BGer 5A.18/2003 |
BGer 5A.18/2003 vom 19.11.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A.18/2003 /bnm
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Urteil vom 19. November 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsberatung Muhajir,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Juli 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1957 in Ghana) reiste im Juni 1988 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches am 22. März 1989 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hatte vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement keinen Erfolg; X.________ wurde Frist bis zum 15. Mai 1990 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
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B.
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Am 12. April 1990 heiratete X.________ die Schweizerbürgerin Y.________ (geb. 1945). Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich und ersuchte am 10. Juni 1994 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG. Bei der Prüfung des Gesuches stellte das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) fest, dass er am 30. Mai 1994 wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt und ihm eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt worden war. Mit dem Hinweis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht erfolgen könne, solange die Probezeit nicht abgelaufen sei, wies das BAP das Einbürgerungsgesuch am 2. Juni 1995 formlos ab.
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X.________ stellte im Herbst 1996 ein zweites Gesuch. In diesem Zusammenhang hatte er und seine Ehefrau am 7. Mai 1997 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebe. Er wurde auch darüber informiert, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. X.________ erhielt mit Verfügung des BAP vom 23. Juni 1997 durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht.
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C.
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C.a Unter Hinweis auf Art. 41 BüG liess Y._______ dem BAP am 2. Juli 1998 durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, X.________ habe ihr noch am selben Tag, an dem sie die Erklärung vom 7. Mai 1997 unterzeichnet hätten, gesagt, dass er sie verlassen werde. Am 25. Mai 1997 sei er dann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seit dem 1. Januar 1998 sei die Ehe auch gerichtlich getrennt. Gestützt auf dieses Schreiben eröffnete das inzwischen zuständig gewordene Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) bzw. IMES (Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X.________. Nachdem der Kanton Basel-Stadt als Heimatkanton von X._______ seine Zustimmung am 26. März 2001 erteilt hatte, erklärte das BFA mit Verfügung vom 14. Mai 2001 die am 23. Juni 1997 erfolgte erleichterte Einbürgerung für nichtig.
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Z.________ (geb. 25 Juni 1981), welche gemeinsam mit ihrem Vater eingebürgert worden war, sich hier in einer Ausbildung befand und weiterhin bei ihrer schweizerischen Stiefmutter lebte, wurde vom BFA gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG ausdrücklich vom Verfahren betreffend Nichtigerklärung ausgenommen.
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C.b Die von X.________ gegen die Verfügung des BFA erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 15. Juli 2003 ab.
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D.
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Mit Eingabe vom 15. August 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Verfügung des EJPD sei aufzuheben. Er ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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E.
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Das EJPD schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2003 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b, Art. 105 Abs. 1 und Art. 114 Abs. 1 OG; BGE 121 II 473 E. 1b S. 477). Neue Rechtsbehauptungen (rechtliche Nova) sind zulässig (BGE 118 II 243 E. 3b S. 246; Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., 1998, Rz. 3.64 S. 111/112).
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1.2 Zur "materiellen Begründung im engeren Sinn" verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde an das EJPD. Dieser generelle Verweis ist unzulässig, denn die Begründung muss in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst enthalten sein (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 129 II 401 E. 3.2 S. 406, mit Hinweis).
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2.
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2.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG (SR 141.0) nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist. Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).
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Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b).
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2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe den Mietvertrag für seine eigene Wohnung bereits am 26. August 1997 (Mietbeginn: Oktober 1997) unterzeichnet. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung müsse die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - zumindest von Seiten des Beschwerdeführers - als beschlossene Sache angesehen werden. Nur gut zwei Monate vorher sei der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert worden; dies auf Grund der Annahme, dass er, wie er dies noch in der Erklärung vom 7. Mai 1997 bestätigt gehabt habe, nach wie vor in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebe. Er mache nicht geltend, dass in der Zeit zwischen der Erklärung bzw. Einbürgerung und dem Abschluss eines Mietvertrages für die eigene Wohnung etwas Besonderes vorgefallen wäre, das seinen Ehewillen abrupt zerstört haben könnte. Es widerspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine während sieben Jahren gelebte, tatsächliche, stabile eheliche Gemeinschaft ohne besonderen Vorfall innert so kurzer Zeit von einem Tag auf den andern zerbrechen könne. Dem Entschluss zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gehe normalerweise ein längerer Prozess der Entfremdung voraus. Das EJPD fährt fort, der Schluss, es müsse schon lange vor der Unterzeichnung des Mietvertrages keine stabile Ehe mehr bestanden haben, werde durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer zugestandenermassen seit dem 25. Mai 1997 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung übernachtet gehabt habe. Das IMES (vormals BFA) habe dem Beschwerdeführer damit zu Recht vorgeworfen, die Einbürgerung erschlichen zu haben.
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2.3
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2.3.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen vorerst geltend, es könne erst ab dem 1. Oktober 1997, als er eine eigene Wohnung bezogen habe, von einer faktischen Trennung gesprochen werden, was aber nach der Einbürgerung geschehen sei. Der Einwand geht fehl, denn gibt doch der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren zu, ab dem 25. Mai 1997 nicht mehr zu Hause übernachtet zu haben, also nur knapp einen Monat vor der erleichterten Einbürgerung am 23. Juli 1997 und rund zwei Wochen nach der Erklärung, in einer stabilen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft zu leben. Entgegen seiner Ansicht wäre er gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörde über die in der Ehe aufgetretenen Schwierigkeiten zu informieren. Dass die Ehe nach der 1998 erfolgten richterlichen Trennung erst nach 12 Jahren Dauer geschieden worden sein soll, ist ohne Belang. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Spätestens mit dem Auszug aus der Wohnung war die Bedingung der Ehegemeinschaft nicht mehr erfüllt, und der Beschwerdeführer trägt keine Gründe vor, warum trotz seines Wegzugs die Ehe dennoch intakt gewesen sein soll (dazu: BGE 121 II 49 E. 2b S. 51/52). Dass sich die Ex-Ehefrau damals in einer schweren psychischen Krise befunden habe und die Ehe durch materielle Sorgen belastet gewesen sein soll, vermöchte einen Auszug in keiner Weise zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wäre in einer solchen Situation verpflichtet gewesen, seiner Ex-Ehefrau die notwendige Unterstützung zu gewähren (Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 ZGB). Haltlos ist schliesslich der Einwand, die Vorinstanzen hätten sich auf "allgemeine Widerrufsgründe" berufen, was unzulässig sei. Das EJPD hat die in Art. 27 BüG niederlegten Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung - insbesondere Art. 27 Abs. 1 lit. c - und die darauf basierende Rechtsprechung eindeutig beachtet.
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2.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich im Zeitpunkt der Nichtigerklärung bereits seit fast 13 Jahren in der Schweiz aufgehalten, und gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG könne die Einbürgerung nicht für nichtig erklärt werden. Diesem Umstand hätte die Vorinstanz Rechnung tragen müssen.
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Das EJPD hat diesem Argument entgegengehalten, derjenige, der sich im erleichtertem Verfahren nach Art 27 BüG einbürgern lasse, geniesse gegenüber dem ordentlichen Verfahren sehr weitgehende Privilegien, die gerade in der ehelichen Gemeinschaft begründet würden, solle doch das Ehepaar ein gemeinsames Bürgerrecht haben. Liege keine eheliche Gemeinschaft mehr vor, bestehe deshalb kein Anlass für die entsprechende Privilegierung. Dem einbürgerungswilligen Ausländer bleibe nur noch der Weg über das ordentliche Einbürgerungsverfahren. Vor diesem Hintergrund erschiene es deshalb zweifellos unangebracht, bei einem Ausländer, der ungerechtfertigterweise in den Genuss der Privilegien der erleichterten Einbürgerung gelangt sei, weil er den Behörden erhebliche Tatsachen verheimlicht habe, von der Nichtigerklärung abzusehen, bloss weil er möglicherweise die zeitlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllen würde.
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Diese Auffassung verletzt weder den Grundsatz der Rechtsgleichheit noch denjenigen der Verhältnismässigkeit, wie der Beschwerdeführer meint, sondern ist bundesrechtskonform.
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2.4 Nach dem bisher Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, dass seitens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht gegeben waren, nicht zu beanstanden.
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3.
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Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, er habe mit der Einbürgerung in der Schweiz sein heimatliches Bürgerrecht (Ghana) automatisch verloren und sei mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung staatenlos geworden; diese Tatsache müsse von Amtes wegen berücksichtigt werden. Der Einwand wird mit keinem Wort näher begründet.
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3.1 Gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951 (BBl 1951 II 669) hat das schweizerische Recht sich seit der Gründung des Bundesstaates bemüht, Staatenlosigkeit als Folge des schweizerischen Rechts zu vermeiden. Jeder Mensch solle eine Staatsangehörigkeit besitzen, aber nur eine; Staatenlosigkeit und Doppelbürgerrecht sollten jedoch nicht bestehen (S. 676). In den einleitenden Voten in den Räten zur Gesetzesnovelle war denn auch die Vermeidung von Staatenlosigkeit einerseits und von Doppelbürgerrecht anderseits eines der Hauptanliegen (Sitzung des Nationalrats vom 26. September 1951, AB S. 744 und 749; Sitzung des Ständerats vom 19. März 1952, AB S. 71). Mit Bezug auf das Doppelbürgerrecht hat in der Zwischenzeit ein Meinungsumschwung stattgefunden, bekämpft doch die Schweiz seit 1992 eine zweifache Staatsangehörigkeit nicht mehr (Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1957 Ziff. 2.5.2.3).
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3.2 Die Schweiz ist dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (SR 0.142.40) und demjenigen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973 beigetreten (SR 0.141.0); das Letztere befasst sich nur mit der Staatenlosigkeit von Kindern. Gemäss Art. 38 Abs. 1 BV regelt der Bund Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption; er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erleichtert er die Einbürgerung staatenloser Kinder. Für staatenlose (mündige) Personen sind erleichterte Einbürgerungen nur im Rahmen der im Abs. 1 genannten Fälle möglich, denn es muss der expliziten Ablehnung der erweiterten Fassung von Abs. 3 durch das Schweizer Volk Rechnung getragen werden. Zwar ist die Schweiz infolge der Ratifizierung des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Art. 32) verpflichtet, deren Einbürgerung zu erleichtern, doch ist eine Vorlage für eine entsprechende Verfassungsänderung am 4. Dezember 1983 vom Souverän verworfen worden (Felix Hafner/Denise Buser, in: Die Schweizerische Bundesverfassung [Hrsg.: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender], S. 509 unter Hinweis auf Grisel, in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [Hrsg.: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler], N. 56 zu Art. 44; gleicher Meinung auch: Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 373 Rz. 1315; zur Abstimmung vom 4. Dezember 1983: BBl 1984 I 614).
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3.3 Das EJPD führt in seiner Vernehmlassung aus, ghanaische Staatsangehörige hätten gestützt auf den Citizenship Act 2002 (Act 591), in Kraft getreten am 3. Juli 2002, die Möglichkeit, ihr angestammtes Staatsbürgerrecht nebst einem neu erworbenen zu behalten, und falls sie es verloren hätten, wieder zu erlangen.
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Falls der Beschwerdeführer, wie er behauptet, staatenlos geworden ist, kann dieser Umstand nach Franz-Xaver Burger für ihn als Familienoberhaupt, das für den Erschleichungstatbestand verantwortlich ist, die Nichtigkeit nicht verhindern. Für seine Familienmitglieder, die an der Erschleichung unbeteiligt sind, muss die drohende Staatenlosigkeit die Ausnahme von der Nichtigkeit begründen, umso mehr als die Bekämpfung der Staatenlosigkeit ein wesentliches Element schweizerischer Bürgerrechtsgesetzgebung ist (Die erleichterte Einbürgerung, Diss. Bern 1971, S. 150; anderer Ansicht mit Bezug auf die Nichtigkeit für einen Gesuchsteller: Oskar Etter, Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts, Diss. Zürich 1945, S. 125/126). Diesen Grundsatz haben die Vorinstanzen hinsichtlich der Tochter des Beschwerdeführers beachtet, denn ihr wurde - wie erwähnt - das Schweizer Bürgerrecht nicht aberkannt. Dass seitens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht gegeben waren, er somit den Verlust des Schweizer Bürgerrechts selbst zu verantworten hat, ist in E. 2 hiervor dargetan worden. Er hätte deshalb eine allfällige Staatenlosigkeit hinzunehmen, denn diese Rechtsfolge aufgrund einer Nichtigerklärung ist bewusst in Kauf genommen worden. Andernfalls wären potentiell Staatenlose vor einer Nichtigerklärung der Einbürgerung absolut geschützt; und eine Gleichstellung mit denjenigen Ausländern, welche die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erfüllen, ist mit der Absicht des Gesetzgebers, der wohl Staatenlosigkeit vermeiden, gleichzeitig aber auch vor allem die Bürgerrechtsehe unterbinden wollte (AB 1951, Nationalrat, S. 834 ff.), nicht vereinbar. Im Übrigen wird denn auch auf Grund der weiten völkerrechtlichen Schranken bei der innerstaatlichen Regelung der Staatsangehörigkeit Staatenlosigkeit nicht generell als völkerrechtswidrig angesehen; dies gilt namentlich - wie hier - für die selbstverschuldete Staatenlosigkeit (Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Auflage, München 2001, Rz. 92 S. 166).
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4.
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Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten weder Art. 27 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie den Entscheid des IMES (vormals BFA), mit welchem die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verfügt worden war, geschützt hat.
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5.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG), denn dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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