BGer 6P.115/2003
 
BGer 6P.115/2003 vom 17.11.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.115/2003
6S.321/2003 /kra
Urteil vom 17. November 2003
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Giovannone.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Roland Zaugg, Collègegasse 9, Postfach 140, 2501 Biel/Bienne,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Art. 9 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK
(Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"), einfache Körperverletzung, Notwehr,
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. März 2003.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen eines seit Jahren andauernden nachbarschaftlichen Zerwürfnisses kam es am Abend des 20. Mai 2001 zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen X.________ und Y.________. In der Folge stellte X.________ gegen Y.________ Strafantrag wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung. Y.________ erstattete seinerseits ebenfalls Strafanzeige und beantragte, X.________ sei wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung und Nötigung, zu verurteilen.
B.
Am 22. April 2002 sprach der Gerichtspräsident 7 des Gerichtskreises II Biel-Nidau X.________ von der Anschuldigung der Nötigung frei. Er sprach sie indes der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu fünf Tagen Gefängnis bedingt. Gleichzeitig sprach der Gerichtspräsident Y.________ von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung frei, verurteilte ihn aber wegen Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 300.--. Die Zivilforderungen der Parteien wies der Gerichtspräsident in Folge der Freisprüche zurück.
Auf Appellation beider Parteien hin bestätigte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das erstinstanzliche Strafurteil. Die Zivilklage von X.________ wies sie ab und trat auf die Appellation von Y.________ im Zivilpunkt nicht ein.
C.
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit beiden Rechtsmitteln ersucht sie überdies um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung bei den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde nicht durchgeführt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Beschwerdelegitimation
1.
Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen, ob es auf die Rechtsmittel eintritt, welche ihm unterbreitet werden (BGE 128 IV 216 E. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt mit beiden Rechtsmitteln die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Neubeurteilung der Sache.
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid beurteilt das Obergericht sowohl die inkriminierten Handlungen der Beschwerdeführerin als auch jene des Beschwerdegegners.
1.1.1 Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner Stockwerkeigentümer in derselben Stockwerkeigentümergemeinschaft sind. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Sondernutzungsrecht an einem Stück Garten. Unmittelbar neben ihrem Gartenanteil befindet sich ein etwa 1 m breiter Streifen allgemeiner Gartenanteil, der den Zugang zu einem Wasserhahn an der Hauswand gewährleistet (vgl. act. 11 f.). Der Beschwerdegegner stellte im allgemeinen Gartenanteil jeweils das Plantschbecken für seine Kinder auf. Um eine Beschädigung des Rasens zu vermeiden, verschob er das Plastikbecken regelmässig und bewässerte danach den darunter liegenden Rasen. Die zu beurteilenden Ereignisse haben sich im Bereich des Wasserhahns abgespielt.
1.1.2 Die kantonalen Instanzen gehen von folgendem Sachverhalt aus:
Der Gartenschlauch des Beschwerdegegners sei am Wasserhahn angeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Garten befunden und mit dem Zeugen A.________ gesprochen, als der Beschwerdegegner gekommen sei, um seinen Schlauch vom Wasserhahn zu entfernen. Die Beschwerdeführerin habe ihm dabei im Weg gestanden, worauf es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin an den Oberarmen gepackt und sie zur Seite gestellt. Zudem habe er mit der flachen Hand, evtl. mit den Knöcheln gegen ihr Kinn geschlagen (erstinstanzliches Urteil S. 17, act. 161; Urteil des Obergerichts S. 17 f.).
Nach dieser ersten Phase der Auseinandersetzung sei die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung gegangen, habe einen Pfefferspray geholt und sei damit wieder in den Garten herausgekommen. Den Pfefferspray habe sie - ohne vorgängig tätlich angegriffen worden zu sein - aus einer Distanz von ca. 1 m gegen den Beschwerdegegner eingesetzt. Dagegen habe sich dieser zur Wehr gesetzt, indem er mit dem Schlauchende und dem daran befestigten Metallanschluss auf die Beschwerdeführerin eingeschlagen habe. Er habe damit den Rücken der Beschwerdeführerin getroffen. Ob auch die sichtbaren Verletzungen am Oberarm und oberhalb der Brust darauf zurückzuführen seien, sei nicht gesichert. Nicht erstellt sei zudem die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass er sie mit dem Metallanschluss ins Gesicht geschlagen und ihr Brillenglas beschädigt habe (erstinstanzliches Urteil S. 17, act. 161; Urteil des Obergerichts S. 18 ff.).
1.1.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt nimmt das Obergericht bezüglich der ersten Phase Tätlichkeiten von Seiten des Beschwerdegegners an, welche nicht durch eine Notwehrsituation gerechtfertigt werden könnten.
In der zweiten Phase qualifiziert das Obergericht die Handlungen der Beschwerdeführerin als einfache Körperverletzung; eine Notwehrsituation verneint es. Die Tathandlungen des Beschwerdegegners stellen gemäss den Erwägungen des Obergerichts ebenfalls eine einfache Körperverletzung dar, welche aber zufolge Notwehr gerechtfertigt sei.
1.1.4 Dementsprechend verurteilt das Obergericht die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung. Den Beschwerdegegner verurteilt es wegen Tätlichkeiten und spricht ihn von der einfachen Körperverletzung frei.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin ihre eigene Verurteilung anficht, ist sie aufgrund ihrer persönlichen Betroffenheit gemäss Art. 88 OG zur staatsrechtlichen Beschwerde und als Angeklagte im Sinne von Art. 270 lit. a BStP zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
1.3 Den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung kann die Beschwerdeführerin gemäss Art. 270 lit. e BStP anfechten, wenn sie "Opfer" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist, das heisst, wenn sie durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (BGE 129 IV 216 E. 1.2 f.). Auch die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt - soweit nicht ausschliesslich eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird - Opferstellung im Sinne von Art. 2 OHG voraus (BGE 128 I 218 E. 1.1).
Doktrin und Rechtsprechung verlangen, dass die Beeinträchtigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG von einer gewissen Schwere ist. Bei Bagatelldelikten kommt daher das Opferhilfegesetz grundsätzlich nicht zur Anwendung. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Tätlichkeiten können genügen, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Geschädigten führen. Umgekehrt ist es möglich, dass eine einfache Körperverletzung die Integrität nur in unbedeutendem Mass beeinträchtigt. Ausschlaggebend ist, ob die Beeinträchtigungen ein legitimes Bedürfnis des Geschädigten nach dem Schutz durch das Opferhilfegesetz begründen (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu ihrem Nachteil erfüllt. Aktenkundig sind eine 1 cm lange Rissquetschwunde, eine Schwellung am Unterkiefer, zwei Hämatome am Oberkörper sowie Rötungen mit leichter Schwellung auf dem Rücken (Urteil des Obergerichts S. 18 und S. 19 f.). Es ist fraglich, ob diese von den kantonalen Instanzen festgestellten Beeinträchtigungen für sich allein den Schutz durch das Opferhilfegesetz rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, der Vorfall habe ihr psychisch stark zugesetzt und Angstzustände sowie vermehrte Asthmabeschwerden verursacht (Beschwerde S. 3), finden ihre Vorbringen im verbindlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze, weshalb sie nicht zu hören sind (Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP). Die Frage der Beschwerdelegitimation braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die beiden Beschwerden - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohnehin abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.
-:-
II. Staatsrechtliche Beschwerde
2.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht, das Obergericht habe den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und dabei auch die Maxime "in dubio pro reo" verletzt.
2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE125 II 129 E. 5b S. 134 mit Hinweis).
2.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilt, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).
2.3 Bei der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung findet keine Anwendung: Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist. Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b je mit Hinweisen). Insbesondere genügt es im Rahmen der Willkürbeschwerde nicht, pauschal zu behaupten, der Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist die Willkür im Einzelnen nachzuweisen. Dies gilt auch bei der Rüge wegen Verstosses gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".
3.
3.1 Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Zweifel des Obergerichts an ihrer Glaubwürdigkeit. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners seien demgegenüber berechtigt, dennoch habe das Obergericht in wesentlichen Punkten auf dessen Aussagen abgestellt (Beschwerde S. 8 f.).
Das Obergericht führt zur Glaubwürdigkeit der Parteien aus, ihre Aussagen seien mit Vorsicht zu würdigen, da sie beide ihr eigenes Verhalten bagatellisieren würden. Bezüglich der Beschwerdeführerin hält das Obergericht fest, sie habe bei Einreichung der Anzeige einzig handgreifliche Handlungen des Beschwerdegegners dargelegt und eigene gewalttätige Reaktionen konsequent verschwiegen (angefochtenes Urteil S. 16). Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie sei erheblich verletzt gewesen und habe sofort den Hausarzt benachrichtigt. Zudem sei sie bei der Anzeigeerstattung nicht förmlich befragt worden. Diese Einwände sind rein appellatorisch und nicht geeignet, dem Obergericht Willkür nachzuweisen. Im Übrigen prüft das Obergericht auch bei den Aussagen des Beschwerdegegners im Einzelnen sorgfältig, ob diese glaubhaft erscheinen, und stellt in wesentlichen Punkten nicht darauf ab (z.B. angefochtenes Urteil S. 18). Die Willkürrüge ist insofern unbegründet.
3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann Willkür bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen A.________ vor (Beschwerde S. 9).
Das Obergericht erwägt zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, er habe zwar die wichtigsten Elemente der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien erwähnt, die Chronologie der verschiedenen Teile des Vorfalls jedoch derart durcheinander gebracht, dass an der Authentizität seiner Angaben stark gezweifelt werden müsse. Es könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass er die Geschehnisse wirklich im Detail mit eigenen Augen habe verfolgen können. Das Obergericht erachtet deshalb die Aussagen des Zeugen als unbrauchbar und verweist dabei auch auf die Ausführungen der ersten Instanz (angefochtenes Urteil S. 15). Diese hat unter anderem festgehalten, dass der Zeuge nach eigenen Aussagen aufgrund der hohen Hecke und der Milchglaswand nicht alles habe genau beobachten können (erstinstanzliches Urteil S. 16).
Das Obergericht hält fest, der Zeuge habe die wichtigsten Elemente der in Frage stehenden Vorgänge erwähnt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe die zahlreichen Übereinstimmungen seiner Aussagen mit jenen der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen, ist demnach unzutreffend. Der Zeuge hat seine ungenauen Aussagen selber damit erklärt, dass zwischen ihm und dem Tatgeschehen eine hohe Hecke und eine Milchglasscheibe gestanden hätten. Die Zweifel des Obergerichts an der Authentizität der Aussagen sind somit nicht unbegründet. Wenn es aus diesem Grund weder auf den schriftlichen Bericht des Zeugen noch auf seine Aussagen abstellte, ist dies haltbar. Die Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen dieses Zeugen beruhen nicht allein auf den darin enthaltenen Widersprüchen, sondern insbesondere auch auf den Umständen des bezeugten Ereignisses. Die vorgebrachte Erklärung für die Widersprüche (mangelndes Erinnerungsvermögen) ist somit nicht geeignet, die Ausscheidung dieser Zeugenaussagen als willkürlich erscheinen zu lassen.
3.3 Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin ferner die Aufteilung des Sachverhaltes in zwei Phasen (Beschwerde S. 10 f.).
3.3.1 Das Obergericht führt dazu aus, die Erstinstanz habe das Geschehen zu Recht in zwei Phasen unterteilt: In der ersten Phase habe sich der Beschwerdegegner gewaltsam Zutritt zum Wasserhahn verschafft, um seinen Gartenschlauch abzumontieren. Darauf sei die Beschwerdeführerin in die Küche gegangen, um den Pfefferspray zu holen. Anschliessend habe sie begonnen, den Beschwerdegegner anzusprühen, worauf sich dieser wiederum gewalttätig zur Wehr gesetzt hat. Es habe zwischen den beiden Sequenzen einen klar erkennbaren Unterbruch gegeben (angefochtenes Urteil S. 14).
3.3.2 Dass die kantonalen Instanzen die Unterteilung in zwei Phasen allein deshalb vornehmen, weil sie davon ausgehen, der Gang in die Küche habe längere Zeit in Anspruch genommen, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Die Unterteilung kann durchaus auch aufgrund anderer sachlicher Kriterien erfolgt sein, beispielsweise unter Berücksichtigung der An- bzw. Abwesenheit der Streitparteien am Ort der Auseinandersetzung oder des Andauerns der Gefährdung von Rechtsgütern. Mit ihren Ausführungen darüber, wie schnell sich der Gang in die Küche abgespielt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin demnach Willkür nicht darzutun.
3.4 Als offenkundig unrichtig bezeichnet die Beschwerdeführerin sodann die Feststellung, sie habe dem Beschwerdegegner im Wege gestanden, als er den Schlauch vom Wasserhahn habe abmontieren wollen. Sie sei vielmehr mit dem Zeugen A.________ am Diskutieren gewesen, als der Beschwerdegegner aufgetaucht sei.
Das Diskutieren mit einem Nachbarn schliesst ein im-Weg-Stehen nicht aus. Dieser Einwand ist appellatorisch.
3.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, bei der Würdigung der von ihr erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen sowie der Beschädigung ihrer Brille habe das Obergericht die Maxime "in dubio pro reo" in willkürlicher Weise zu Gunsten des Beschwerdegegners angewendet (Beschwerde S. 12 ff.).
3.5.1 Zu den Handgreiflichkeiten des Beschwerdegegners in der Phase 1 führt das Obergericht aus, dieser habe nicht bestritten, die Beschwerdeführerin mit sanfter Gewalt an den Oberarmen zur Seite gestellt zu haben. Er habe zugegeben, sie ins Gesicht geschlagen bzw. mit der offenen Hand, evtl. mit dem Knöchel am Kinn getroffen zu haben. Die Schilderung der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung, sie habe einen Kinnhaken erwischt, sei hingegen übertrieben; dagegen spreche die Lage der fotografisch dokumentierten Verletzung. Von Faustschlägen gegen den Kopf und den Oberkörper könne in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" nicht ausgegangen werden. Ausser der Schwellung am Kinn seien am Kopf keine weiteren Verletzungen fotografisch festgehalten. Die zwei Hämatome am Oberkörper könnten auch von den Handgreiflichkeiten in der zweiten Phase herrühren (Urteil des Obergerichts S. 17 f.) und dürften dem Beschwerdegegner in der ersten Phase deshalb nicht angelastet werden.
Bezüglich der zweiten Phase trifft das Obergericht folgende Feststellungen: Der Beschwerdegegner habe sich mit einem Ende des Gartenschlauchs zur Wehr gesetzt, wobei die Intensität der Schläge sicher nicht nur in einem Antippen bestanden habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin mehrere - allerdings nicht überaus gravierende und am Folgetag kaum mehr sichtbare - Striemen auf dem Rücken davongetragen. Ob neben dem Rücken noch weitere Körperstellen der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, müsse gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" offen bleiben.
3.5.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, weshalb die Verletzung an ihrer Kinnbacke zwingend durch einen Faustschlag und nicht allenfalls auch durch einen Schlag mit dem Knöchel verursacht worden sei. Anders als sie glauben machen will, geht das Obergericht im Übrigen nicht davon aus, es habe sich nur um einen leichten Schlag gehandelt.
3.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verletzungen auf ihrem Rücken seien auf die Schläge mit dem Schlauch zurückzuführen, besteht Übereinstimmung mit dem Obergericht.
3.5.4 Bezüglich der beiden Hämatome am vorderen Oberkörper beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Arztzeugnis, wonach die Verletzungen durch Faustschläge und Schläge mit dem Schlauch verursacht worden sein könnten. Das Arztzeugnis steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Obergerichts, welches eine Verursachung der Hämatome durch die Schläge mit dem Schlauchende für möglich hält. Dass die erwähnten Hämatome nur durch Faustschläge und damit nur in der ersten Phase der Auseinandersetzung verursacht worden sein könnten, ist dem Arztzeugnis nicht zu entnehmen.
3.5.5 Bei der Beurteilung der Tathandlungen in der Phase 2 führt das Obergericht aus, zwar habe es offen gelassen, ob neben den Striemen auf dem Rücken weitere Verletzungen auf die Schläge mit dem Gartenschlauch zurückzuführen seien. So oder anders sei jedoch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt (Urteil des Obergerichts S. 24). Für die rechtliche Qualifikation der Tathandlungen des Beschwerdegegners ist demnach nicht massgeblich, ob er der Beschwerdeführerin nur einen Teil der Verletzungen oder alle beigebracht hat. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese Erwägung des Obergerichts in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde keine Einwände. Willkür ist deshalb zumindest im Ergebnis zu verneinen.
3.5.6 Mit dem Loch in der Brille der Beschwerdeführerin haben sich die kantonalen Instanzen eingehend auseinander gesetzt: Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner ihr mit dem Schlauch ins Gesicht geschlagen, worauf die daran befestigte Metallkuppelung das eine Brillenglas zerstört habe. Der Beschwerdegegner bestreitet dies. Die Brille sei lediglich durch die Handgreiflichkeiten etwas hinuntergerutscht. Der Optiker der Beschwerdeführerin sagte aus, er habe noch nie ein Brillenglas aus Kunststoff mit einem Loch in der Mitte gesehen. Bei Gewalteinwirkung sei normalerweise eine Bruchstelle die Folge. Dazu brauche es aber eine harte Unterlage und einen Schlag mit einem Hammer. Ein Versuch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat ergeben, dass mehrmalige und massive Gewalteinwirkung und zudem eine harte Unterlage nötig sind, damit das Kunststoffglas zerspringt. Aufgrund dieser Erhebungen schliessen die kantonalen Instanzen eine Zerstörung des Brillenglases in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Weise aus, da eine solche wesentlich stärkere Spuren in ihrem Gesicht hätte hinterlassen müssen als die festgestellten Verletzungen (Urteil des Obergerichts S. 19 f.; erstinstanzliches Urteil S. 19 act. 163). Was die Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung der Beweise vorbringt, ist rein appellatorisch und ausserdem aktenmässig nicht belegt. Darauf ist nicht einzutreten.
3.6 Im Zusammenhang mit der ihr vorgeworfenen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, die kantonalen Instanzen hätten bei der Beweiswürdigung die Maxime "in dubio pro reo" missachtet (Beschwerde S. 15 f.).
3.6.1 Das Obergericht führt aus, die Beschwerdeführerin habe in der Küche einen Pfefferspray geholt, sei wieder in den Garten gegangen und habe aus einer Distanz von 1 m auf den Beschwerdegegner gesprayt. Bei einer solchen Distanz könne das Ziel nicht verfehlt werden. Von einem ungezielten Einsatz könne deshalb keine Rede sein (angefochtenes Urteil S. 18).
Das Obergericht knüpft mit seiner Würdigung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Distanz an. Das Vorbringen, es gebe keinen Anhaltspunkt für einen gezielten Einsatz des Sprays, stösst damit ins Leere. Wäre die Beschwerdeführerin im Übrigen so verängstigt und benommen gewesen, wie sie in der Beschwerde glauben machen will, so wäre sie wohl im Haus geblieben.
3.6.2 Zur Schwere der körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdegegners erwägt das Obergericht, gemäss seinen eigenen Angaben sei er auf dem linken Auge vorübergehend vollkommen blind gewesen und das rechte Auge habe gebrannt. Am Anfang habe er dann verschwommen gesehen und es habe geschmerzt. Das Auge sei immer schlimmer geworden. Als der Arzt ihn (etwa vierzig Tage nach dem Tatzeitpunkt) ins Inselspital eingewiesen habe, habe er bereits nicht mehr viel vom Vorfall gespürt. Diese Angaben wertete das Obergericht als glaubhaft, da Einsätze von Pfefferspray erwünschterweise genau diese Wirkung erzielten. Die bei den ärztlichen Untersuchungen diagnostizierten Rötungen, Schwellungen und die ausgeprägte Konjunktivitis seien am ehesten auf die Pfeffersprayattacke zurückzuführen (Urteil des Obergerichts S. 23 f.).
Die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin darüber, was der Beschwerdegegner ihr in der Zeit nach der fraglichen Auseinandersetzung noch alles angetan haben soll (Beschwerde S. 16), finden weder im angefochtenen Urteil noch in den übrigen Akten eine Grundlage. Ein sachlicher Zusammenhang zur vorliegenden Frage ist im Übrigen nicht ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten.
Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin basiert die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht auf Vermutungen. Das Obergericht trifft seine Feststellungen vielmehr gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners. Es überprüft deren Glaubhaftigkeit, indem es sie mit den notorischen Wirkungen des Pfeffersprays vergleicht und mit den Befunden, die in den zwei ärztlichen Berichten enthalten sind. Der Einwand, die Befunde könnten allenfalls auch auf andere Ursachen wie etwa Pollen, Staub, Kosmetik, Viren oder Bakterien zurückgeführt werden, ist rein appellatorisch, fehlt doch vorliegend jeglicher Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer weiteren Ursache. Worin der behauptete krasse Widerspruch mit der Aktenlage bestehen soll, ist nicht dargetan. Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Beweiswürdigung nicht geeignet, erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Augenverletzung des Beschwerdegegners und ihrer Verursachung durch die Pfeffersprayattacke zu wecken.
3.7 Soweit auf die Rügen in der staatsrechtlichen Beschwerde einzutreten ist, sind sie alle abzuweisen.
III. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe ein Notwehrrecht ihrerseits bundesrechtswidrig verneint. Es habe den Sachverhalt zu Unrecht in zwei Phasen aufgeteilt. Der Beschwerdegegner habe sie tätlich angegriffen. Unmittelbar danach habe sie den Pfefferspray eingesetzt. Durch seinen grundlosen widerrechtlichen tätlichen Angriff und sein Verweilen am Tatort habe der Beschwerdegegner sie provoziert, ja er sei nicht nur an Ort und Stelle geblieben, sondern habe sich zum Wasserhahn begeben, der sich unmittelbar neben ihrem Kücheneingang befunden habe. Wenn sie den Pfefferspray einige Schritte vom Tatort entfernt in der Küche geholt habe, sei dies wie in BGE 107 IV 12 noch als Abwehr gegen den unberechtigten Angriff zu qualifizieren. Das Rechtsgut Leib und Leben sei höher einzustufen als das Rechtsgut Eigentum, welches im angerufenen Entscheid in Frage stehe. Zum Schutz des ersteren müsse deshalb eine weitergehende Abwehr zulässig sein.
4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Ob die Abwehr angemessen ist, hängt unter anderem von der Bedeutung des angegriffenen Rechtsgutes ab und von der Wichtigkeit des Rechtsgutes, das durch die Abwehr verletzt wird. Unabhängig von der Bedeutung der involvierten Rechtsgüter setzt die Abwehr in jedem Fall einen Angriff voraus, der weder vergangen noch zukünftig sondern gegenwärtig und konkret ist (Urteil 6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 3b, vgl. auch BGE 122 IV 1 E. 2b und 3a zu Art. 34 Ziff. 1 StGB).
4.2 Im erstinstanzlichen Urteil, auf welches das Obergericht verweist, wird hierzu Folgendes ausgeführt: Nach den Handgreiflichkeiten des Beschwerdegegners habe sich die Beschwerdeführerin in die Küche begeben, um den Pfefferspray zu holen. Der Beschwerdegegner sei draussen stehen geblieben und habe keine Anstalten getroffen, ihr zu folgen. Die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die Küchentüre von innen abzuschliessen. Da sich auch ihr Partner in der Wohnung befunden habe, hätte sie sich dort sicher fühlen können. Dennoch sei sie wieder in den Garten getreten. In diesem Moment sei der Beschwerdegegner mit dem Aufrollen des Schlauches beschäftigt gewesen (Urteil des Obergerichts S. 24; erstinstanzliches Urteil S. 23 f. act. 167 f.).
4.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, steht hier ein Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit in Frage. Im Zeitpunkt, als sie den Pfefferspray zum Einsatz brachte, war indes kein Angriff auf dieses Rechtsgut im Gang (erstinstanzliches Urteil S. 23 act. 167). Im Entscheid, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, führte das Bundesgericht demgegenüber ausdrücklich aus, dass der Angriff im Zeitpunkt der Abwehrhandlung noch andauerte (BGE 107 IV 12 E. 2 S. 14). Der zitierte Entscheid unterscheidet sich somit wesentlich vom vorliegenden Fall. Wenn das Obergericht hier eine Notwehrsituation verneint, verstösst es demnach nicht gegen Bundesrecht.
5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die obergerichtliche Erwägung, die Nutzung des Wasserhahns stelle ein notwehrfähiges Recht dar.
Das Obergericht macht diese Aussage bei der rechtlichen Beurteilung der Handgreiflichkeiten des Beschwerdegegners in der ersten Phase. In der Folge verneint es jedoch ein Notwehrrecht des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang. Die Erwägung ist somit für den Urteilsspruch nicht relevant, weshalb der dagegen erhobene Einwand ins Leere stösst. Ein Notwehrrecht gestehen die kantonalen Instanzen dem Beschwerdegegner hingegen in der zweiten Phase zu, als er sich durch Schläge mit dem Gartenschlauch gegen die Pfeffersprayattacke zur Wehr setzte. Dieser Angriff richtete sich gegen seine körperliche Unversehrtheit, die zweifellos ein notwehrfähiges Rechtsgut darstellt.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht sei zu Unrecht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen, die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Schmerzen und Sehstörungen seien auf den Einsatz des Pfeffersprays zurückzuführen. Diese Schlussfolgerung sei offensichtlich unrichtig. Das Obergericht hätte vielmehr zu ihren Gunsten annehmen müssen, dass die Bindehautentzündung des Beschwerdegegners eineinhalb Monate nach dem Zwischenfall eine andere Ursache gehabt habe.
6.1 Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Behörden gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Tatsächliche Feststellungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen, sind jedoch nicht verbindlich und können frei überprüft werden (Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, N. 171; BGE 116 IV 306 E. 2b; 115 IV 189 E 4b; 104 IV 18 E. 3, 192 E. 2b).
6.2 Wie bei der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgeführt, basiert die obergerichtliche Beurteilung der gesundheitlichen Folgen der Pfeffersprayattacke für den Beschwerdegegner vornehmlich auf dessen Aussagen. Auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt sich das Obergericht lediglich hilfsweise zur Überprüfung der Plausibilität der Aussagen. Zudem berücksichtigt es den Arztbericht vom 27. Juli 2001, wonach der Einsatz eines Pfeffersprays die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursachen kann. Die in Frage stehende Feststellung ist demnach für den Kassationshof verbindlich. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" geltend macht, ist darauf im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin nicht einzutreten (Art. 269 Abs. 2 BStP).
7.
Aus diesen Gründen sind sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Urteil in der Sache selbst werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht auszusprechen, da diesem keine Kosten entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2003
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: