Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 108/03
Urteil vom 2. September 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 25. März 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2002 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1964 geborenen S.________, Psychologe mit Hochschulabschluss, für die Zeit ab 7. September 2001.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 21. Mai 2002 auf, soweit sie nicht den Zeitraum vom 12. Oktober bis 16. November 2001 betrifft, und stellte fest, dass S.________ vom 7. September bis 11. Oktober 2001 und ab 17. November 2001 für eine 50 %-Stelle vermittlungsfähig sei, wobei die Vermittlungsfähigkeit vom 12. Februar bis 21. Mai 2002 (Verfügungszeitpunkt) unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Prüfung stehe, ob die Tätigkeit für die X.________ AG als Zwischenverdiensttätigkeit anerkannt werden könne (Entscheid vom 25. März 2003).
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, seine Vermittlungsfähigkeit sei vom 7. September 2001 bis 25. Juni 2002 "auf 70 %, allermindestens aber auf 60 % einer Vollzeitbeschäftigung" und in der Zeit vom 26. Juni 2002 bis zum Ende der Rahmenfrist "auf 100 % festzusetzen".
Das AWA verweist in seiner Stellungnahme auf die Verfügung vom 21. Mai 2002 und äussert die Ansicht, die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach S.________ vom 7. September bis 11. Oktober 2001 und ab 17. November 2001 für eine 50 %-Stelle vermittlungsfähig gewesen sei, sei theoretischer Natur, weil die objektiven Chancen einer Anstellung in Anbetracht der unregelmässigen Absenzen sehr gering gewesen seien. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen werden vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG ) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis) sowie über die Dauer und den Umfang des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das Gleiche gilt für die Erwägungen zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Richtig ist sodann auch der Hinweis darauf, dass der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 Erw. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 126 Erw. 2, 125 V 58 Erw. 6a).
1.3 Für die Frage der Vermittlungsfähigkeit entscheidend sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei nicht nur die zeitliche Verfügbarkeit, sondern auch die herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie alle anderen Umstände, insbesondere auch die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen sind (ARV 1991 Nr. 3 S. 24). Die (tatsächlichen) Anstellungschancen sind allein mit Blick auf die der versicherten Person zumutbaren Stellen zu beurteilen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer besuchte vom 12. November 2001 bis 25. Juni 2002 den ersten Block des Nachdiplomkurses "Integrative Organisationsberatung" an der Fachhochschule Y.________. Gemäss - zu Recht - unbestritten gebliebener Berechnung im angefochtenen Gerichtsentscheid betrug sein effektives Pensum im ersten Ausbildungsblock insgesamt 28 Tage, welche sich unregelmässig auf Montag, Dienstag oder Mittwoch der rund 7 ½-monatigen Kursdauer verteilten. Donnerstags und freitags fanden keine Kurse statt. Mit Blick auf diesen Kursplan und auf die Angabe des Versicherten, wonach er nur bereit sei, den nicht bewilligten Kurs nach Abschluss des ersten Blocks zu unterbrechen und den Nachdiplomkurs 2 ein Jahr später zu absolvieren, erwog das kantonale Gericht, der Versicherte hätte neben seiner Weiterbildung eine Teilzeitstelle im Umfang eines 50 %-Pensums finden und bewältigen können. In diesem Rahmen sei er als vermittlungsfähig zu betrachten. Für die wenigen mittwochs stattfindenden Kursen hätte er mit einem potentiellen Arbeitgeber für einen halben Tag pro Woche wohl eine flexible Lösung finden können. Wegen der eingeschränkten Disponibilität von Montag bis Mittwoch sei aber nicht davon auszugehen, dass er eine Anstellung mit einem 50 % übersteigenden Pensum gefunden hätte. Nachdem ihm die Aufnahme in den Nachdiplomkurs mit Schreiben vom 6. September 2001 bestätigt worden sei, bestehe bereits ab 7. September 2001 eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer 50 %igen Erwerbstätigkeit, weil er ab diesem Zeitpunkt entsprechend disponiert habe und deshalb für eine Anstellung mit einem 80 %igen oder 100 %igen Pensum nur noch kurze Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Zu beachten sei dabei, dass er vom 11. September bis 16. November 2001 aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich in dieser Zeit auch nicht um Stellen bemüht habe. Die fehlende Arbeitsfähigkeit habe sich gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 31. Krankheitstag, somit ab 12. Oktober 2001 taggeldrelevant ausgewirkt. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vom 7. September bis 11. Oktober 2001 und ab 17. November 2001 im Umfang eines 50 %igen Arbeitspensums vermittlungsfähig gewesen sei. Seit dem 12. Februar 2002 sei er für die X.________ AG erwerbstätig. Darum stehe die Vermittlungsfähigkeit vom 12. Februar 2002 bis zum Verfügungszeitpunkt (21. Mai 2002) unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Prüfung, ob die Beschäftigung für die X.________ AG als Zwischenverdiensttätigkeit anerkannt werden könne. Diese Frage, zu welcher sich die Verwaltung bisher nicht geäussert habe, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, da sie nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bilde.
2.2 Die vom Versicherten dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit er die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Entgegen seiner Auffassung kann sodann aus dem Umstand, dass der Weiterbildungskurs (Block 1) nach der Berechnung des kantonalen Gerichts den zeitlichen Umfang eines 17 %igen Arbeitspensums erreicht, nicht abgeleitet werden, dass er Chancen auf eine Anstellung im Umfang eines 50 % übersteigenden Pensums gehabt hätte. Die Vermittlungsfähigkeit bemisst sich auch danach, ob und inwieweit eine versicherte Person bereit und in der Lage ist, ihre Arbeitskraft zu den "normalerweise üblichen" Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen (BGE 115 V 436 Erw. 2a mit Hinweisen; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 Erw. 1). Wie im angefochtenen Entscheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurde, bestand auf dem für den Beschwerdeführer in Betracht fallenden Arbeitsmarkt prospektiv kaum konkrete Aussicht auf eine Beschäftigung mit einem höheren Pensum. Seiner auf Grund des Kursbesuchs eingeschränkten Flexibilität wegen konnte er den Ansprüchen eines geregelten, auf Verlässlichkeit basierenden Arbeitsverhältnisses höchstens im Rahmen einer 50 %igen Anstellung genügen. Da die Durchführung von Tagungen und Symposien an Wochenenden keinesfalls regelmässig mit der Tätigkeit als Psychologe verbunden ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein potentieller Arbeitgeber mit Blick auf Einsätze an Wochenenden zwingend mehr Flexibilität bezüglich der Arbeitszeit an Werktagen zeigen müsste. Soweit der Versicherte schliesslich einwendet, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht beachtet, dass er sich bereit erklärt habe, die Weiterbildung nach Abschluss des ersten Blockes am 25. Juni 2002 zu unterbrechen, vermag er für den vorliegenden Prozess ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Zeitpunkt des Verfügungserlasses (21. Mai 2002) bildet rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Wie es sich mit der Vermittlungsbereitschaft nach dem 21. Mai 2002 verhält, ist somit für den Ausgang dieses Verfahrens nicht relevant.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: