BGer 2A.401/2003 |
BGer 2A.401/2003 vom 11.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.401/2003 /leb
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Urteil vom 11. September 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau X.________,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) Wegweisung/vorsorgliche Massnahmen,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
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22. August 2003.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Mit Verfügung vom 1. Juli 2001 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei) ein von der aus der Dominikanischen Republik stammenden Schweizer Bürgerin A.________ gestelltes Gesuch um Nachzug ihres nichtehelichen, in der Heimat lebenden Sohnes B.________ (geb. 1987) ab. Sämtliche hiergegen ergriffenen kantonalen und eidgenössischen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 2A.211/2002 vom 11. Oktober 2002).
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1.2 Am 24. April 2003 reiste B.________ mit einem Besuchervisum, das ihm einen Aufenthalt von 30 Tagen in der Schweiz erlaubte, zu seiner Mutter nach Zürich. Fünf Tage später stellte A.________ für ihren Sohn ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am 12. Mai bzw. 18. Juni 2003 teilte ihr das Migrationsamt mit, das Gesuch werde nach erfolgter Abmeldung des Sohnes bei der Einwohnerkontrolle und nach erfolgter Ausreise materiell geprüft, sofern daran festgehalten werde. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. Juli 2003 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, B.________ zur Ausreise zu verhalten. A.________ liess hiergegen am 27. Juli 2003 ein Wiedererwägungsgesuch stellen ( "Notfall-Situation, (...), B.________ kann nicht mehr in die Dom. Republik zurück"), welches die Staatskanzlei als Beschwerde dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies. Am 19. August 2003 gelangte die Vertreterin von A.________ mit einer schriftlichen Eingabe an eben dieses Gericht ("Bitte, helft B.________"). Der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts nahm diese Eingabe als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme entgegen (in dem Sinne, dass B.________ nicht bis zum 30. August 2003 ausreisen müsse) und wies dieses mit Verfügung vom 22. August 2003 ab.
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Hiergegen führt A.________ mit Eingabe vom 3. September 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Diese erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (ohne Schriftenwechsel und Einholung von Akten) zu erledigen ist.
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2.
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2.1 Gemäss Art 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (BGE 129 II 286, nicht publizierte E. 1.1; BGE 116 Ib 344 E. 1b S. 347). Der Sohn der Beschwerdeführerin war auch bei der erneuten Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs am 29. April 2003 noch nicht 18 Jahre alt; gegen den letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in der Hauptsache wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher zulässig (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1f S.262). Damit steht dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung, mit der das Verwaltungsgericht den Erlass vorsorglicher Massnahmen abgelehnt hat, offen.
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2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist allein diese Zwischenverfügung. Sie bildet nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb desselben liegende Rechtsbegehren sind unzulässig. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss den Familiennachzug bzw. die generelle Aufhebung der Wegweisung ihres Sohnes. Darüber hat das Verwaltungsgericht mit der Prüfung des Gesuches um den Erlass vorsorglicher Massnahmen noch gar nicht entschieden. Mit ihren diesbezüglichen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin daher von vornherein nicht zu hören.
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2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin selber einräumt, ihr Sohn sei "jetzt ausgereist" (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift), ist der Streit über die Frage, ob das Verwaltungsgericht die weitere Anwesenheit von B.________ in der Schweiz im Rahmen vorsorglicher Massnahmen hätte bewilligen müssen, hinfällig bzw. rein theoretischer Natur geworden; die Beschwerdeführerin hat in diesem Sinne kein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse mehr an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 154). Das Rechtsmittel vermöchte im Übrigen auch bei materieller Prüfung nicht durchzudringen. Nachdem ein Nachzugsgesuch für den Sohn bereits einmal von allen Verwaltungs- bzw. Gerichtsinstanzen abgewiesen worden ist und - soweit ersichtlich - keine neuen Gesichtspunkte eine andere Beurteilung gebieten, lässt es sich nicht beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht eine vorsorgliche Massnahme, durch die der Aufenthalt in der Schweiz bis auf weiteres gestattet worden wäre, abgelehnt hat.
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2.4 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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