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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.550/2003 /bie
Urteil vom 18. November 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser, Nordstrasse 8, 9532 Rickenbach b. Wil,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Z.________,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Art. 29 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
Im Januar 1996 eröffnete X.________ in Bazenheid die "Heilpädagogische Lebensgemeinschaft A.________". In diesem Heim für Behinderte lebte u.a. der inzwischen verstorbene Y.________, der an Schizophrenie litt. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. Juli 1997 Anklage gegen X.________ wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil von zwei Heimbewohnerinnen; mit Zusatz-Anklageschrift vom 7. März 2001 erhob sie ausserdem Anklage wegen mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil von Y.________.
B.
Das Bezirksgericht Münchwilen sprach X.________ mit Urteil vom 12. September 2001 der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit acht Monaten Gefängnis. Der bedingte Strafvollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren gewährt.
C.
Auf Berufung von X.________ stellte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 21. Mai 2002 das Verfahren in verschiedenen Punkten zufolge Verjährung ein. Es sprach X.________ der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung gegenüber Wehrlosen, begangen gegen Y.________, schuldig, und bestrafte ihn mit drei Monaten Gefängnis bedingt. Das Obergericht ging davon aus, dass die Verletzungen durch die von X.________ angewandte Therapie des "In-Sich-Selbst-Zurückfindens" verursacht worden seien, wobei aber nicht erwiesen sei, dass X.________ die Verletzungen bei Y.________ durch ein aktives Handeln herbeigeführt habe. Es liege aber ein unechtes Unterlassungsdelikt vor, weil X.________ vertraglich die Betreuung des bei ihm platzierten Schwerstbehinderten übernommen habe und ihm damit die Garantenpflicht zugekommen sei, dafür zu sorgen, dass dieser nicht zu Schaden komme. X.________ habe eventualvorsätzlich gehandelt, weil er in Kauf genommen habe, dass Y.________ bei der Therapie Körperverletzungen erleide.
D.
Hiergegen erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Am 5. März 2003 hob der Kassationshof des Bundesgerichts das Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 2002 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes auf (6P.151/2002). X.________ sei in der Zusatz-Anklageschrift vom 7. März 2001 ein aktives Handeln vorgeworfen worden; der Anklagevorwurf sei in der Folge weder ergänzt noch abgeändert worden und das Obergericht habe den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des unechten Unterlassungsdelikts zu prüfen sei.
E.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 teilte der Präsident des Obergerichts dem Rechtsvertreter von X.________ sowie der Staatsanwaltschaft mit, dass das Gericht die Angelegenheit aufgrund des im obergerichtlichen Urteil vom 21. Mai 2002 geschilderten Sachverhalts und der entsprechend in Frage kommenden rechtlichen Subsumtion, einschliesslich des Vorliegens eines Unterlassungsdelikts, behandeln werde. Den Parteien wurde an der Berufungsverhandlung Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
F.
Am 8. Juli 2003 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. Es verurteilte X.________ wegen zweifacher vorsätzlicher einfacher Körperverletzung gegenüber Wehrlosen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, und erteilte ihm die Weisung, sich während der Dauer der Probezeit von vier Jahren nicht mehr als selbständiger Pädagoge oder als Betreuer von Behinderten zu betätigen; ausserdem habe er sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen.
G.
Hiergegen erhob X.________ am 17. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2003 sei in Disp.-Ziff. 1, 3, 4, 6a und b aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Schmidhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
H.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau beantragen, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. Z.________, der Bruder des verstorbenen Y.________, hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil in Strafsachen. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG; Art. 269 Abs. 2 BStP). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag, den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des Willkürverbots geltend gemacht, kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid bei Gutheissung der Beschwerde nur aufheben; dagegen kann es keinen eigenen Entscheid in der Sache treffen.
2.
Der Beschwerdeführer macht erneut eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend und, damit zusammenhängend, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK).
2.1 Er rügt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterlassungen seien nie mit der erforderlichen Präzision umschrieben worden, auch nicht im Sachverhalt des ersten obergerichtlichen Urteils, auf den sich das Obergericht im zweiten Berufungsverfahren gestützt habe. Im ersten obergerichtlichen Entscheid seien die Verletzungen als Folge einer vom Beschwerdeführer angeblich verwendeten und nicht näher definierten Therapie des "In-Sich-Selbst-Zurückfindens" dargestellt worden. Es sei völlig unklar, welche möglichen Unterlassungen das Gericht in diesem Zusammenhang im Auge gehabt habe. Mit der blossen Wiederholung der Verhandlung auf der Basis des ersten Urteils sei dieser Mangel nicht geheilt worden. Im neuen Urteil werde dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfen, er habe notwendige Massnahmen beim Baden und Duschen bzw. bei der Therapie von Y.________ unterlassen, insbesondere keinen zweiten Betreuer hinzugezogen. Damit seien dem Urteil neue Vorwürfe zugrunde gelegt worden, mit denen der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren nie konfrontiert worden sei und gegen die er sich deshalb nicht habe verteidigen können.
2.2 Es ist unstreitig, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Juni 2003, d.h. vor der zweiten Berufungsverhandlung, darauf hingewiesen wurde, das Obergericht werde die Angelegenheit aufgrund des im obergerichtlichen Urteil vom 21. Mai 2002 geschilderten Sachverhalts und der entsprechend in Betracht kommenden rechtlichen Subsumtion behandeln. Der Beschwerdeführer rügt die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise nicht grundsätzlich, sondern macht lediglich geltend, im ersten obergerichtlichen Urteil sei der Unterlassungsvorwurf nicht genügend konkretisiert worden. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
2.3 Im Urteil vom 21. Mai 2002 hatte das Obergericht zur Therapie des "In-Sich-Selbst-Zurückfindens" folgende Feststellungen gemacht: Kernstück dieser Therapie sei das Absenken der bisher in den Kliniken verabreichten Psychopharmaka gewesen, um die Eigenverantwortung der Behinderten wieder herzustellen (S. 26/27). Der Beschwerdeführer habe persönlich aggressive Insassen festgehalten, damit es ihnen besser gehe ("Haltemethode"; S. 23 f.). Dabei seien Verletzungen für den Fall in Kauf genommen worden, dass der Behinderte sich der Selbstverantwortung durch aggressives Verhalten entziehen wollte (S. 27). Das Obergericht ging davon aus, dass sich Y.________ entweder bei der "einsam im Separatzimmer ausgeübten Therapie" oder bei der vom Berufungskläger vorgetragenen "Badewannen-Begebenheit" verletzt habe (S. 28). Als Unterlassung wurde dem Beschwerdeführer dabei vorgeworfen, dass er keine Hilfe herbeiholte, wenn er nicht allein in der Lage war, Y.________ ohne Verletzungen aus der Badewanne zu heben (S. 28). Aus der Satzeinleitung "Nicht anderes gilt..." geht klar hervor, dass dieser Vorwurf sich auch auf die zuvor geschilderte "einsam im Separatzimmer ausgeübte Therapie" bezog, d.h. dass der Beschwerdeführer auch hierbei gehalten gewesen wäre, eine Drittperson beizuziehen, wenn er nicht alleine dafür sorgen konnte, dass der Behinderte bei der Therapie keine eigentlichen Körperverletzungen erlitt.
2.4 Auch im zweiten Urteil wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in gefährlichen Situationen - vorab beim Baden und Duschen, aber auch bei der durchgeführten Therapie von Y.________ - nie einen zweiten Betreuer beigezogen zu haben. Mit dieser Massnahme hätte verhindert werden können, dass Y.________ in der Dusche oder in der Badewanne stürzte und sich Verletzungen durch Anschlagen an Armaturen etc. zuzog, oder durch das Emporheben bzw. Festhalten durch den Beschwerdeführer allein Verletzungen erlitt (E. 3b/cc S. 14 des angefochtenen Entscheids).
2.5 Vergleicht man die zitierten Passagen, so handelt es sich um die gleichen Vorwürfe. Diese wurden schon im ersten obergerichtlichen Urteil genügend konkretisiert, so dass der Beschwerdeführer wusste, welche Unterlassungen ihm vorgeworfen wurden und sich dagegen verteidigen konnte. Dann aber liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verteidigungsrechte vor.
3.
Ferner rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
3.1 Er macht geltend, der Vorwurf des unterlassenen Beizugs eines weiteren Betreuers setze voraus, dass dies im konkreten Fall überhaupt möglich gewesen sei. Im Heim hätten normalerweise nicht mehr als zwei Betreuer gleichzeitig gearbeitet; der Beizug eines zweiten Betreuers bei einer Problemsituation mit Y.________ hätte also bedeutet, dass der zweite Betreuer die rund fünf bis sechs anderen Betreuten hätten alleine lassen müssen; dies sei in vielen Fällen nicht zu verantworten gewesen. Es sei willkürlich, wenn das Obergericht diese Frage ohne Vornahme minimalster Abklärungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers beantworte.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass er als Heimleiter für die Organisation der Betreuung verantwortlich war und somit dafür sorgen musste, dass genügend Betreuer im Heim beschäftigt waren, um Körperverletzungen der Behinderten in Gefahrensituationen zu verhindern. Sollte dies nicht möglich gewesen sein, hätte er die Übernahme besonders schwieriger und gefährdeter Behinderter wie Y.________ ablehnen oder bei ihnen auf die Herabsetzung der Psychopharmaka verzichten müssen. Dann aber war das Obergericht nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zur Möglichkeit des Beizugs eines zweiten Betreuers vorzunehmen.
3.2 Der Beschwerdeführer hält ferner die Annahme des Obergerichts für willkürlich, wonach er gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er Verletzungen von Y.________ durch den Beizug eines zweiten Betreuers hätte verhindern können. Wenn ein psychiatrischer Patient ausser sich gerate, hätten zwei Betreuer gemeinsam zwar objektiv mehr Möglichkeiten, ihn zu kontrollieren; es könne jedoch auch passieren, dass der Betreute angesichts der Übermacht noch aggressiver reagiere und das Verletzungsrisiko damit noch grösser werde.
Das Obergericht stützte seine Annahme auf die im Urteil (S. 16/17) zitierten Aussagen des Beschwerdeführers zu gefährlichen Situationen, namentlich beim Herausheben Y.________s aus der Badewanne oder der Dusche. Es ist nicht willkürlich, wenn das Obergericht annahm, diese Art von Verletzungen hätten durch den Beizug eines zweiten Betreuers vermieden werden können. Folglich ist es auch nicht willkürlich anzunehmen, dass dies auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass es willkürlich sei, aus der vom Beschwerdeführer zugegebenen Tatsache, dass es - vor allem bei aggressiven Insassen - gelegentlich zu Verletzungen gekommen sei, zu schliessen, er habe diese generell in Kauf genommen bzw. eventualvorsätzlich nicht verhindert. Eine gänzliche Vermeidung von Verletzungen wäre nur möglich gewesen, wenn man die Betreuten isoliert oder fixiert hätte. Dies wäre aber gerade bei Y.________, bei dem die Ausbrüche unverhofft auftreten konnten, für den Betreuten unzumutbar gewesen.
Das Obergericht hat seine Feststellung jedoch auf weitere Indizien gestützt, namentlich auf die Aussagen B.________ (vgl. angefochtener Entscheid S. 17). Mit diesen Beweiselementen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung des Obergerichts im Ergebnis willkürlich ist. Auf seine diesbezügliche Rüge ist deshalb nicht einzutreten ist.
3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe, auch nach nochmaliger Prüfung der Akten, die vom Obergericht vermeintlich gefundenen Unterlassungen nicht bestätigt, sondern eine allfällige Unterlassung lediglich bei der Medikamentenabgabe gesehen. Dies belege, dass zumindest erhebliche Zweifel bezüglich der Stichhaltigkeit der vorinstanzlichen Argumentation bestünden. Richtigerweise hätte dies zum Freispruch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" führen müssen.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher und mehrfach begangener einfacher Körperverletzung in drei Fällen beantragt, allenfalls begangen durch Unterlassen (angefochtener Entscheid S. 6). Für den Fall, dass von einem unechten Unterlassungsdelikt ausgegangen werde, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Medikamentendosierung "selbstherrlich" zurückgenommen habe, worauf Y.________ aggressiv geworden sei. Ein entsprechender Entscheid könne nur unter Beizug von Ärzten und offener Kommunikation des entsprechenden Entscheids samt möglichen Risiken und dazu adäquaten Vorsichtsmassnahmen getroffen werden; all dies habe der Beschwerdeführer unterlassen (angefochtener Entscheid, S. 6 unten). Damit warf auch die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, die gebotenen Vorsichtsmassnahmen - wie z.B. den Beizug eines zweiten Betreuers - unterlassen zu haben, sah allerdings den Schwerpunkt des Vorwurfs bereits im Vorfeld, bei der Reduktion der Medikamentendosierung. Diese Einschätzung unterscheidet sich nur in Nuancen von derjenigen des Obergerichts und ist nicht geeignet, erhebliche Zweifel zu begründen, die nach der Maxime "in dubio pro reo" zum Freispruch des Beschwerdeführers führen müssten. Im Übrigen ist das Gericht zwar an den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21).
4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
a) Es werden keine Kosten erhoben.
b) Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser, Rickenbach, wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: