Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A.15/2003 /bnm
Urteil vom 25. August 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
Z.________ AG in Liquidation,
Gemeinderat A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber, Terrassenweg 1a, Postfach 1130, 6301 Zug,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Koller, Grossfeldstrasse 11, Postfach, 6011 Kriens,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB; Vorschusspflicht des Antragstellers,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. April 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Mai 2000 schloss Y.________ mit der Z.________ AG einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses in B.________. Am 13. April 1999 leistete er eine Anzahlung von Fr. 30'000.--. Mit Schreiben vom 14. November 2000 erklärte er gegenüber der Z.________ AG den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückleistung der Anzahlung.
Gemäss Publikation im SHAB vom 9. März 2001 wurden das Domizil der Z.________ AG und die eingetragenen Personen gelöscht. Mit Verfügung vom 2. Mai 2001, publiziert am 8. Mai 2001, wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 86 und 88a HRegV aufgelöst. Danach verblieb sie ohne Liquidator und Domizil.
B.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 beantragte Y.________ beim Vormundschaftsamt der Gemeinde A.________, es sei zum Schutz des Vermögens der Z.________ AG in Liquidation gestützt auf Art. 393 ZGB unverzüglich eine Verwaltungsbeistandschaft zu errichten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 teilte der Sozialdienst der Gemeinde A.________ mit, die Errichtung der Beistandschaft werde von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, da sie ausschliesslich im Interesse des Antragstellers liege. Jener bestritt die Vorschusspflicht, überwies jedoch am 29. Juni 2001 den geforderten Betrag von Fr. 5'000.--, worauf der Gemeinderat A.________ am 3. September 2001 über die Z.________ AG i.L. eine ad hoc-Beistandschaft im Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB errichtete (Ziff. 1) und X.________ als Beistand ernannte (Ziff. 2). Im Übrigen ordnete er an, dass dieser bei Erreichen eines Kostenaufwandes von Fr. 5'000.-- einen kurzen Zwischenbericht einzureichen sowie die weiteren Anordnungen abzuwarten habe (Ziff. 4) und dass aus dem Vorschuss von Fr. 5'000.-- vorrangig die Kosten der Beistandschaft zu bezahlen seien (Ziff. 6).
Gegen die beiden letztgenannten Ziffern erhob Y.________ Beschwerde. In deren Gutheissung ordnete der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 an, dass der Gemeinderat die Entschädigung des Beistandes festzusetzen und die Kosten der Z.________ AG i.L. in Rechnung zu stellen und entsprechend die Gemeinde A.________ an Y.________ den Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten habe.
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Z.________ AG i.L. und des Gemeinderates A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mit Urteil vom 15. April 2003 ab.
C.
Gegen dieses Urteil haben die Z.________ AG i.L. und der Gemeinderat A.________ am 26. Juni 2003 sowohl Berufung und staatsrechtliche Beschwerde als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Mit Letzterer beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des Beschlusses des Gemeinderates A.________ vom 3. September 2001. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 97 i.V.m. 98 lit. g OG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von den kantonalen Behörden in letzter Instanz getroffen worden sind. Als Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen.
Theoretisch könnten Verfügungen im Bereich des Vormundschaftswesens zum öffentlichen Recht gezählt werden. Indes ist nach der im geltenden Recht verankerten Auffassung die Bevormundung (bzw. Verbeiständung) und alles, was mit der Führung der Vormundschaft (bzw. Beistandschaft) zusammenhängt und im ZGB geregelt ist, als Teil des Privatrechts zu betrachten. So hat denn auch der Bundesrat in seiner Botschaft über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 24. September 1965 zu Art. 99 lit. p des Entwurfes, der dem heutigen Art. 100 lit. g OG entspricht, festgehalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen im Rahmen der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden kein geeignetes Rechtsmittel darstelle, da diese Verfügungen regelmässig zivilrechtliche Verhältnisse zum Gegenstand hätten. Angemessenes Rechtsmittel wäre eher die zivilrechtliche Berufung, die jedoch gemäss (der damaligen Fassung von) Art. 44 OG gegenüber solchen Verfügungen ausgeschlossen sei (BBl 1965 II S. 1312). Wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon in Bezug auf die Tätigkeit der Vormundschaftsbehörden nicht gegeben ist, gilt dies umso mehr für die Verfügung, welche die Bevormundung - bzw. vorliegend die Verbeiständung - ausspricht, und für die dadurch entfalteten Rechtswirkungen, die eindeutig privatrechtliche Verhältnisse betreffen (BGE 100 Ib 113 E. 1 S. 114 f.).
Einzig im Bereich des Pflegekinderwesens ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide betreffend die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern gegeben, weil es dort nicht nur um die Regelung eines Subordinationsverhältnisses geht, sondern die Kantone auch frei sind, die betreffende Kompetenz einer anderen als der Vormundschaftsbehörde zu übertragen (BGE 107 Ib 283 E. 1 S. 284; 116 II 238 E. 1b S. 239 f.). Dies stellt jedoch keine eigentliche Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Verfügungen auf dem Gebiet des Vormundschaftsrechts und damit auch auf dem Teilgebiet der Beistandschaft nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können, steht doch die in Art. 316 ZGB geregelte Pflegekinderaufsicht gesetzessystematisch ausserhalb des Vormundschaftsrechts, das mit den Art. 360-456 ZGB die dritte Abteilung des Familienrechts bildet.
2.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer war die Frage des zulässigen Bundesrechtsmittels keineswegs so unklar, ist doch der entsprechende Grundsatz in der amtlichen Sammlung publiziert und somit allgemein zugänglich. Es besteht deshalb keine Veranlassung, für die Gerichtsgebühr unter den ohnehin tiefen Kostenvorschuss zu gehen. Sie ist den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: