BGer 6A.51/2003 |
BGer 6A.51/2003 vom 15.10.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.51/2003 /kra
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Urteil vom 15. Oktober 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzuges,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
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6. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren 1980, ist Inhaber des Führerausweises seit 1999. Am 6. November 2000 verursachte er als Lenker eines Sattelschleppers auf deutschem Staatsgebiet schuldhaft (nicht angepasste Geschwindigkeit) einen schweren Verkehrsunfall mit zwei Verletzten. Er wurde in Deutschland mit einer Busse von DM 6'000.-- belegt. Wegen dieses Vorfalls entzog die zuständige schweizerische Behörde X.________ am 14. August 2001 den Führerausweis für einen Monat (Kategorie B) beziehungsweise für zwei Monate (übrige Kategorien).
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B.
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Am 12. Juli 2002 fuhr X.________ mit einem Lieferwagen durch Neunkirch und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 27 km/h. Das Verkehrsstrafamt Schaffhausen büsste ihn dafür am 8. August 2002 mit Fr. 500.--. Gleichentags erliess das Verkehrsstrafamt eine Administrativmassnahme. Weil X.________ weniger als zwei Jahre vor der erneuten Verkehrsregelverletzung der Führerausweis bereits einmal entzogen worden war, setzte es den Führerausweisentzug gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG auf sechs Monate fest. Auf Rekurs X.________s hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die Entzugsverfügung des Verkehrsstrafamtes. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 6. Juni 2003 ab.
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C.
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Ohne anwaltliche Vertretung erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, der Führerausweis sei ihm für die Dauer eines Monats zu entziehen.
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D.
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Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 24 Abs. 5 SVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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2.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG).
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3.
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Soweit der Beschwerdeführer Fehler im kantonalen Verfahren rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hatte Entsprechendes bereits vor dem Regierungsrat wie auch vor Obergericht vorgebracht. Soweit das Obergericht auf die das Verfahren betreffenden Rügen überhaupt eintritt, hält es die festgestellten Mängel jedenfalls für geheilt. Der Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander. Ein im kantonalen Verfahren unterlaufener und in der Folge nicht geheilter Verfahrensfehler ist im Übrigen nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Sache äussern konnte.
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Demnach steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2002 in Neunkirch die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten hat. Ebenso steht fest, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 14. August 2001 bereits einmal unangefochten und in der Folge rechtskräftig entzogen worden ist.
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4.
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Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG schreibt vor, dass der Führerausweis zwingend zu entziehen ist, wenn der Lenker Verkehrsregeln verletzt und dabei den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr immer als schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (BGE 123 II 37 E. 1d). Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 27 km/h überschritten. Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht von einem zwingenden Führerausweisentzug aus.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht nehme zu Unrecht einen Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz SVG an, weil der erste Entzug auf einer in Deutschland begangenen Verkehrsregelverletzung beruht habe. Er verkennt damit die rechtliche Natur der Verfügung vom 14. August 2001. Zwar war es ein im Ausland begangenes Verkehrsdelikt, welches Anlass für den Führerausweisentzug gab. Das ändert aber daran nichts, dass die Entzugsverfügung nach schweizerischem Recht erging und rechtskräftig wurde. Die Vorinstanz geht deshalb richtigerweise von der Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 lit. c aus, weil dem Beschwerdeführer innert zweier Jahre seit dem Ablauf des letzten Entzuges - am 10. September 2001 beziehungsweise am 10. Oktober 2001 - der Führerausweis erneut entzogen werden muss. Nicht von Belang ist dabei - was auch die Vorinstanz feststellt -, dass der Beschwerdeführer mit der ersten Entzugsverfügung nicht auf die Folgen im Wiederholungsfall hingewiesen wurde. Es kann auf die zutreffende Erwägung 3d im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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6.
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Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn ein sechsmonatiger Führerausweisentzug als selbständigen Chauffeur sehr hart treffe und dass nur ein einmonatiger Entzug angemessen wäre.
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Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV ist bei der Bemessung der Entzugsdauer der beruflichen Angewiesenheit eines Betroffenen auf ein Fahrzeug Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 II 572 E. 2). Unter bestimmten, restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen darf eine gesetzliche Minimalentzugsdauer mit Rücksicht auf dieses Kriterium unterschritten werden (vgl. BGE 127 II 297).
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Im vorliegend zu beurteilenden Fall würdigt die Vorinstanz alle vom Gesetz und von der Rechtsprechung für die Bemessung der Entzugsdauer vorgeschriebenen Umstände einlässlich. Sie kommt zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers und die weiteren wesentlichen Umstände für einen Entzug von erheblich mehr als sechs Monaten sprechen würden. In der Folge trägt sie der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein Fahrzeug Rechnung und setzt den Entzug auf die gesetzliche Minimalfrist von sechs Monaten fest. Weitere Umstände, die das Unterschreiten der gesetzlichen Minimalfrist rechtfertigen würden, anerkennt sie nicht. In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Auch wenn der sechsmonatige Führerausweisentzug den Beschwerdeführer als selbständigen Chauffeur hart trifft, hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, die gesetzliche Minimalentzugsdauer nicht zu unterschreiten, jedenfalls das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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7.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht gestützt auf Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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