesellschaften gut, soweit es darauf eintrat. Die Rechtsbehelfe von X.________ und der sechs übrigen Gesellschaften wurden vom BJ (im Sinne seiner Erwägungen und soweit es darauf eintrat) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wies das BJ die Einsprachen ab, und es ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe von Kontenunterlagen an.
E.
Gegen den Einspracheentscheid des BJ vom 12. März 2003 gelangten X.________ und sechs (oben im Rubrum genannte) Gesellschaften mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. April 2003 an das Bundesgericht. Im Hauptstandpunkt beantragen sie die Verweigerung der Rechtshilfe; eventualiter seien die erhobenen Kontenunterlagen zu anonymisieren ("unter vollständiger Abdeckung bzw. Unkenntlichmachung der Namen, Adressen und Unterschriften aller natürlichen Personen").
Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 2. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung verweist das BJ auf den angefochtenen Entscheid.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" Rechtshilfe) richtet sich primär nach dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS, SR 0.351.933.6, inklusive diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des RVUS). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS, SR 351.93) sowie das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 38 Ziff. 1 RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Einspracheverfahren nach Art. 16a BG-RVUS. Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS).
1.2 Als Inhaber von betroffenen Bankkonten sind die Beschwerdeführer 1-6 durch die hier streitigen Rechtshilfemassnahmen jeweils unmittelbar beschwert und damit beschwerdelegitimiert (Art. 103 lit. a OG; vgl. auch Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). Wie sich aus den Rechtshilfeakten ergibt, wurde die als Beschwerdeführerin 7 auftretende Gesellschaft am 8. Januar 1999 aufgelöst, weshalb sie selbst nicht mehr rechtsfähig bzw. prozesslegitimiert ist. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob ausnahmsweise eine bloss wirtschaftlich berechtigte Person anstelle der aufgelösten Gesellschaft beschwerdebefugt wäre und ob entsprechende gültige Prozessvollmachten vorlägen (vgl. dazu BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wäre die Beschwerde in diesem Punkt jedenfalls abzuweisen.
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stehe der streitigen Rechtshilfe entgegen. Dabei sei auch der Bedeutung des Bankgeheimnisses Rechnung zu tragen. Die ersuchende Behörde interessiere sich nur für Konten des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 3 und 7. Diese seien aber nur "rein zufällig" mit den fraglichen Wertpapieren in Kontakt gekommen. Der Beschwerdeführer 1 habe diesbezüglich bereits vor den US-Behörden ausgesagt. Es sei nicht ersichtlich, wie die erhobenen Konteninformationen zur weiteren Aufklärung des untersuchten Sachverhaltes beitragen könnten. Bei den übrigen Beschwerdeführerinnen fehle es an konkreten Zusammenhängen zum untersuchten Sachverhalt. Eine Übermittlung der sie betreffenden Konteninformationen gehe ausserdem über das Ersuchen hinaus. Die Weiterleitung der verlangten Unterlagen könne "höchstens einem fiskalpolitisch motivierten Strafverfahren dienen". Falls überhaupt Rechtshilfe gewährt werden könnte, seien die Kontenunterlagen zumindest zu anonymisieren.
2.1 Das Ersuchen hat eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen zu enthalten sowie den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte zu nennen (Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS). Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden (vgl. Art. 2 Ziff. 1 lit. c [5] RVUS). Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende sachliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff., 407).
2.2 Laut Ersuchen vom 20./29. Mai 1998 sei die stark überschuldete private Kapitalgesellschaft Fa. G.________ am 18. Dezember 1997 aufgekauft und in die Fa. H.________ umbenannt worden. Kurz zuvor (am 12. Dezember 1997) habe die Fa. I.________ mehr als 2,5 Mio. Anteile der Fa. G.________ zu einem Stückpreis von knapp USD 0.04 gekauft. Y.________ sei Partner und Miteigentümer der Käuferin gewesen.
Nach dem Kauf habe Y.________ verschiedene amerikanische Effektenhändler dazu veranlasst, den Preis der Wertpapiere der Fa. H.________ künstlich hochzutreiben. Im Tagesverlauf des 19. Dezember 1997 sei der Kurs von USD 0.50 auf USD 5.-- angestiegen. Durch weitere arglistige Vorkehren hätten Y.________ und Mitbeteiligte den Wertpapierkurs hochgehalten und noch weiter hochgetrieben. So seien auf Meldeformularen der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) irreführende Angaben gemacht sowie falsche Medieninformationen über den Geschäftsgang der Fa. H.________ verbreitet worden.
Zwischen 19. Dezember 1997 und 13. März 1998 seien knapp 2 Mio. Anteile der Fa. H.________ zu Preisen zwischen USD 5.-- und 6.50 pro Wertpapier an Publikumsanleger verkauft worden. Auf dem von ihnen geschaffenen "kontrollierten Markt" hätten die Angeschuldigten den Aktienkurs zum Nachteil der Anleger auf arglistige Weise manipuliert. Der deliktisch erzielte Gewinn von insgesamt mehr als USD 10 Mio. sei u.a. auf Bankkonten transferiert worden, die von den streitigen Rechtshilfemassnahmen betroffen sind. Laut ergänzendem Ersuchen vom 23. Februar 2001 hätten sich auf Bankkonten bzw. Depots des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerinnen 3 und 7 im fraglichen Zeitraum Anlagen in Wertpapieren der Fa. H.________ befunden bzw. Erlöse aus Wertpapierverkäufen.
2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 3 und 7 seien "rein zufällig mit den Aktien der Fa. H.________ in Berührung gekommen, die übrigen Beschwerdeführer überhaupt nicht". Der Beschwerdeführer 1 habe 50'000 Anteile der Fa. H.________ von der Beschwerdeführerin 3 an Zahlungs statt übernommen. Dies sei unter Anrechnung einer Schuld der Beschwerdeführerin 3 in der Höhe von USD 300'000.-- erfolgt. Die betreffende Schuld sei am 16. Dezember 1997 von der Beschwerdeführerin 7 an die Beschwerdeführerin 3 übergegangen. Es habe sich dabei um ausstehende Vergütungsansprüche des Beschwerdeführers 1 gehandelt, der von ca. März 1992 bis im November 1996 als Direktor der Beschwerdeführerin 7 tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe aus dem Weiterverkauf der 50'000 Wertpapiere der Fa. H.________ einen Erlös von USD 286'000.-- erzielt.
2.4 Aufgrund der vorliegenden Rechtshilfeakten besteht ein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen den streitigen Kontenerhebungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 3 bzw. 7 waren im fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen an 50'000 Wertpapieren der Fa. H.________ wirtschaftlich berechtigt. Unbestrittenermassen ist auf Konten des Beschwerdeführers 1 Erlös aus dem Verkauf von Anteilen der Fa. H.________ gelangt. Wie die Beschwerdeführer selbst darlegen, datiert das Schuldübernahme-Agreement, welches zur Übertragung der 50'000 Wertpapiere der Fa. H.________ an den Beschwerdeführer 1 führte, vom 16. Dezember 1997. Drei Tage später erfolgten laut Ersuchen die Kursmanipulationen mit einem massiven Kursanstieg von USD 0.50 auf USD 5.--. Der Beschwerdeführer 1 räumt ein, dass er die Wertpapiere im fraglichen Zeitraum für USD 286'000.-- (zu einem Stückpreis von USD 5.72) verkaufte. Der Verkauf erfolgte demnach zu einer Zeit, als der Preis laut Ersuchen künstlich stark hochgetrieben wurde. Ob es sich dabei um einen blossen zeitlichen Zufall handelte oder ob ausreichende Anhaltspunkte für eine koordinierte Teilnahme an strafbaren arglistigen Machenschaften bestehen, ist nicht vom Rechtshilferichter sondern durch die untersuchenden US-Behörden zu beurteilen.
2.5 Unbestrittenermassen war auch das betroffene Konto der Beschwerdeführerin 6 in die Transaktion der 50'000 Anteile der Fa. H.________ impliziert. Die Beschwerdeführerin 6 räumt selbst ein, dass sie "die Bezahlung des Erwerbspreises für die Aktien (...) vorgenommen" habe. Wie sich den erhobenen Bankunterlagen weiter entnehmen lässt, haben zwischen den bereits genannten Konten (der Beschwerdeführer 1, 3 und 6-7) und denjenigen der Beschwerdeführerinnen 2 sowie 4-5 im fraglichen Zeitraum diverse Überweisungen stattgefunden. Ausserdem wird in der Beschwerde eingeräumt, dass der Beschwerdeführer 1 "Unterschriftsberechtigungen" bzw. "die wirtschaftliche Berechtigung an den Beschwerdeführern 2-7" besass. Zwar seien diese Rechte per Dezember 1996 erlöscht. Die zuständigen Gesellschaftsorgane hätten es jedoch anschliessend versäumt, "die Kontoeröffnungsunterlagen anzupassen".
Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich auch eine Übermittlung der betreffenden Konteninformationen. Dies um so mehr, als der Untersuchungsgegenstand komplex erscheint und das ergänzende Ersuchen namentlich der Abklärung dient, wohin bzw. an wen allfällige deliktische Erlöse geflossen sind. Dass das Ersuchen im angefochtenen Entscheid in diesem Sinne interpretiert wird, ist sachgerecht und nicht bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführer bestreiten die Komplexität des Sachverhaltes mit dem Vorbringen, es handle sich "nur um eine einzige Transaktion", nämlich um "den Kauf von 50'000 Aktien der Fa. H.________ und die entsprechende Überweisung des Kaufpreises". Damit verkennen sie den Gegenstand der von den US-Behörden geführten Untersuchung, die sich keineswegs auf die hier betroffenen Konten beschränkt. Im Übrigen weisen die Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass allein schon die hier streitigen Kontenunterlagen "mehrere tausend Bankbelege" umfassen.
Im angefochtenen Entscheid wurden im Übrigen alle Konteninformationen, die sich auf den Zeitraum vor den untersuchten Vorgängen beziehen, von der Rechtshilfe ausgenommen. Letztere erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Das von den Beschwerdeführern angerufene Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) stellt im vorliegenden Zusammenhang kein vom Bundesgericht festzustellendes Rechtshilfehindernis dar. Durch die streitigen Rechtshilfemassnahmen wird das Bankgeheimnis nicht in der Weise verwässert, dass wesentliche Interessen der Schweiz tangiert erschienen (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen, sowie Briefwechsel zwischen der Schweiz und den USA vom 25. Mai 1973 zur Auslegung des RVUS; s. auch Art. 3 Ziff. 1 lit. a RVUS und Art. 4 i.V.m. Art. 1 Ziff.2 BG-RVUS).
2.6 Nicht zu folgen ist schliesslich dem Eventualantrag der Beschwerdeführer, die Kontenunterlagen seien (in Bezug auf darin erwähnte natürliche Personen) zu anonymisieren. Es ist gerade das Ziel der hier beantragten Rechtshilfe, dass die mit der Untersuchung befassten US-Behörden in Erfahrung bringen können, wer im Zeitpunkt der verdächtigen Kursmanipulationen Transaktionen mit Anteilen der Fa. H.________ ausführte, an wen die Erlöse flossen und ob Verbindungen zwischen den Konteninhabern und den angeschuldigten Personen bestehen. Für den von den Beschwerdeführern beiläufig erhobenen Verdacht, das Ersuchen sei rein fiskalpolitisch motiviert, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Im Übrigen wird im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass die Rechtshilfe an einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt im Sinne von Art. 5 RVUS zu knüpfen sein wird (s. auch Art.2 Ziff. 1 lit. c [5] RVUS).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht auch BGE 126 II 126 (E. 6c/aa S. 141 in fine) der Rechtshilfe im vorliegenden Fall nicht entgegen. Im genannten Urteil ging es um ein direktes Gesuch der SEC um Amtshilfe durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK). Im dort zu beurteilenden Fall wurden die der EBK von der SEC erteilten Zusicherungen bezüglich Vertraulichkeit als nicht ausreichend angesehen. Hier geht es nicht um Amtshilfe, sondern um internationale Rechtshilfe in Strafsachen gestützt auf den RVUS. Ersuchende Behörde ist das U.S. Department of Justice; Untersuchungen sind nicht nur bei der SEC, sondern auch bei der zuständigen Strafjustizbehörde (U.S. Attorney for the Southern District of New York) hängig. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich kein begründeter Anlass zur Besorgnis, die US-Behörden würden im vorliegenden Fall den RVUS verletzen, indem sie sich über den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt einfach hinwegsetzen. Im Rechtshilfeverkehr ist im Übrigen ein völkerrechtskonformes Verhalten der Staatsvertragsparteien zu vermuten.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: