Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 25/03
Urteil vom 10. Oktober 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
D.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen,
gegen
Pensionskasse der Firma X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann, Theaterstrasse 2, 8024 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 31. Januar 2003)
Sachverhalt:
A.
Die 1941 geborene D.________ war seit 1981 als (zuletzt) Direktionssekretärin bei der Firma X.________ angestellt und bei deren Pensionskasse berufsvorsorgerechtlich versichert. Im Rahmen des Programms Y.________ wurde sie auf den 1. Oktober 1997 frühpensioniert, wobei ihr die Pensionskasse eine lebenslängliche, ungekürzte Altersrente im Betrag von Fr. 43'392.- und für die Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters zusätzlich eine Überbrückungsrente in Höhe von Fr. 23'880.- zusprach (Brief vom 18. Juli 1997).
Bereits am 13. März 1996 hatte D.________ einen vorsorgerechtlich versicherten Unfall erlitten. In dessen Folge sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 rückwirkend ab 1. März 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Ausserdem erkannte ihr der obligatorische Unfallversicherer, die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich), mit Verfügung vom 4. Januar 2000 unter anderem ab 1. Januar 1999 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50% zu. Zuvor hatte die Zürich der Versicherten Taggelder ausgerichtet.
Unter Berufung auf die zwischenzeitlich zugesprochenen Leistungen der Invaliden- und der Unfallversicherung teilte die Pensionskasse der Versicherten am 8. September 1999 mit, ihr würden ab 1. August 1999 an Stelle der bis dahin erbrachten Leistungen gemäss dem Programm Y.________ noch eine Altersrente von Fr. 21'696.- und eine Überbrückungsrente von Fr. 11'940.-, entsprechend je 50% des vollen Betrags, ausgerichtet; ausserdem würden zuviel ausbezahlte Renten für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 31. Juli 1999 in Höhe von total Fr. 61'666.- (Differenz zwischen dem ausbezahlten vollen und dem geschuldeten halben Rentenbetrag) zurückgefordert. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bestehe infolge Überversicherung nicht. Im Verlauf des nachfolgenden Briefwechsels verlangte die Versicherte die weitere Auszahlung der bisher bezogenen Rente. Die Pensionskasse beharrte auf ihrem Standpunkt und stellte, nachdem die geforderte Rückzahlung ausgeblieben war, ab Mai 2000 die Rentenzahlungen ein.
B.
In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten erhobenen Klage verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beklagte im Sinne der Erwägungen, "der Klägerin nach der Tilgung des Rückforderungsbetrages von Fr. 58'050.- die hälftigen Rentenleistungen des Programms Y.________ von monatlich Fr. 2803.- ab 21. Januar 2003 erneut auszurichten" (Entscheid vom 31. Januar 2003).
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihr die Alters- und Überbrückungsrente ab 1. August 1999 weiterhin ungekürzt im Betrage von Fr. 67'272.- zu entrichten; eventualiter wird beantragt, es sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 nebst einer 50%igen Alters- und Überbrückungsrente von Fr. 33'636.- eine 50%ige Invalidenrente von Fr. 21'696.- zu bezahlen; subeventualiter wird die Zusprechung "einer jährlichen BVG-Invalidenrente ab Eintritt ins AHV-Alter von mindestens Fr. 4710.60 (Wert heute)" verlangt.
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei vorzeitiger Pensionierung als voll erwerbsfähige Versicherte im Rahmen des Programms Y.________ die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 1997 genannten Leistungen beanspruchen könnte. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die rückwirkend erfolgte Zusprechung von Leistungen der Invaliden- und der obligatorischen Unfallversicherung Auswirkungen auf die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Pensionskasse zeitigt, und welcher Art diese gegebenenfalls sind. Es handelt sich bei dieser Streitigkeit um eine berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit im obligatorischen und weitergehenden Sinne, weshalb die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG gegeben ist.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG), dessen Umfang (Art. 24 BVG) und Beginn (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 127 V 374 Erw. 2) sowie die Möglichkeit, reglementarisch einen Aufschub der Leistungen vorzusehen, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den diesbezüglichen, die in Art. 26 Abs. 2 BVG vorgesehene Regelung enthaltenden und im übrigen die weitergehende Vorsorge (Art. 49 BVG) betreffenden Bestimmungen (Art. 4.5.1 bis 4.5.3) des Reglements der Beschwerdegegnerin in der vorliegend anwendbaren (BGE 126 V 470 Erw. 3), ab Januar 1997 gültig gewesenen Fassung.
2.2 Nach Art. 4.5.5 des Reglementes der Beschwerdegegnerin gilt eine versicherte Person, die eine Teilinvalidenrente der Kasse bezieht, für den dem Grad der Invalidität entsprechenden Teil des versicherten Gehalts als invalide und für den der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teil des versicherten Gehalts als aktive Versicherte. Auch im Rahmen der obligatorischen Vorsorge ist eine versicherte Person, welche zu 50% invalid ist und erwerbstätig bleibt, grundsätzlich weiterhin versichert (Art. 1 Abs. 1 lit. d [e contrario], 4, 14 f. BVV 2).
2.3 Nach Art. 4.1.2 Abs. 1 des Reglementes können Invaliden- und Hinterlassenenleistungen der Kasse gekürzt werden, sofern sie mit Leistungen von dritter Seite zu einem Ersatzeinkommen von mehr als 90% des zuletzt erzielten Einkommens führen. Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) lässt im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge die Kürzung von Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
3.
3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, hatte die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung am 1. März 1997 grundsätzlich auch Anspruch auf eine 50%ige Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (Art. 26 Abs. 1 BVG). Diese kann allerdings für die Zeit bis Ende September 1997 schon deshalb keine Leistungspflicht der Pensionskasse auslösen, weil der Beschwerdeführerin bis Ende September 1997 weiterhin der volle Lohn ausgerichtet wurde (Art. 4.5.3 des Reglementes; Art. 26 Abs. 2 BVG; BGE 123 V 199 Erw. 5c/cc). Der Eintritt der 50%igen Invalidität mit entsprechendem Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin hat jedoch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin in diesem Umfang ab 1. März 1997 als Rentenbezügerin zu gelten hat und nur mit der verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 50% aktiv bei der Beschwerdegegnerin versichert blieb (Art. 4.5.5 Abs. 1 Reglement; Art. 15 BVV 2). Dementsprechend konnte sie, rückblickend betrachtet, nur in diesem Umfang in das Programm zur vorzeitigen Pensionierung per 1. Oktober 1997 einbezogen werden.
3.2 Auf der administrativen Ebene erfolgte die Bezifferung der vorgezogenen Altersleistungen mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 (Schreiben vom 18. Juli 1997) vor dem für die berufliche Vorsorge grundsätzlich verbindlichen (BGE 129 V 74 Erw. 4.1, 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen) Entscheid der Invalidenversicherung vom 23. Oktober 1998, mit welchem der Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. März 1997 festgestellt wurde. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Altersleistungen aus dem Programm Y.________ Kenntnis von der Invalidität der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Analog zur prozessualen Revision ist eine Vorsorgeeinrichtung in dieser Konstellation befugt, auf die frühere Leistungsfestsetzung zurückzukommen und die Ansprüche der versicherten Person der nunmehr bekannt gewordenen tatsächlichen Situation anzupassen. Es kann sich diesbezüglich nicht anders verhalten als im Verhältnis der Arbeitslosen- zur Invalidenversicherung, wo die nachträgliche Zusprechung einer IV-Rente für Zeiten, in denen die versicherte Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, als revisionsbegründende neue Tatsache gilt (BGE 108 V 168 f. Erw. 2c). Die Beschwerdegegnerin hat daher die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus der vorzeitigen Pensionierung per 1. Oktober 1997 zu Recht neu festgesetzt. Der Umstand, dass im Schreiben vom 18. Juli 1997 von einer ungekürzten Rente die Rede war, steht einem Zurückkommen auf die damalige Anspruchsbeurteilung nicht entgegen; denn dadurch sollte lediglich klargestellt werden, dass keine Kürzung aus damals bekannten Gründen stattfinde.
3.3 Auf Grund der zeitlichen Priorität des Invaliditätseintritts (1. März 1997) gegenüber der vorzeitigen Pensionierung per 1. Oktober 1997 ist für die Neuberechnung der Ansprüche davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur noch mit dem verbleibenden aktiven Teil von 50% in das Programm Y.________ einbezogen werden konnte. Dementsprechend standen ihr, wie Vorinstanz und Pensionskasse mit Recht feststellten, je 50% der im Schreiben vom 18. Juli 1997 vorgesehenen Alters- und Überbrückungsrente zu, also insgesamt ein Betrag von Fr. 33'636.- pro Jahr oder Fr. 2803.- pro Monat. Dabei handelt es sich nicht um Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen im Sinne von Art. 4.1.2 des Reglements und Art. 24 Abs. 1 BVV 2, sodass eine Kürzung wegen Überentschädigung ausscheidet.
3.4 Weil die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1997 nicht mehr den vollen Lohn bezog, ist auf diesen Zeitpunkt hin neu zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf Grund des seit 1. März 1997 prinzipiell bestehenden Invalidenrenten-Anspruchs Leistungen zu erbringen hat. Dies hängt davon ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kürzung wegen Überentschädigung (Art. 4.1.2 Reglement; Art. 24 BVV 2) stattzufinden hat. Vorinstanz und Pensionskasse haben diese Frage im Rahmen einer auf den passiven (Invaliditäts-)Anteil von 50% beschränkten Berechnung geprüft. Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung hat die Überentschädigungsberechnung vielmehr in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst (oder vorliegend, soweit die weitergehende Vorsorge betroffen ist, vom zuletzt erzielten Einkommen, vgl. Art. 4.1.2 Abs. 1 des Reglements) ausgegangen wird und davon die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden (BGE 123 V 92 f. Erw. 3a mit Hinweisen). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sind die Leistungen aus der vorzeitigen Pensionierung als Ersatz für das der verbleibenden Erwerbsfähigkeit von 50% entsprechende Einkommen in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen (Art. 4.1.2 Abs. 3 des Reglements für die weitergehende, Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 für die obligatorische Vorsorge). Anzurechnen sind ferner die Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (halbe Rente ab 1. März 1997) und des obligatorischen Unfallversicherers (zunächst Taggelder, ab 1. Januar 1999 50%ige Rente), letzteres entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit Einschluss der Taggelder der Monate Oktober und November 1997 (BGE 123 V 193).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil S. vom 5. September 2003 (B 105/01) erkannt hat, ist das Gericht gehalten, dem Grundsatz nach über den streitigen Anspruch zu entscheiden, während eine Rückweisung an die Vorsorgeeinrichtung zu dessen betragsmässiger Festsetzung zulässig ist. Im vorliegenden Fall erscheint diese Vorgehensweise als angezeigt. Die Beschwerdegegnerin wird die dargestellte Überentschädigungsberechnung vorzunehmen haben.
4.
Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Leistungen für die Zeit ab Eintritt der Beschwerdeführerin in das ordentliche AHV-Rentenalter verlangt werden, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Wie in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zutreffend eingewendet wird, bildet dieser Anspruch nicht Gegenstand des auf die vorinstanzliche Klage hin ergangenen Entscheides des kantonalen Gerichts, welcher den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bestimmt (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 31. Januar 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Oktober 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: