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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.157/2003 /min
Urteil vom 25. September 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Pfändung, vorzeitige Verwertung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Juli 2003 (KG 202/03 RK 2).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Schwyz pfändete am 13. September 2001 in den gegen X.________ laufenden Betreibungen für die Pfändungsgruppe ... unter anderem Kühe, Kälber, einen Personenwagen Subaru sowie verschiedene Liegenschaften (Pfändungsurkunde vom 5. November 2001). Mit Verfügung vom 22. Januar 2002 des Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz als unterer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wurde eine neue Schätzung des gepfändeten Viehs durch das Betreibungsamt angeordnet (vgl. Urteil 7B.240/2002, E. 1). Nach der Zwangsversteigerung der Liegenschaften am 13. November 2001 und der nachfolgenden Ausweisung von X.________ stellte das Betreibungsamt am 7. Mai 2003 die Vieh- und Fahrhabe sicher, schätzte diese erneut und verwertete das Vieh am 13. Mai 2003 vorzeitig durch Freihandverkauf (nach Art. 124 Abs. 2 i.V.m. Art. 130 Abs. 4 SchKG). Hiergegen erhob X.________ gleichentags Beschwerde, welche die untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 28. Mai 2003 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies mit Beschluss vom 1. Juli 2003 die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung ebenfalls ab (soweit darauf eingetreten wurde).
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, das Betreibungsamt sei anzuweisen, "sämtliche Betreibungsakten" mit "Bestätigungen der Post" zu edieren sowie das Vieh erneut zu schätzen; sodann sei die Zwangsversteigerung der Liegenschaften vom 13. November 2001 sowie die Ausweisung vom Hof H.________ zu annullieren und ihm Schadenersatz zu leisten. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege sowie allenfalls sinngemäss um aufschiebende Wirkung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht und auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde geschlossen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst - in formeller Hinsicht - festgehalten, der vom Beschwerdeführer gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde erhobene Vorwurf der Befangenheit sei nicht konkretisiert und im Übrigen unbegründet, zumal allein die Tatsache, vor Gericht unterlegen zu sein, einen entsprechenden Verdacht nicht zu begründen vermöge. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinen Vorwurf erneuert, "sämtliche Gerichte" seien befangen bzw. nun auch gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erhebt, kann er nicht gehört werden. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Ausstandspflicht (vgl. Art. 10 SchKG) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde habe zur Behandlung der Beschwerden nicht in den Ausstand treten müssen. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Mitglieder der oberen Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln verletzt haben sollen.
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung einer Neuschätzung und diese nur in seiner Anwesenheit sei rechtsmissbräuchlich, da er die Schätzung in seiner Anwesenheit vereitelt habe; sodann habe das Betreibungsamt zur Schätzung der Viehhabe zwei Sachverständige beigezogen, so dass weder Vorgehen noch Schätzungsergebnis - gemäss Akten zugleich der Erlös aus dem Freihandverkauf - unter Ermessensgesichtspunkten zu beanstanden seien. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde sein Vorgehen zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich erachtet habe, und ihre Schlussfolgerung, bei Rechtsmissbrauch die erneute Schätzung von vornherein auszuschliessen, bundesrechtswidrig sei. Abgesehen davon könnten blosse Fragen der Angemessenheit der Schätzung im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht überprüft werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das Ergebnis der oberen Aufsichtsbehörde, wonach die vorzeitige Verwertung des Viehs durch Freihandverkauf rechtens sei, wird im Übrigen vom Beschwerdeführer (sofern erkennbar) nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise gerügt.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, "sämtliche Betreibungsakten" mit "Bestätigungen der Post" seien herauszugeben, kann mangels hinreichender Begründung einer Bundesrechtsverletzung ebenfalls nicht eingetreten werden, zumal aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervorgeht (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), das Betreibungsamt habe ihm als Schuldner verweigert, in die Protokolle und Register Einsicht zu nehmen und sich Auszüge daraus geben zu lassen (vgl. Art. 8a SchKG; Art. 9 und 12 GebV SchKG). Die weitere Kritik des Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt seine Mitteilungen nicht durch eingeschriebenen Brief gemäss Art. 34 SchKG zugestellt habe, ist unbehelflich. Denn im Falle einer nicht in der richtigen Form erfolgten Mitteilung kann - innert zehn Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) - Beschwerde geführt werden. Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht dafür, dass eine rechtzeitig erhobene Beschwerde unbehandelt geblieben wäre, lassen sich dem angefochtenen Beschluss indessen nicht entnehmen.
2.4 Mit seinen Rechtsbegehren und Vorbringen richtet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen "die Steigerung vom 13. November 2001", womit er sich offenbar - wie bereits in anderen Verfahren - auf die an diesem Datum durchgeführte Zwangsverwertung seines Hofes H.________ bezieht. Damit geht er von vornherein fehl: Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 1. Juli 2003, welche indessen nicht die Zwangsverwertung der Liegenschaften zum Gegenstand hat. Die Beschwerden, die der Beschwerdeführer im Grundstücksverwertungsverfahren erhoben hat, sind längst erledigt (Urteil des Bundesgerichts 7B.279/2001, ferner 7B.278/2001 und 7B.102/1999).
2.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Schadenersatz verlangt und offenbar bezweckt, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorganes feststellen zu lassen, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 99 III 58 E. 2 S. 60; 120 III 107 E. 2 S. 109). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als hinfällig.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: