BGer 1P.639/2003 |
BGer 1P.639/2003 vom 03.11.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.639/2003 /err
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Verfügung vom 3. November 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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F.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, Haus zum Komitee, Frauenfelder Strasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerungsbeschwerde,
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Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
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Es wird in Erwägung,
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dass F.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau erhoben hat,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 die "Abschreibung" seiner Beschwerde beantragt hat,
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dass er damit sinngemäss seine Beschwerde vom 21. Oktober 2003 zurückgezogen hat,
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dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
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dass keine Kosten zu erheben sind,
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verfügt:
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1.
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Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2003
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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