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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.182/2003 /rov
Urteil vom 21. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
Z.________
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsverfahren/Sicherungsmassnahmen,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 2. Juli 2003 (NR030049/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Z.________ beschwerte sich am 13. Februar 2003 beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gegen die Sperrung seines Bankkontos Nr. ... bei der Bank X.________. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2003 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 am 9. August 2002 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste, weil sich der Betreibungsschuldner beharrlich der Zustellung entzogen habe, und dass die vom Betreibungsamt am 20. Januar 2003 durch Anzeige gemäss Art. 99 SchKG angeordnete Sperrung des Kontos bei der Bank als Sicherungsmassnahme zur Vorbereitung der Pfändung nicht zu beanstanden sei.
Auf Beschwerde von Z.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 2. Juli 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid.
Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift (datiert) vom 4. August 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Kontosperrung und die Feststellung, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig sei.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
2.1 Der Beschwerdeführer hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde am 11. Juli 2003 entgegengenommen, was er auf der Empfangsbescheinigung unterschriftlich bestätigt hat. Er behauptet Rechtzeitigkeit seiner am 5. August 2003 der Post übergebenen Beschwerde und macht geltend, die Frist sei durch die Betreibungsferien erstreckt worden. Diese Auffassung geht fehl: Die vom 15. bis 31. Juli dauernden Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) sind für die Beschwerdefrist an das Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Aufsichtsbehörde selbständig in das Verfahren eingreift und dem Betreibungsamt die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt; nicht aber, wenn sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheidet (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Im vorliegenden Fall hat die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid abgewiesen. Damit stellt dieser Beschluss keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, so dass die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben.
2.2 Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann mit rechtswirksamer Zustellung am 11. Juli 2003 mit dem 12. Juli 2003 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Montag, 21. Juli 2003. Die am 5. August 2003 (Poststempel) der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet.
2.3 Wegen verspäterer Beschwerdeführung kann die Rüge des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde sei zu Unrecht zur Auffassung gelangt, dass das Betreibungsamt die Zustellung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. ... am 9. August 2002 durch öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG habe vornehmen dürfen, nicht mehr gehört werden. Aus dem gleichen Grund kann auf den - wenn überhaupt - allenfalls sinngemäss erhobenen Vorwurf des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Sicherungsvorkehr (vgl. dazu Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 22 Rz. 65 mit Hinweisen) verkannt, wenn sie die betreibungsamtliche Sperre des Guthabens des Beschwerdeführers durch Anzeige gemäss Art. 99 SchKG bei der Bank als Drittschuldnerin geschützt hat, nicht eingetreten werden.
3.
Unabhängig von fehlenden Beschwerdevoraussetzungen kann die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingreifen, wenn sie auf die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) einer Betreibungshandlung aufmerksam wird (BGE 112 III 1 E. 1a, c u. d S. 3 f.).
3.1 Der Beschwerdeführer behauptet "fehlerhafte und nichtige" Zustellung des Zahlungsbefehls. Aus dem angefochtenen Beschluss und den Akten geht hervor, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls in der fraglichen Betreibung am 9. August 2002 durch öffentliche Bekanntmachung (im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich) erfolgt ist. Damit liegt keine Unterlassung der Zustellung vor und eine Nichtigkeit des Zahlungsbefehls fällt von vornherein ausser Betracht (vgl. Wüthrich/Schoch, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 18 zu Art. 72 SchKG mit Hinweisen).
3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Sperrung des Bankkontos seien ihm eine Restanz aus einer ausbezahlten AHV-Rente (Fr. 195.70) und eine Rückvergütung der Krankenkasse (Fr. 189.35) als unpfändbare Vermögenswerte entzogen worden.
Die vom Betreibungsamt vorgenommene Kontosperrung wurde nach dem angefochtenen Beschluss (durch Anzeige an die Bank als Drittschuldnerin, vgl. Art. 99 SchKG) als vorsorgliche Sicherungsvorkehr angeordnet und dient - als blosse Massnahme zur Vermögenserhaltung - der Vorbereitung der Pfändung oder auch nur der Feststellung des Vorhandenseins von Pfändungsgut (BGE 107 III 67 E. 2 S. 71; 115 III 41 E. 2 S. 44; 120 III 75 E. 1c S. 78; Amonn/Gasser, a.a.O.; Lebrecht, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 7 und 9 zu Art. 99). Im vorliegenden Fall ist unbestritten und geht aus dem in den Akten liegenden Schreiben des Betreibungsamtes vom 5. Februar 2003 (letzte von mehreren Aufforderungen zum Erscheinen zum Pfändungsvollzug) hervor, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Bankguthaben keine Pfändung erklärt und dieses somit nicht als Vollstreckungssubstrat bestimmt wurde. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf eines Verstosses gegen die Unpfändbarkeitsregeln geht folglich an der Sache vorbei. Ob das fragliche Bankguthaben unpfändbar ist, wird der Betreibungsbeamte - wie die kantonalen Aufsichtsbehörden zu Recht festgehalten haben - vielmehr im Zeitpunkt der Pfändung von Amtes wegen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers abklären und entscheiden müssen (BGE 111 III 55 E. 2 S. 56; 112 III 79 E. 2 S. 80). Der Beschwerdeführer macht schliesslich selber nicht geltend, das Betreibungsamt verweigere oder verzögere (im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG) die unverzüglich nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens zu vollziehende Pfändung (vgl. Art. 89 SchKG).
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht zum Einschreiten von Amtes wegen kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 12 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: