Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.275/2003/dxc
Urteil vom 23. September 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-
Werthemann,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Postfach 519, 7001 Chur,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7000 Chur.
Gegenstand
Art. 9, Art. 29 Abs. 2, Art. 32 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 18. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr am 29. August 2001 mit seinem Personenwagen Audi 100, GR xxxx, von Churwalden herkommend auf der Kantonsstrasse in Richtung Malix. Vor der Örtlichkeit "Egga" überholte er einen von Y.________ gelenkten Lastwagen. Die Strasse beschreibt dort zunächst eine Gerade, die dann in eine unübersichtliche Linkskurve überleitet. Aus dieser Kurve kam ein mit zwei Polizeibeamten besetztes Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Graubünden entgegen. A.________, der Lenker des Polizeifahrzeugs, erschrak, steuerte das Polizeifahrzeug auf einen rechtsseitigen Ausstellplatz und gab X.________ ein Zeichen, aufgrund dessen dieser anhielt.
B.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden leitete gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ein und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit der Durchführung der Untersuchung. Am 28. November 2001 wurde im Beisein des Angeschuldigten ein Augenschein vorgenommen. Mit Anklageverfügung und Anklageschrift vom 29. April 2002 wurde X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG angeklagt. X.________ bestritt den der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt. Mit Urteil vom 15. August 2002 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur X.________ der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV wurde X.________ freigesprochen.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ strafrechtliche Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss des Kantons Graubünden, der die Berufung mit Urteil vom 18. Dezember 2002 abwies, nachdem er am gleichen Tag während der Berufungsverhandlung einen Augenschein durchgeführt hatte. Die Abnahme der weiteren vom Berufungskläger beantragten Beweise, insbesondere der Rekonstruktion des Überholmanövers, der Auswertung des Fahrtenschreiber-Einlageblattes des überholten Lastwagens und der Einholung einer verkehrstechnischen Expertise lehnte der Kantonsgerichtsausschuss ab. Er hielt eine Geschwindigkeit des talwärts fahrenden Lastwagens an der fraglichen Stelle von 60 km/h bis 65 km/h für wahrscheinlich und legte seinem Urteil eine solche von 60 km/h zugrunde. Als Geschwindigkeit des entgegenkommenden Polizeifahrzeuges nahm der Kantonsgerichtsausschuss gemäss den Aussagen der Polizeibeamten zirka 50 km/h bis 60 km/h an. Aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten und des Lastwagenchauffeurs erachtete es der Kantonsgerichtsausschuss als erwiesen, dass X.________ mit seinem Überholmanöver andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Zu dieser Beurteilung gelangte der Kantonsgerichtsausschuss auch aufgrund eines vom Beschwerdeführer eingereichten Videos, auf welchem er nachträglich das Überholmanöver, wie es aus seiner Sicht verlaufen sein soll, aufgezeichnet hatte.
C.
X.________ hat am 5. Mai 2003 gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 BV sowie Art. 6 Abs. 2 EMRK und rügt Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots und des Grundsatzes in dubio pro reo. Der Beschwerdeführer beanstandet die Distanzangaben der Polizeibeamten und macht geltend, deren Angaben, wonach sie sein entgegenkommendes Fahrzeug erstmals aus einer Distanz von 70 Metern wahrgenommen und alsdann innert einer Strecke von 20 Metern angehalten hätten, könnten nicht zutreffen. Ferner kritisiert der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich der Geschwindigkeit des Lastwagens nur von einer Wahrscheinlichkeit ausgegangen und die Tachoscheibe nicht detailliert ausgewertet wurde sowie dass auf die von ihm beantragte Expertise verzichtet wurde. Aufgrund eigener Berechnungen bezüglich des ihm zur Verfügung gestandenen Überholwegs und der Distanz zum Polizeifahrzeug legt er dar, dass keine Gefahr bestanden habe und ihm ein Überholen problemlos möglich gewesen sei.
D.
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt unter Hinweis auf das angefochtene Urteil Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden hat sich nicht vernehmen lassen.
E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf Gesuch des Beschwerdeführers hin der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinn von Art. 86 Abs. 1 OG. Zur Rüge der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Durch die strafrechtliche Verurteilung ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine vom 29. April 2003 datierte schriftliche Erklärung von Y.________ betreffend das Überholmanöver vom 29. August 2001, Strecke Churwalden - Malix, eingereicht, worin dieser erklärt, er sei vom Beschwerdeführer mit seinen damals gemachten Angaben konfrontiert worden und könne dazu die anschliessend in der Erklärung dargelegten Präzisierungen anbringen. Bei staatsrechtlichen Beschwerden der vorliegenden Art sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5 S. 26 mit Hinweis). Die Erklärung von Y.________, der bereits am 1. September 2001 von der Kantonspolizei Graubünden als Zeuge einvernommen und am 21. Januar 2002 vom Untersuchungsrichter mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden war, ist im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren neu und kann daher nicht berücksichtigt werden.
2.
2.1 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Beschwerdeführer am 29. August 2001 um ca. 14.45 Uhr auf der Kantonsstrasse Churwalden - Malix von Churwalden herkommend den von Y.________ gelenkten Lastwagen überholte, bevor die Strasse in Fahrtrichtung Malix eine Linkskurve beschreibt. Ein von Malix herkommendes Polizeifahrzeug mit zwei Polizeibeamten hielt nach der Kurve auf einem Ausstellplatz rechts an, der Lenker des Polizeiautos stieg aus und gab dem Beschwerdeführer ein Handzeichen, worauf dieser anhielt.
2.2 Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Plessur den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen hatte und dessen Urteil vom 15. August 2002 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen war, hatte der Kantonsgerichtsausschuss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Überholmanöver die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten hatte. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtete den Sachverhalt durch die im Zeitpunkt seines Urteils bereits erhobenen Beweismittel, insbesondere durch die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die beide als Zeugen einvernommen und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden waren, sowie durch die Aussagen des Zeugen Y.________ und dessen Konfrontation mit dem Beschwerdeführer als genügend abgeklärt, weshalb er in antizipierter Beweiswürdigung die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Rekonstruktion des Überholmanövers, auf Sicherstellung (und Auswertung) der Tachoscheibe des überholten Lastwagens, auf Einholung einer Expertise und auf (nochmalige) Befragung des Polizeibeamten A.________ abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung des Kantonsgerichtsausschusses für willkürlich und rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 120 Ia 31 E. 4b S. 40, je mit Hinweisen).
3.2 Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgende Grundsatz "in dubio pro reo" umfasst zwei Gesichtspunkte; zum einen bezieht er sich auf die Beweislast, zum andern wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise aus. Als Beweiswürdigungsregel, auf die sich der Beschwerdeführer vorliegend beruft, bedeutet die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung der Beweiswürdigung im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift somit nur ein, wenn der Strafrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37).
4.
4.1 Der Kantonsgerichtsausschuss hat auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten abgestellt, wonach diese Ausgangs der Kurve bei der Örtlichkeit "Egga" mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h fuhren und zu Beginn des rechtsseitigen Ausstellplatzes den entgegenkommenden Personenwagen des Beschwerdeführers bemerkten. Dieser habe sich auf gleicher Höhe mit dem Lastwagen befunden. Die Distanz zum Polizeifahrzeug habe 70 Meter betragen. Da der Lenker des Polizeifahrzeugs bemerkt habe, dass es zu einer gefährlichen Situation kommen würde, habe er den Dienstwagen stark abgebremst und auf den rechtsseitigen Ausstellplatz gelenkt. Er sei ausgestiegen und habe dem Beschwerdeführer, der mittlerweile das Überholmanöver beendet habe und wieder eingebogen sei, ein Handzeichen gegeben. Hinsichtlich der Geschwindigkeit des überholten Lastwagens ging der Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der auf dem Fahrtenschreiber-Einlegeblatt ersichtlichen Daten davon aus, dass dieser an der fraglichen Stelle mit zirka 60 bis 65 km/h talwärts gefahren sei. Der Kantonsgerichtsausschuss stellte zudem auf die Aussagen des Lastwagenchauffeurs ab, wonach er sich ungefähr auf der Höhe der dortigen rechtsseitigen Haltestelle für das Postauto in Richtung Malix befunden habe, als der Beschwerdeführer das Überholmanöver begann. Zu diesem Zeitpunkt sei das Polizeifahrzeug aus der Kurve gefahren. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer bestätigte der Lastwagenchauffeur, dass das Überholmanöver auf der Höhe der Postautohaltestelle noch nicht beendet war und der Beschwerdeführer erst nach derselben wieder auf der rechten Strassenseite war, nachdem er ca. 4 - 5 Meter vor dem Lastwagen wieder eingebogen sei.
4.2 Nach der Aussage des Lastwagenchauffeurs anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2001 wäre es unweigerlich zur Kollision gekommen, wenn das Polizeiauto nicht ausgewichen wäre. Der Lenker des Polizeifahrzeugs vermerkte in seinem Rapport vom 10. Oktober 2001, dass es unweigerlich zu einer sehr gefährlichen Situation gekommen wäre, wenn er weiter auf der rechten Fahrbahnhälfte in Richtung Churwalden geblieben wäre, weshalb er sich entschlossen habe, den Wagen stark abzubremsen und auf den rechtsseitigen Ausstellplatz zu lenken. Der Polizeibeamte B.________ erklärte anlässlich der Konfrontationseinvernahme, er hätte, wenn er das Polizeifahrzeug gelenkt hätte, gleich reagiert wie sein Kollege; die Situation sei brenzlig gewesen. Hätte man nicht abgebremst, wäre es ganz sicher knapp geworden. Ob es zu einer Kollision gekommen wäre, oder ob der Beschwerdeführer auch noch rechtzeitig auf die rechte Fahrbahn hätte einbiegen können, wenn das Polizeifahrzeug seine Geschwindigkeit nicht reduziert hätte, könne er nicht sagen. Wie das Bundesgericht jedoch in BGE 100 IV 76 E. 3 S. 81 festgehalten hat, kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Führers des entgegenkommenden Fahrzeugs an. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer nach der objektiven Verkehrslage beim Beginn des Überholens annehmen musste, er werde ein entgegenkommendes Fahrzeug im Sinne des Art. 35 Abs. 2 SVG behindern, und er deshalb vom Überholen hätte absehen sollen.
5.
5.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Wer überholt, muss gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. In unübersichtlichen Kurven darf gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden, wobei der Ausdruck "in unübersichtlichen Kurven" mit "bei" oder "im Bereich von derartigen Kurven" gleichgesetzt werden muss (BGE 109 IV 134 E. 3 S. 136). Zu prüfen ist, ob die willkürfrei getroffenen Sachannahmen den Schluss zulassen, die überblickbare Strecke hätte für ein gefahrloses Überholen nicht ausgereicht.
5.2 Der Kantonsgerichtsausschuss hat im angefochtenen Urteil festgehalten, dass anlässlich des durch die Untersuchungsbehörde durchgeführten Augenscheins von der Stelle, von welcher der Beschwerdeführer das Überholmanöver begonnen habe, eine Sichtdistanz von 349 Metern ausgemessen worden sei, während es nach späteren Messungen des Beschwerdeführers 360 Meter gewesen sein sollen. Wie der Augenschein ergeben habe, sei die Sicht jedoch nur für einen kurzen Augenblick frei, da der zunächst gerade Streckenabschnitt in eine langgezogene Rechtskurve münde, welche die Sicht in die nachfolgende Linkskurve bei der Örtlichkeit "Egga" teilweise beeinträchtige. Die vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingereichte Videokassette bestätigt dies.
5.3 Ausgehend von einer Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 80 km/h und einer solchen des überholten Lastwagens von 60 km/h, einer Länge des überholenden Fahrzeuges von 5 Metern und einer solchen des überholten Lastwagens von 9 Metern und einer Aus- und Einbiegestrecke von je 40 Metern (entsprechend einem "halben Tacho") errechnete der Kantonsgerichtsausschuss einen Überholweg von 376 Metern. Bei Verkürzung der Aus- und Einbiegestrecke auf 20 Meter (entsprechend einem "viertel Tacho") hätte der Überholweg nach der Berechnung des Kantonsgerichtsausschusses noch 216 Meter betragen. Bei den angenommenen Geschwindigkeiten von 80 km/h für den Beschwerdeführer beziehungsweise 60 km/h für den Lastwagen hätte der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Kantonsgerichtsausschusses für das Überholmanöver 9,7 Sekunden benötigt. Da nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu diesem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird, muss bei der Prüfung, ob die überblickbare Strecke für ein gefahrloses Überholen genügte, auch diese Distanz berücksichtigt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss hat für den Gegenverkehr an der fraglichen Stelle eine Geschwindigkeit von 60 km/h für zulässig erachtet, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hieraus ergibt sich für den Gegenverkehr in der errechneten Überholzeit von 9,7 Sekunden die vom Kantonsgerichtsausschuss festgestellte Distanz von 161 Metern. Gestützt darauf gelangte der Kantonsgerichtsausschuss zum Ergebnis, dass selbst bei Annahme einer Sichtdistanz von 360 Metern und eines Überholwegs von nur 216 Metern die Sichtdistanz ein gefahrloses Überholen nicht erlaubte.
6.
6.1 Die für ein Überholmanöver benötigte Strecke kann nur dann zuverlässig berechnet werden, wenn die von den beteiligten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten bekannt sind. Zum Nachweis der Geschwindigkeit des überholten Lastwagens hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren den Beizug und die Auswertung von dessen Fahrtenschreiber-Einlegeblatt beantragt. Der Kantonsgerichtsausschuss hat im angefochtenen Urteil festgestellt, das Einlegeblatt befinde sich bereits bei den Akten und hat hierzu erklärt, nach den darauf ersichtlichen Daten dürfte der Lastwagenfahrer an der fraglichen Stelle mit "zirka 60 km/h bis 65 km/h" talwärts gefahren sein beziehungsweise nach den Werten des Einlegeblatts sei der Lastwagenfahrer ab Churwalden auf dem fraglichen Streckenabschnitt mit "wahrscheinlich etwa 60 km/h bis 65 km/h" gefahren. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ging der Kantonsgerichtsausschuss von einer Geschwindigkeit des Lastwagens von 60 km/h aus. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Annahme des Kantonsgerichtsausschusses und sieht darin, dass eine detaillierte Auswertung des Fahrtenschreiber-Einlegeblatts unterblieben ist, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
6.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV Platz. Da der Beschwerdeführer keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügt, ist einzig und zwar mit freier Kognition zu prüfen, ob diese Garantie verletzt wurde (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430). Das rechtliche Gehör dient unter anderem der Sachaufklärung, wozu das Recht des Betroffenen gehört, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs allerdings nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (vgl. BGE 125 I 417 E. 7b S. 430).
6.3 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auswertung des Fahrtenschreiber-Einlegeblatts des Lastwagens ist dann erheblich, wenn die daraus gewonnenen Erkenntnisse geeignet sein könnten, den Schuldspruch des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Dies ist nicht der Fall. Der Kantonsgerichtsausschuss hat im angefochtenen Urteil ausdrücklich erklärt, es bestehe keine Veranlassung, für die Aus- und Einbiegestrecke lediglich einen "viertel Tacho" anstelle eines "halben Tachos" einzusetzen. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht auseinander gesetzt und dies nicht in Abrede gestellt. Die vom Kantonsgerichtsausschuss anschliessend an den so errechneten Überholweg vorgenommene Berechnung unter Einsetzung einer Aus- und Einbiegestrecke von nur einem "viertel Tacho" erfolgte nur in Bedingungsform um darzulegen, dass selbst dann die überblickbare Strecke nicht genügt hätte, um das Überholmanöver gefahrlos durchzuführen. War jedoch nach der vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten und durch die von ihm zu den Akten gegebene Videokassette bestätigte Feststellung des Kantonsgerichtsausschusses auf der fraglichen Strecke die Sicht nur für einen kurzen Augenblick frei, so erweist sich die Anwendung der Faustregel der Berechnung der Aus- und Einbiegestrecke mit einem "halben Tacho" vorliegend als gerechtfertigt. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich bei dem überholten Fahrzeug um einen Lastwagen handelte, für welchen die Einbiegestrecke wegen der geringeren Verzögerungswerte schwerer Fahrzeuge eher noch grösser zu veranschlagen wäre (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, S. 81). Selbst bei Annahme einer Geschwindigkeit des überholten Lastwagens von nur 50 km/h hätte der Überholweg bei der nicht zu beanstandenden Berechnung der Aus- und Einbiegestrecke mit einem "halben Tacho" 250 Meter betragen. Nach Abzug dieses Überholweges von der Sichtdistanz von 360 Metern wären für das entgegenkommende Fahrzeug, das bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h während des Überholmanövers des Beschwerdeführers 161 Meter zurücklegte, nur 110 Meter geblieben, was zeigt, dass die überblickbare Strecke auch bei Annahme einer Geschwindigkeit des überholten Lastwagens von nur 50 km/h für ein gefahrloses Überholen nicht genügt hätte. Da keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Lastwagenchauffeur, der erklärte, nur die Motorbremse betätigt zu haben (Einvernahme vom 1. September 2001) und vorher mit ca. 85 km/h gefahren zu sein (Konfrontationseinvernahme vom 21. Januar 2002), bei dem Überholvorgang eine noch geringere Geschwindigkeit als 50 km/h gehabt haben könnte, durfte der Kantonsgerichtsausschuss auf eine Auswertung des Fahrtenschreiber-Einlegeblatts verzichten, ohne das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.
7.
Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, erst mit dem Ergebnis einer verkehrstechnischen Expertise beziehungsweise einer Rekonstruktion des Überholmanövers könne beurteilt werden, ob die Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses, wonach das fragliche Manöver unter keinen Umständen gefahrlos durchgeführt werden konnte, zutrifft. Bereits die im angefochtenen Urteil angestellten Berechnungen zeigen jedoch, dass dies nicht der Fall sein kann, weshalb auf eine solche Expertise wie auch auf eine Rekonstruktion des Überholmanövers verzichtet werden kann. Der Kantonsgerichtsausschuss hat daher das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch nicht dadurch verletzt, dass er auf diese Beweismittel verzichtet hat.
8.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten Distanzschätzungen der Polizeibeamten ergibt sich schliesslich, dass diese fehlerhaft sind. Erfahrungsgemäss sind Distanzschätzungen von entgegenkommenden Fahrzeugen schwierig, was besonders in einer Stresssituation wie der vorliegenden, als das überholende Fahrzeug des Beschwerdeführers den Polizeibeamten auf ihrer Spur entgegenkam, zutrifft. Selbst wenn jedoch die Distanz zwischen dem überholenden Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Polizeifahrzeug mehr betragen hätte als die von den Polizeibeamten angegebenen 70 Meter, würde dies nichts daran ändern, dass nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen des Kantonsgerichtsausschusses das Überholmanöver des Beschwerdeführers nicht gefahrlos durchgeführt werden konnte. Ohne Belang ist der Anhalteweg des Polizeifahrzeuges. Fest steht, dass der Polizeibeamte A.________ das Polizeifahrzeug auf dem rechtsseitigen Ausstellplatz nach der Kurve zum Stillstand gebracht hat. Selbst wenn er den überholenden Wagen des Beschwerdeführers etwas früher und entgegen seiner Aussage nicht erst zu Beginn des rechtsseitigen Ausstellplatzes gesehen hätte, würde dies nichts an der Beurteilung des Überholmanövers des Beschwerdeführers ändern.
9.
Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als willkürfrei und genügend abgeklärt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit unbegründet und daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: