BGer U 147/2000
 
BGer U 147/2000 vom 05.11.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 147/00
Urteil vom 5. November 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
N.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 23. Februar 2000)
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene N.________ war seit 1989 bei der Firma H.________ AG als Maschinist angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. Dezember 1993 fiel ihm bei der Arbeit ein Stück Eisen auf die rechte Hand. Dr. med. B.________ stellte eine Quetschung vor allem der dorsalen Weichteilstrukturen im Bereich des rechten Handgelenkes fest, schloss die Behandlung am 12. Januar 1994 ab und bestätigte eine volle Arbeitsfähigkeit ab 13. Januar 1994. Im Herbst 1996 klagte N.________ über vermehrte belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks. Im Spital X.________ wurde die Diagnose einer Handgelenksarthrose im Sinne eines SLAC-wrist (Scaphoid Lunate Advanced Collapse) gestellt und am 18. März 1997 eine Arthrodese des Handgelenks durchgeführt. Am 26. August 1997 nahm der Versicherte die bisherige Arbeit zu 25 % wieder auf; ein Arbeitsversuch mit einer Leistung von 50 % ab 20. Oktober 1997 scheiterte. Nach der am 15. Dezember 1997 erfolgten Metallentfernung liess die SUVA am 21. Januar 1998 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. K.________ und am 21. Oktober 1998 eine fachärztliche Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. Y.________, Leitender Arzt für Handchirurgie/Handrehabilitation an der Klinik Z.________, vornehmen. Gemäss dessen Bericht vom 22. Oktober 1998 sind dem Versicherten unter Berücksichtigung der unfallbedingten Restbeschwerden zumindest mittelschwere, überwiegend mit der linken Hand durchführbare Tätigkeiten in Industrie, Gewerbe und allenfalls auch in der Administration zumutbar. Mit Verfügung vom 25. Januar 1999 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 10 % ab 1. Februar 1998 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 1999 hielt sie an dieser Verfügung fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher N.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 40 % beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Februar 2000 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ den vorinstanzlichen Beschwerdeantrag erneuern; des Weitern ersucht er um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer in Auftrag gegebenen Privatexpertise. Mit nachträglicher Eingabe vom 3. Juli 2000 reicht er ein Gutachten des Dr. med. A.________, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 27. Juni 2000 ein. Die SUVA beantragt gestützt auf eine Stellungnahme des Dr. med. C.________, Leitender Arzt des Ärzteteams Unfallmedizin, vom 24. August 2000 Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der am 3. Juli 2000 erfolgten Einreichung des handchirurgischen Gutachtens vom 27. Juni 2000 ist das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Sistierungsgesuch (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG) gegenstandslos geworden.
1.2 Im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG ist es grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353 ff.). Nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel ist das vom Beschwerdeführer nachgereichte Privatgutachten zu berücksichtigen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die angekündigte Privatexpertise abzuwarten und nicht zumindest eine Frist zur Einreichung des Gutachtens angesetzt habe. Hiezu ist festzustellen, dass in der Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 1999 an das kantonale Gericht die Absicht geäussert wurde, "in den nächsten Wochen eine handchirurgische Expertise in Auftrag zu geben". Des Weitern wurde ausgeführt, nach Erhalt des Gutachtens werde dieses umgehend eingereicht werden und es werde bereits jetzt der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel gestellt. Ein Sistierungsbegehren wurde indessen nicht gestellt und es bestand für das kantonale Gericht auch kein Grund, das Verfahren von Amtes wegen zu sistieren, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Daran ändert nichts, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Einspracheentscheid vom 21. Juli 1999 im Wesentlichen auf Berichten versicherungsinterner Ärzte beruhte, weil es im Rahmen der freien Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig ist, den Entscheid allein auf versicherungsinterne Grundlagen zu stützen, soweit ihnen im Einzelfall Beweiswert zuerkannt werden kann (BGE 122 V 157 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Gehörsanspruchs ferner darin, dass sich die Vorinstanz mit dem Argument, wonach ein guter Durchbau der Arthrodese entgegen der Auffassung der SUVA-Ärzte nicht mit Schmerzfreiheit gleichgestellt werden könne, nicht auseinandergesetzt und sich mit der Feststellung begnügt habe, die Unfallfolgen seien hinreichend abgeklärt und es bestehe kein Anlass, von den schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Beurteilungen abzugehen. Soweit damit eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht des kantonalen Gerichts geltend gemacht wird, ist der Einwand unbegründet. Im vorinstanzlichen Entscheid wird der medizinische Sachverhalt einschliesslich der vom Versicherten geklagten Schmerzen eingehend dargelegt, ohne dass von einer Schmerzfreiheit im Anschluss an die Arthrodese ausgegangen würde. Im Übrigen nehmen selbst die SUVA-Ärzte nicht an, dass die Arthrodese zu einer völligen Schmerzfreiheit geführt hat. Es bestand für die Vorinstanz daher kein Anlass, auf diesen nicht entscheidrelevanten Aspekt näher einzugehen (vgl. zur Begründungspflicht BGE 126 V 80 Erw. 6b/dd mit Hinweis).
3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch. Während SUVA und Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt haben, verlangt der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %.
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Invaliditätsbemessung (Art. 18 Abs. 2 UVG) geltenden Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der für den Anspruch auf Integritätsentschädigung geltenden Voraussetzungen (Art. 24 UVG) und der für die Bemessung der Entschädigung massgebenden Regeln (Art. 25 UVG). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 21. Juli 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausser an Handgelenksschmerzen rechts an Rückenbeschwerden (Lumbalgien) sowie an Beschwerden in den unteren Extremitäten (bei Status nach operiertem Chondrosarkom im rechten Femur) leidet. Diese Befunde sind unbestrittenermassen unfallfremd, sodass sich lediglich die Frage nach den erwerblichen Auswirkungen des beeinträchtigten Handgelenks stellt.
3.2.1 Bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. Januar 1998 fand Dr. med. K.________ eine einwandfrei durchgeführte und verheilte Arthrodese des rechten Radiocarpalgelenkes und Carpometacarpalgelenkes. Die Pro- und Supnationsbewegungen seien vollständig und schmerzfrei möglich. Die Finger seien in Extension und Flexion frei beweglich. Objektivierbare Ursachen für eine Schwäche des Faustschlusses seien nicht vorhanden. Dem Versicherten könnten wieder alle manuellen Tätigkeiten, auch belastender Art zugemutet werden. Gewisse Einschränkungen bestünden nur insofern, als durch das Fehlen der Handgelenksflexion und -extension der Zugang der Hand bei engen Verhältnissen nicht gleich möglich sei wie bei freier Beweglichkeit des Handgelenks. Überall, wo der Zugang einfach sei, könnten die fehlenden Handgelenksflexions- und -extensionsbewegungen durch Kompensationsbewegungen in der Schulter korrigiert werden. Auch schwerere Arbeiten wie Hämmern, Einschlagen von Pfählen usw. seien wieder in vollem Umfang zumutbar; ebenso Arbeiten mit repetitiven Umwendbewegungen des Vorderarms, beispielsweise das Bedienen eines Schraubenziehers. Der Ganztageseinsatz sei nicht eingeschränkt; Pausen seien nicht notwendig.
Dr. med. Y.________, welcher den Beschwerdeführer am 21. Oktober 1998 in der Klinik Z.________ untersuchte, stellte ebenfalls fest, dass die Handgelenksarthrodese klinisch wie auch radiologisch voll durchgebaut sei, und schloss eine Schmerzursache seitens dieses Bereichs mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Unter Berücksichtigung der vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden, welche in einem gewissen Rahmen sicher vorhanden seien, aber mit etwas Eigeninitiative vermindert werden könnten, sei mit leichten Einschränkungen hinsichtlich Einsatz und Belastung der rechten oberen Extremität zu rechnen. Trotz der unfallbedingten Restbeschwerden seien dem Versicherten mindestens mittelschwere, überwiegend mit der linken Hand durchführbare Tätigkeiten in Industrie, Gewerbe, eventuell auch in der Administration zumutbar. Repetitive, monotone Bewegungen seien mit der linken Hand problemlos, mit der rechten Hand in beschränktem Rahmen möglich, wobei die rechte Hand nicht nur als Hilfshand eingesetzt werden sollte. Der ganztägige Einsatz sei zumutbar und vermehrte Pausen seien nicht erforderlich. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, mittelschwere industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten, mittelschwere Archiv- und Magazinarbeiten, hausinterne Botengänge und Portierdienste, allenfalls auch einfache administrative Tätigkeiten oder Tätigkeiten als Chauffeur. Einschränkungen bestünden für Tätigkeiten, die eine gute Beweglichkeit im Handgelenk verlangten, wie beispielsweise in der Mechanik.
3.2.2 Wenn die Vorinstanz auf Grund dieser ärztlichen Berichte zum Schluss gelangt ist, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Ausübung einer ganztägigen leichten bis mittelschweren Arbeit, welche keine gute Beweglichkeit im rechten Handgelenk verlange, vollumfänglich zumutbar sei, so lässt sich dies nicht beanstanden. Die Arztberichte differieren zwar insofern, als nach Auffassung des Dr. med. K.________ grundsätzlich alle, auch schwerere manuelle Tätigkeiten zumutbar sind, während im Bericht des Dr. med. Y.________ Einschränkungen bezüglich der Zumutbarkeit schwererer Arbeiten gemacht werden. Die Arztberichte stimmen jedoch darin überein, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die keine besondern Anforderungen an die Beweglichkeit und Kraft der (dominanten) rechten Hand stellen und bei denen die rechte Hand lediglich als Hilfshand einzusetzen ist, ganztags zumutbar sind.
Der Vorinstanz ist des Weiteren darin beizupflichten, dass die vorhandenen medizinischen Akten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden und kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen, insbesondere in Form eines ärztlichen Gutachtens besteht. Zu einem andern Schluss führt auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Privatgutachten des Dr. med. A.________ vom 27. Juni 2000 nicht. Es wird darin die Auffassung vertreten, die Arthrodese habe lediglich im Radio-Carpalgelenk Schmerzfreiheit gebracht, nicht dagegen im Bereich des Carpus. Die ulnar und radial benachbarten Gelenke seien auf Druck und Belastungen sowie bei Kraftanwendung infolge arthrotischer Veränderungen und Ossifikationen in den Gelenkspalten bis heute schmerzhaft geblieben und erklärten vollumfänglich die vom Versicherten geklagten Schmerzen. Auf Grund des bestehenden Schmerzzustandes, welcher als erheblich bezeichnet werden müsse, und der Bewegungseinschränkung zufolge der Arthrodese könne der Versicherte die Hand kaum mehr zum Greifen, Halten, Drücken, Schieben und als Schaufelhand einsetzen. Er sei funktionell weitgehend zum Einhänder geworden. Heute noch zumutbar seien leichteste Arbeiten überwiegend im administrativen Sektor, leichte Kontrollarbeiten mit leichtgewichtigen Produkten oder höchstens mittelschwere Arbeiten, welche vorwiegend einhändig durchgeführt werden könnten. In Betracht fielen Überwachungsfunktionen an Maschinen, welche nicht eine komplexe zweihändige Bedienung erforderten, Kontrollfunktionen an Sortier-, Prüf- und Verpackungseinheiten, wobei diese Tätigkeiten ganztägig ausgeübt werden könnten. Eine Tätigkeit als Chauffeur mit überwiegendem Gebrauch der linken Hand und Einsatz der rechten Hand als Hilfshand sei halbtägig zu 50 % bis höchstens 60 % möglich. Allgemein seien repetitive monotone Bewegungen mit der rechten Hand nur in sehr beschränktem Ausmass zumutbar, sodass weitgehend auch industrielle Tätigkeiten wie Montagearbeiten und Tätigkeiten in der Produktion sowie als Magaziner entfielen. Mit diesen Feststellungen geht auch Dr. med. A.________ davon aus, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die keine besondern Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit und Kraft der Hände stellen und vorwiegend einhändig ausgeführt werden können, ganztags zumutbar sind. Auch wenn die Darstellung des medizinischen Sachverhalts in einzelnen Punkten von der SUVA-ärztlichen Beurteilung abweicht, ergeben sich aus dem Privatgutachten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer andern Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu führen vermöchten.
3.3
3.3.1 Die SUVA hat das für die Invaliditätsbemessung massgebende Einkommen, welches der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), auf Grund von vier Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von ihr angelegten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 55'400.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat diese Berechnung bestätigt und den vom Versicherten verlangten leidensbedingten Abzug von 15 % bis 25 % abgelehnt. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte geltend machen, DAP-Löhne dürften für die Festsetzung des Invalideneinkommens nicht herangezogen werden, weil sie nicht repräsentativ seien. Auszugehen sei von den statistischen Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, wobei im Hinblick auf den erforderlichen Wechsel von ausschliesslich schwerer zu leichter bis mittelschwerer Arbeit ein Abzug von 25 % vorzunehmen sei.
3.3.2
3.3.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00; BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Die Dokumentation wird laufend aktualisiert und erweitert (SZS 42/1998 S. 487; Klaus Korrodi, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1998, S. 117 ff.). Auf Grund eines zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelangt die DAP teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassen selbstständig Arbeitsplätze.
3.3.2.2 Gemäss Rechtsprechung sind demzufolge beide Methoden zur Ermittlung des Invalideneinkommens möglich, wobei die Festlegung einer Prioritätenordnung beim gegenwärtigen Stand der Dinge schwierig ist. Beide Methoden weisen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind auf Grund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig gegenüber Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden können und anderseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.1).
3.3.2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil festgestellt hat, müssen die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. In quantitativer Hinsicht erscheint eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (Erw. 4.2.2).
3.3.2.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
Was die Möglichkeit von Abzügen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (Erw. 4.2.3).
3.3.3
3.3.3.1 Die SUVA hat der Invaliditätsbemessung vier DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Es handelt sich dabei um Stellen als Hilfsarbeiter/Putzpersonal/Maschinenbedienung (DAP Nr. 2290), als Maschinenführer einer Wellpappenanlage (DAP Nr. 4498), als Kontrolleur von Kunststoffteilen (DAP Nr. 1123) und als Hilfsarbeiter bei der Reinigung kleiner Metallteile (DAP Nr. 1026). Im Lichte der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung und der Arbeitsplatzbeschreibungen dürften diese Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer zumutbar sein, wobei bezüglich DAP Nr. 2290, welcher zwei Arbeitsplätze umfasst, an denen mit EDV-Geräten zu arbeiten ist, fraglich ist, ob es sich dabei um geeignete Tätigkeiten handelt. Wie es sich damit verhält kann indessen offen bleiben, weil die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte Repräsentativität der DAP-Arbeitsplätze mangels entsprechender Angaben in den Akten nicht geprüft werden kann. Es ist anstelle des DAP-Lohnvergleichs daher ein Tabellenlohnvergleich vorzunehmen.
3.3.3.2 Laut Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4'268.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 51'216.- entspricht. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102 Tabelle B 9.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 53'649.-. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigung im Gebrauch der dominanten rechten Hand auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Lediglich teilweise gegeben sind die Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie. Der Beschwerdeführer war im Unfallzeitpunkt 50 Jahre und bei Beginn des Rentenanspruchs noch nicht 55 Jahre alt, stand in einem langjährigen Arbeitsverhältnis und hält sich seit 1980 in der Schweiz auf. Ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung entfällt, weil der Versicherte eine geeignete leichtere Tätigkeit ganztags auszuüben vermag. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, den Abzug auf 15 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'602.- und im Vergleich zum unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 61'646.- zu einem Invaliditätsgrad von 26 % führt. Auf dieser Grundlage hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 1998 Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Während SUVA und Vorinstanz die Integritätsentschädigung mit 10 % bemessen haben, macht der Beschwerdeführer einen Integritätsschaden von mindestens 40 % geltend.
4.1 Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 2 UVV hat der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV Richtwerte für die Bemessung häufig vorkommender Integritätsschäden aufgestellt. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 157 Erw. 3a mit Hinweisen). Laut Tabelle 5 (Integritätsentschädigung bei Arthrosen) ist der Integritätsschaden bei Arthrodesen des Handgelenkes mit 10-15 % zu bemessen. Im vorliegenden Fall hat Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. K.________ den Schaden auf 10 % festgesetzt mit der Begründung, dass die Arthrodese gut gelungen, vollständig stabil und voll belastbar sei; objektive Gründe für eine Kraftverminderung des Faustschlusses lägen nicht vor.
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen nichts Konkretes vorgebracht. Aus dem eingereichten Privatgutachten ergeben sich keine neuen Tatsachen, welche eine revisionsweise Neubeurteilung zu rechtfertigen vermöchten. Die von Dr. med. A.________ erwähnten Befunde (Spongiosa in den Gelenkspalten, arthrotische Veränderungen in den Handwurzelgelenken, Rhizarthrose) sind nach den überzeugenden Darlegungen des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA vom 24. August 2000 ohne wesentliche Bedeutung (Spongiosa), nicht neu (massive vorbestehende Arthrose) bzw. nicht unfallbedingt (Rhizarthrose). Im Übrigen bestätigt auch Dr. med. A.________ einen stabilen und vollständigen Durchbau der Arthrodese. Es muss daher bei der von SUVA und Vorinstanz zugesprochenen Integritätsentschädigung von 10 % bleiben.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dagegen hat SUVA für die Kosten des bei Dr. med. A.________ eingeholten Privatgutachtens nicht aufzukommen (BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b in fine).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2000 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 21. Juli 1999 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 1998 Anspruch auf eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 26 % hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: