Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.439/2003 /bie
Urteil vom 10. September 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident.
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
gegen
P.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juni 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
S.________ erstattete am 23. November 2002 Strafanzeige gegen P.________ wegen Diebstahls, Veruntreuung usw. Mit Verfügung vom 17. März 2003 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau entsprechend dem Antrag des Bezirksamtes Muri das Strafverfahren ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob S.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juni 2003 abwies.
2.
Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhob S.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 30. Juli 2003 teilte das Bundesgericht S.________ mit, dass seine Beschwerdelegitimation aufgrund einer vorläufigen Prüfung fraglich sei. Ausserdem genüge seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.
Innert Frist reichte S.________ keine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 25. Juli 2003 nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen unterlässt. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit kann offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1)
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: