BGer 2A.492/2003 |
BGer 2A.492/2003 vom 21.10.2003 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2A.492/2003 /leb
|
Urteil vom 21. Oktober 2003
|
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
|
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
|
Gerichtsschreiber Merz.
|
Parteien
|
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
|
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
|
Gegenstand
|
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
|
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
|
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Oktober 2003.
|
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
|
- in die Akten der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt und in die von ihnen am 7. Oktober 2003 verfügte Wegweisung und Ausschaffungshaft wegen Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG),
|
- in das Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 8. Oktober 2003, mit dem die Anordnung der Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung bis zum 5. Januar 2004 bewilligt wird,
|
- in die von A.________ hiegegen am 8. Oktober 2003 (Postaufgabe 9. Oktober 2003) erhobene Beschwerde,
|
in Erwägung,
|
- dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen, auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), als gegeben erscheinen,
|
- dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte,
|
- dass er sein Asylgesuch bereits am 14. August 2003 mit der Zusicherung der schnellstmöglichen Rückkehr in seine Heimat zurückgezogen hat,
|
- dass er sich seither aber völlig unkooperativ in Bezug auf seine Ausreise gezeigt hat und weitere Anzeichen, die die Annahme der Untertauchensgefahr rechtfertigen, bestehen,
|
- dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung und ohne Einholung von Vernehmlassungen zu befinden ist,
|
- dass es sich mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 156 OG),
|
- dass die Einwohnerdienste sicherzustellen haben, dass dem Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil verständlich gemacht wird,
|
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
|
1.
|
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 21. Oktober 2003
|
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|