Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.71/2003 /pai
Urteil vom 26. August 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich,
gegen
A.________,
B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nötigung, Drohung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 21. Januar 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1956) war bis zum 31. Dezember 1993 beim C.________ Institut im Kanton Aargau angestellt. Nach einem tätlichen Angriff auf einen Mitarbeiter des C.________ Instituts wurde ihm am 2. Februar 1994 der Zutritt zum gesamten Gelände des C.________ Instituts verboten. Im Zeitraum zwischen Februar 1999 und April 2000 begab er sich regelmässig auf den Parkplatz des C.________ Instituts, wo er stundenlang auf A.________, den Direktor des C.________ Instituts, und auf B.________, den Stabschef beim C.________ Institut, wartete, um mit ihnen über eine Wiederanstellung zu diskutieren. Beiden Männern fuhr er mehrmals mit dem Auto hinterher. Am 23. April 1999 teilte er auf dem Parkplatz des C.________ Instituts B.________ mit, er werde mit ihm sprechen müssen, sei es im Spital, auf dem Polizeiposten, vor Gericht oder sonst wo. Im Laufe eines Telefongesprächs vom 27. April 1999 mit Prof. D.________ sagte X.________, er werde eine Pistole nehmen und Leute erschiessen, wenn er Krebs habe. Prof. D.________ gab diese Information an A.________ weiter, den er als Exponenten des C.________ Instituts für bedroht hielt. Diesen erschreckte die Drohung zutiefst.
B.
Das Bezirksgericht Baden wies am 11. April 2000 die gegen X.________ wegen Drohung und Nötigung erhobene Anklage vom 19. Oktober 1999 zurück. Daraufhin erstattete die Staatsanwaltschaft eine Zusatzanklage. Am 16. Oktober 2001 sprach das Bezirksgericht X.________ mit der Begründung frei, der Anklagegrundsatz sei nicht eingehalten worden.
Am 26. März 2002 hob das Obergericht auf Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil vom 16. Oktober 2001 auf und wies die Sache zu materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Bezirksgericht Baden sprach darauf X.________ am 20. August 2002 von der Anklage der mehrfachen Nötigung frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten.
Auf Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ am 21. Januar 2003 von der Anklage der Drohung in einem Punkt frei, erkannte ihn jedoch der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig. Es bestrafte ihn mit vier Monaten Gefängnis und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben.
Mit heutigem Datum ist die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides vorbringt, unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 S. 66 f.).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 181 StGB. Die einzelnen Handlungen des Beschwerdeführers auf dem Areal des C.________ Instituts seien zu Recht nicht als Nötigung qualifiziert worden. Es sei aber mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht vereinbar, ohne besondere Norm zum so genannten stalking die Gesamtheit der begangenen Handlungen als tatbestandsmässig zu taxieren: Eine einzelne rechtmässige Handlung könne nicht durch ihre Wiederholung unrechtmässig werden. Die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegner sei zudem nicht in einem Masse eingeschränkt worden, wie dies durch Gewalt oder Drohung geschehen wäre.
2.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 S. 8). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" einschränkend auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist der Massstab, nach dem sich der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 119 IV 301 E. 2a S. 305). Als Nötigung gilt die massive akustische Verhinderung eines öffentlichen Vortrages durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien". Ebenso hat das Bundesgericht die Bildung eines "Menschenteppichs" und die Sabotage eines Bahnschranken-Mechanismus, die je den Strassenverkehr behinderten, sowie die totale Blockierung des Haupteingangs zu einem Verwaltungsgebäude als Nötigung qualifiziert (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 129 IV 6 E. 2.2 und 2.3 S. 9 f.).
Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 15 mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln bzw. den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; 119 IV 301 E. 2b S. 305; 108 IV 165 E. 3 S. 168).
2.2 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest (vgl. Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Februar bis zum 23. April 1999 elf Mal und von Mai 1999 bis April 2000 126 Mal auf den Parkplatz des C.________ Instituts begeben habe. Er habe sich dort stundenlang aufgehalten und versucht, mit den beiden Kadermitgliedern eine Diskussion über seine berufliche Situation im Hinblick auf eine Anstellung als Nuklearingenieur zu führen. Er habe weder deren Weigerung zum Gespräch noch das am 2. Februar 1994 gegen ihn erlassene Hausverbot respektiert; ebenso wenig sei er den Aufforderungen des Sicherheitsdienstes des C.________ Instituts, das Gelände zu verlassen, nachgekommen. Er sei auch A.________ mehrmals vom C.________ Institut bis zur Auffahrt Neuenhof mit dem Auto gefolgt und vor diesem auf dem Areal des C.________ Instituts Slalom gefahren, damit er ihn nicht überholen konnte. Er sei einmal dem Fahrzeug, in dem A.________ mit einer anderen Person sass, bis zum Bahnhof Brugg gefolgt und habe beobachtet, wie dieser in den Zug gestiegen sei. Auch B.________ sei er mehrfach nachgefahren, von Untersiggenthal zum C.________ Institut oder umgekehrt.
2.3 Das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten wird in der neueren kriminologischen Forschung als sog. stalking bezeichnet. Der Begriff wurde Ende der Achtzigerjahre in den USA eingeführt, um das immer häufiger beobachtete Phänomen des zwanghaften Verfolgens und Belästigens einer Person zu erfassen. Heute gelten als typische Merkmale des stalking das Ausspionieren, fortwährende Aufsuchen physischer Nähe (Verfolgen), Belästigen und Bedrohen eines anderen Menschen, wobei das fragliche Verhalten mindestens zweimal vorkommen und beim Opfer starke Furcht hervorrufen muss (Rebecca Löbmann, Stalking, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 85/2002 S. 25; H. Dressing/P. Gass, Stalking - vom Psychoterror zum Mord, Der Nervenarzt 2002 S. 1112). Nach den bisherigen Erkenntnissen kann das stalking verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Häufig bezweckt es Rache für empfundenes Unrecht, oder es wird damit Nähe, Liebe und Zuneigung einer Person, nach einer Trennung auch Kontrolle und Wiederaufnahme der Beziehung gesucht. Das stalking kann lange - nicht selten über ein Jahr - andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum stalking werden (Löbmann, a.a.O., S. 26 und 28 f.).
Vor allem im angloamerikanischen Rechtskreis wurden in den Neunzigerjahren Strafbestimmungen gegen das stalking erlassen. Diese Normen stellen regelmässig das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe (vgl. etwa § 646.9 Penal Code des US-Gliedstaats Kalifornien). In der Schweiz - wie übrigens auch in Deutschland und Frankreich - fehlt demgegenüber ein spezieller Straftatbestand des stalking. Das bedeutet indessen lediglich, dass das vorstehend beschriebene Verhalten strafrechtlich nicht gesondert erfasst wird, doch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses insgesamt oder einzelne Handlungen davon Straftatbestände erfüllen. Wie erwähnt haben die kantonalen Instanzen den Beschwerdeführer denn auch der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen Drohung ist nicht mehr angefochten. Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erachteten die kantonalen Instanzen als nicht erfüllt, weil das Areal des C.________ Instituts nicht umfriedet ist. Zu prüfen ist nur noch, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Nötigung zu qualifizieren ist.
2.4 Die Vorinstanz führt aus, nicht die einzelnen Handlungen seien als Beschränkung der Handlungsfreiheit zu qualifizieren, sondern deren Gesamtheit. Die Beschwerdegegner hätten ein Recht gehabt, ungehindert zu ihren Parkplätzen zu fahren und von dort ungestört ins Büro zu gelangen. Dass diese keine Diskussion mit dem Beschwerdeführer wünschten, hätte er respektieren müssen. Sein Verhalten könne nicht bloss als lästig betrachtet werden. Es habe vielmehr ein Ausmass erreicht, das die Beschwerdegegner gezwungen habe, ihre Gewohnheiten zu ändern und örtliche sowie zeitliche Ausweichmanöver vorzunehmen. Die stundenlange, regelmässige Präsenz des Beschwerdeführers auf dem Parkplatz des C.________ Instituts und seine ständigen und hartnäckigen Versuche, die Beschwerdegegner in Diskussionen zu verwickeln, stellten in ihrer Gesamtheit eine Beschränkung der Handlungsfreiheit dar. Demgegenüber ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass das lediglich vereinzelte Nachfahren des Beschwerdeführers ausserhalb des Geländes des C.________ Instituts den Tatbestand der Nötigung nicht erfülle.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit, die der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt ebenfalls voraus, dass die nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Das übersieht die Vorinstanz, wenn sie die Gesamtheit der Handlungen des Beschwerdeführers als Nötigung qualifiziert. Sie stellt zwar fest, dass das fragliche Verhalten die Betroffenen zu einer Änderung einzelner ihrer Lebensgewohnheiten gezwungen hat. Darin liegt jedoch kein hinreichend präzise umschriebener Erfolg, der auf ein bestimmtes nötigendes Verhalten zurückgeführt werden könnte. So lässt sich nicht feststellen, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche Nötigung vollendet worden sein soll. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, unterscheidet sich der Tatbestand der Nötigung in diesem Punkt von jenem des stalking, wie er in ausländischen Rechtsordnungen bekannt ist. Letzterer ist typischerweise als tatbestandliche Handlungseinheit konzipiert (vgl. zu dieser Rechtsfigur etwa Hans-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2002, Art. 68 StGB N. 11), während die Nötigung an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg anknüpft.
Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht freilich hervor, dass sich die Vorinstanz teilweise lediglich ungeschickt ausdrückt und die Handlungen des Beschwerdeführers auch einzeln und nicht nur gesamthaft beurteilt. So erklärt sie, die in der Zusatzanklageschrift vom 19. Oktober 1999 erwähnten E-Mails hätten nicht die für eine Nötigung erforderliche Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreicht (recte: Intensität der Beschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen erreicht) und daher den Tatbestand von Art. 181 StGB nicht erfüllt. Das Gleiche gelte, soweit der Beschwerdeführer A.________ und B.________ ausserhalb des Areals des C.________ Instituts nachgefahren sei. Demgegenüber qualifiziert die Vorinstanz die übrigen Handlungen des Beschwerdeführers als mehrfache Nötigung, wobei sie diese zwar ebenfalls einzeln feststellt, aber als Gesamtheit würdigt, was wie erwähnt unzutreffend ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche der Handlungen, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer noch vorwirft, den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
2.5 Eine einmalige Anwesenheit auf dem Parkplatz des C.________ Instituts, ein einmaliges Nachfahren oder eine einmalige kurzfristige Verhinderung an oder Erschwerung der Weiterfahrt würden für sich allein noch keine Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB darstellen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Vorliegend verleiht zunächst die Vorgeschichte den fraglichen Handlungen ein besonderes Gewicht. So hat der Beschwerdeführer am 23. April 1999 auf dem Parkplatz des C.________ Instituts B.________ mitgeteilt, dieser werde mit ihm sprechen müssen, sei es im Spital, auf dem Polizeiposten, vor Gericht oder sonst wo. In einem Telefongespräch mit Prof. D.________ hat der Beschwerdeführer am 27. April 1999 erwähnt, dass er jeweils auf dem Gelände des C.________ Instituts auf die Beschwerdegegner warte. Er leide an gesundheitlichen Problemen und werde eine Pistole nehmen und Leute erschiessen, wenn er Krebs habe. Diese Drohung hat A.________ zutiefst erschreckt. Nach den Drohungen intensivierte der Beschwerdeführer seine Besuche. Diesbezüglich fällt deren beträchtliche Anzahl ins Gewicht. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz begab sich der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres (Mai 1999 bis April 2000) 126 Mal auf den Parkplatz des C.________ Instituts, d.h. im Durchschnitt jeden zweiten Arbeitstag. Zu beachten ist weiter die lange Dauer (Februar 1999 bis April 2000), während derer der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner behelligte. Er begnügte sich nicht mit seiner einfachen Präsenz auf dem Parkplatz, sondern sprach die Beschwerdegegner jeweils an, um sich mit ihnen über seine berufliche Zukunft und eine Wiederanstellung beim C.________ Institut zu unterhalten. Die stundenlange und über hundertfache Anwesenheit auf dem Parkplatz zu Tageszeiten, zu denen die Beschwerdegegner diesen betreten mussten, ging weit über eine blosse Störung hinaus. Intensität und Dauer der Belästigung waren im Gegenteil ausserordentlich: Sie kamen geradezu einer zwanghaften Verfolgung gleich. Der Beschwerdeführer setzte sich zudem über das ihm vom C.________ Institut erteilte Hausverbot hinweg, das sich auf das ganze Gelände des C.________ Instituts erstreckte. Er hielt von seinem Treiben nicht ab, obwohl die Beschwerdegegner jede Diskussion mit ihm verweigerten und der Sicherheitsdienst des C.________ Instituts ihn wiederholt dazu aufforderte, das Areal des C.________ Instituts zu verlassen. Selbst nachdem gegen ihn am 23. April 1999 Strafanzeige erstattet worden und das Strafverfahren im Gang war, stellte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern weiterhin nach.
Die dargestellten Umstände zeigen, dass die Präsenz des Beschwerdeführers auf dem Areal des C.________ Instituts, das Nachfahren und die Behinderung bei der Wegfahrt mit der Zeit eine Intensität annahmen, welche die Handlungsfreiheit von A.________ und B.________ erheblich einschränkte. Jedenfalls nach Einreichung der Strafanzeige am 23. April 1999 erschienen die oben genannten Handlungen den Betroffenen als massives Druckmittel, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor auch massive Drohungen geäussert hatte. Die nötigenden Handlungen zeigten auch die beabsichtigten Wirkungen. Wenn die beiden Betroffenen sahen, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Areal des C.________ Instituts befand, benutzten sie einen anderen Parkplatz, änderten die Fahrgewohnheiten und die Arbeitszeiten.
Jeder Anwesenheit des Beschwerdeführers auf dem Gelände des Instituts und erst recht jeder Behinderung bei der Zu- und Wegfahrt nach dem 23. April 1999 kommt damit nötigender Charakter zu. Die sehr zahlreichen Vorfälle werden von der Vorinstanz nicht alle detailliert, sondern mehr nur zusammenfassend und beispielhaft umschrieben. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber A.________ als auch B.________ im Zeitraum von Mai 1999 bis April 2000 in etwas mehr als hundert Fällen gehandelt hat. Auch wenn die einzelnen Taten gleichartig waren und sich stets gegen dieselben Personen richteten, liegt keine Handlungseinheit vor. Im Unterschied zur sog. iterativen Tatbestandsverwirklichung, wie sie bei der Verabreichung einer Tracht Prügel, der Zerstörung einer Sache durch mehrere Schläge oder einer Schimpftirade vorkommt (vgl. Ackermann, a.a.O., und eingehend Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, S. 805 f.), handelte der Beschwerdeführer während eines grösseren Zeitraums, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht eine mehrfache Tatbegehung angenommen.
2.6 Zu prüfen ist weiter, ob die festgestellten Beschränkungen der Handlungsfreiheit als widerrechtlich zu bezeichnen sind. Das Eindringen auf ein fremdes Grundstück gegen den Willen des Eigentümers ist ungerechtfertigt, wenn sich der Störer weder auf eine gesetzliche Vorschrift noch auf ein dingliches oder ein obligatorisches Recht noch auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (vgl. Art. 641 ZGB; BGE 128 IV 81 E. 4a S. 85; 90 IV 74 E. 2c S. 78; 104 II 166 E. 2 S. 167).
Der Beschwerdeführer hielt sich trotz Hausverbots auf dem Areal des C.________ Instituts auf. Er kann sich nicht auf ein besseres Recht stützen, das ihn dazu befugt hätte, gegen den Willen der Eigentümerin auf deren Gelände zu verweilen. Indem er sich gegen den Willen des C.________ Instituts auf dessen Areal begab und den Aufforderungen, dieses zu verlassen, keine Folge leistete, handelte er unrechtmässig. Da sich der Beschwerdeführer mit seiner Anwesenheit auf dem Parkplatz des C.________ Instituts eines unrechtmässigen Nötigungsmittels bediente, ist die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit rechtswidrig.
Die Widerrechtlichkeit ist auch zu bejahen, weil das zur Beschränkung der Handlungsfreiheit eingesetzte Mittel in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck stand. Insbesondere erschien das zwanghafte Verfolgen der beiden Opfer von vornherein nicht als geeignetes Mittel, um eine Wiederanstellung zu erlangen. Die festgestellten Handlungen wären daher auch auf öffentlichem Grund nicht zulässig gewesen.
2.7 Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der versuchten oder der vollendeten Nötigung strafbar machte. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129; 96 IV 58 E. 4 S. 62 f.).
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfolgte der Beschwerdeführer mit der Nötigung der Beschwerdegegner als Fernziel seine Wiederanstellung. Doch hält die Vorinstanz ebenfalls fest, sein unmittelbares Ziel sei es gewesen, dass die Beschwerdegegner auf Grund des ausgeübten Druckes örtliche und zeitliche Ausweichmanöver vornehmen würden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz änderte A.________ seine Fahrgewohnheiten sowie seine An- und Abfahrtszeiten, um dem Beschwerdeführer auszuweichen. B.________ habe den Parkplatz gewechselt, sei Umwege gefahren, habe den rückwärtigen Eingang des C.________ Instituts benutzt und sei später als geplant nach Hause gefahren, wenn der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz gewesen sei. Da die Beschwerdegegner ihre Fahrgewohnheiten und Arbeitszeiten tatsächlich änderten, verhielten sie sich, zumindest teilweise, nach dem Willen des Beschwerdeführers. Dieser beging somit nicht nur einen Nötigungsversuch.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte im Übrigen die Tatsache, dass die Anklage nur auf Nötigung und nicht auf Nötigungsversuch lautet, eine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht ausgeschlossen. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip schliesst insbesondere eine Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts (wie etwa den Versuch des angeklagten Delikts) nicht aus (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 mit Hinweisen).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, als sie auf Nötigung erkannte.
3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und Willkür in der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Drohung. Er übernimmt quasi wörtlich die Argumentation, die er diesbezüglich in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vorbringt.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung materiellen Bundesstrafrechts geltend gemacht werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" sowie das Recht auf willkürfreie Beweiswürdigung gehören jedoch nicht dem "eidgenössischen Recht" im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP an. Die Rüge der unmittelbaren Verletzung der EMRK oder der Bundesverfassung ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen. Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde können lediglich Rügen einer mittelbaren Verletzung der Bundesverfassung oder der EMRK, d.h. einer nichtverfassungs- bzw. nichtkonventionskonformen Auslegung und Anwendung von Bundesrecht, erhoben werden. Auf die vorliegende Rüge, mit welcher eine unmittelbare Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, ist demnach nicht einzutreten (BGE 120 Ia 31 E. 2e S. 38; 119 IV 107 E. 1a und b S. 109).
4.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sein Begehren, soweit darauf einzutreten war, erschien nicht von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch ist daher stattzugeben (Art. 152 Abs. 1 OG). Es ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse für das eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren auszurichten. Den Beschwerdegegnern wird mangels Umtrieben keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: