BGer U 381/2000 |
BGer U 381/2000 vom 19.11.2003 |
{T 7}
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U 381/00
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Urteil vom 19. November 2003
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
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B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband Q.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 28. Juli 2000)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1947 geborene gelernte Schreiner B.________ war ab 1981 als
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Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________, tätig. Er verletzte sich
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am 26. Oktober 1984 beim Tragen von Marmorplatten am Rücken und musste sich
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im Januar 1985 einer Chemonucleolyse L4/L5 und L5/S1 unterziehen. In der Zeit
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bis Februar 1997 traten vier Rückfälle ein. Im Mai 1997 wurde eine
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mikrotechnische Fenestration und Diskektomie L4/L5 rechts vorgenommen. Die
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer
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Unfallversicherer erbrachte für den Grundfall und die Rückfälle die
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gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen und
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erwerblichen Abklärungen stellte sie das Taggeld per 30. Juni 1998 ein und
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sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 1999 für die
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Unfallrestfolgen eine ab 1. Juli 1998 laufende Invalidenrente auf der
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Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % sowie eine
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Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit
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Einsprache hiegegen verlangte B.________ eine höhere Rente.
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Am 19. Januar 1999 erlitt der Versicherte einen fünften Rückfall. Die SUVA
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richtete vorübergehend erneut Taggeld aus. Am 13. April 1999 eröffnete sie
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B.________ schriftlich die Einstellung dieser Leistung auf den 25. April
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1999. Dies beanstandete der Versicherte mit Schreiben vom 16. April 1999.
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Der Unfallversicherer behandelte dieses Schreiben als Einsprache gegen seine
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als materielle Verfügung qualifizierte Mitteilung vom 13. April 1999 und wies
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sie, wie auch die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 1999, ab
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(Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999).
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A.b Im März 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum
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Rentenbezug an. Darüber wurde nach Lage der Akten bislang nicht verfügt.
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B. Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Mai 1999
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erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach
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zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Juli 2000 ab.
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C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung
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von Einspracheentscheid und kantonalem Gerichtsentscheid sei die Sache zur
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ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz resp. den Unfallversicherer
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zurückzuweisen, und es seien ihm Rentenleistungen in gesetzlicher Höhe
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auszurichten.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
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Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der am 27. Januar 1999 vom
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Unfallversicherer verfügten, mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999 und dem
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hier angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid vom 28. Juli 2000 bestätigten
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Invalidenrente.
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Hinsichtlich der Integritätsentschädigung blieb bereits die Verfügung vom 27.
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Januar 1999 unangefochten, und mit dem im Einspracheverfahren noch
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umstrittenen Taggeldanspruch setzt sich weder die kantonale Beschwerde noch
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die Verwaltungsgerichtsbeschwerde substanziiert auseinander, weshalb darauf
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nicht weiter einzugehen ist.
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2. Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid sind die
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Gesetzesbestimmung zum Anspruch auf eine Invalidenrente der
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Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 [in der hier massgebenden, bis 30. Juni
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2001 gültig gewesenen Fassung] und 2 UVG) sowie die Grundsätze über den für
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die Bejahung der anspruchsbegründenden Tatsachen mindestens erforderlichen
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Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa, 118
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V 289 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2), die
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Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V
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314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; ferner BGE 125 V 261 Erw. 4) und die
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Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 107 V 20 f.
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Erw. 2c; zudem BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400 je mit
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Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass
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die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten
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Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
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(Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit
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Hinweisen).
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Anzufügen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
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über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
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2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden
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Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Mai
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1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
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Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
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121 V 366 Erw. 1b).
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3. 3.1In Bezug auf die trotz der unfallbedingten Gesundheitsschädigung noch
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vorhandene Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides geht die
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SUVA davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, vorzugsweise
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sitzende Tätigkeiten mit kurzen Stehpausen ganztags bei voller Leistung
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auszuüben. In Betracht kommen etwa Arbeiten mit kleinen Gewichten, das
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Bedienen von Tastaturen, Kleinmontagen und Botengänge, wobei auch längere
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Gehstrecken bewältigt werden können. Hingegen sind ausgiebige
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Rotationsbewegungen sowie Arbeiten mit vornübergeneigtem Sitzen oder
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vornübergeneigtem Stehen zu vermeiden.
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Diese Beurteilung stützt sich auf die überzeugenden kreisärztlichen
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Untersuchungsberichte vom 11. Mai 1998 sowie - den fünften Rückfall mit
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berücksichtigend - 8. April 1999 und ist mit der Vorinstanz nicht zu
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beanstanden. Zu Recht haben Unfallversicherer und kantonales Gericht auch die
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Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen verneint, da hievon keine
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für die hier zu beantwortenden Fragen wesentlichen neuen Ergebnisse zu
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erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw.
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3.4 mit Hinweisen, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c mit Hinweis).
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3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der Versicherte
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habe im Juni 1999 eine Stelle als Verkaufsberater angetreten. Dieses
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Anstellungsverhältnis sei aber von der Arbeitgeberin am 22. März 2000
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gekündigt worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.
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Grund hiefür seien Rückenbeschwerden und eine berufsbedingte Schwerhörigkeit
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gewesen, welche Leiden die SUVA bei ihrer Beurteilung der verbliebenen
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Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt habe.
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Dass der Beschwerdeführer eine volle Leistung nur in einer in der zuvor
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dargelegten Weise dem Rückenschaden angepassten Tätigkeit erbringen kann, ist
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unbestritten. Diesem Erfordernis konnte im besagten Anstellungsverhältnis
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offensichtlich nicht entsprochen werden. Denn nach Darstellung in der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde führten lange Autofahrten ohne Pausen sowie das
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Vornüberbeugen des Rumpfes und Rotationsbewegungen, also gerade die
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Körperhaltungen und Bewegungsabläufe, welche gemäss der kreisärztlichen
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Zumutbarkeitsbeurteilung zu vermeiden sind, zu den die Leistungsfähigkeit
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beeinträchtigenden Rückenschmerzen. Wenn der Versicherte in diesem
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Arbeitsverhältnis gesundheitsbedingt nicht eine volle Leistung erbringen
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konnte, ergibt sich daraus mithin nicht, dass Gleiches auch für andere, der
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Behinderung besser angepasste Tätigkeiten gilt.
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Von Gehörproblemen ist in den Akten erstmals im Bericht des Hausarztes vom
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21. Mai 1997 die Rede, worin anamnestisch ein Tinnitus und eine
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Hochtonschwerhörigkeit aufgeführt werden. Sodann klagte der Beschwerdeführer
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gegenüber der Berufsberatung der Invalidenversicherung über eine
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Höreinschränkung im Sinne störender Geräusche bei bestimmten hohen Tönen
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(Bericht vom 24. Juli 1997), und es wird in einem Schreiben der Rehaklinik
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Y.________ vom 11. August 2000 eine Schwerhörigkeit diagnostiziert. In keinem
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der zahlreichen Arztberichte wird aber erwähnt, dass die Arbeitsfähigkeit des
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Versicherten wegen einer Gehörschädigung beeinträchtigt sei, geschweige denn
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ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen Leiden sowie einer
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dadurch bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens einerseits und dem
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versicherten Unfallereignis anderseits dargetan. Soweit mit dem - nicht näher
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begründeten - Hinweis auf eine berufsbedingte Schwerhörigkeit eine allenfalls
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unfallversicherungsrechtliche Leistungen auslösende Berufskrankheit im Sinne
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von Art. 14 UVV geltend gemacht werden sollte, hat es mit dem Hinweis sein
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Bewenden, dass ein solcher Sachverhalt nicht Gegenstand von
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Einspracheentscheid und vorinstanzlichem Verfahren bildete.
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3.3 Das bereits erwähnte Schreiben der Rehaklinik Y.________ vom 11. August
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2000 ist an den behandelnden Dr. med. A.________, Spez. Arzt für Psychiatrie
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und Psychotherapie FMH, gerichtet. Die Klinikärzte schliessen sich darin der
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Einschätzung dieses Arztes an, wonach der Beschwerdeführer aus körperlichen
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Gründen zu 70-75 % und wegen einer Depression resp. einer depressiven
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Verstimmung vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Dr. med. A.________ bestätigt
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in verschiedenen Eingaben im vorliegenden Verfahren, dass er den Versicherten
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weiter behandle und sich die physischen und psychischen Beschwerden, welche
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eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten, nicht verändert hätten.
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Der Beschwerdeführer hat gemäss eigener Darstellung Dr. med. A.________ erst
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im Januar 2000 zur Behandlung aufgesucht. Der Bericht der Rehaklinik beruht
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auf einer noch späteren Hospitalisation des Versicherten vom 15. März bis 5.
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April 2000. Dies wirft bereits die Frage auf, ob Psychiater und Klinikärzte
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überhaupt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden
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Zeitpunkt des Einspracheentscheides (Erw. 2 in fine hievor) vom 28. Mai 1999
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beschreiben, zumal sie sich nicht entsprechend äussern, und ein psychisches
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Leiden in den vorhergehenden, immerhin einen Zeitraum von rund 16 Jahren
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umfassenden Arztberichten auch nirgends erwähnt wird. Die Stellungnahmen von
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Psychiater und Klinik sind sodann sehr kurz gehalten, und es wird darin in
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keiner Weise ein kausaler Zusammenhang zwischen den aufgeführten Leiden und
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dem versicherten Unfallereignis hergestellt. Sie vermögen schon von daher
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ebenfalls nicht, die eingehend begründeten kreisärztlichen Feststellungen in
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Frage zu stellen, oder in Bezug auf die hier zu beurteilende unfallbedingte
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Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides die
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Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zu begründen.
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4. Streitig und zu prüfen bleiben mittels Einkommensvergleich die erwerblichen
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Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Massgebend hiefür sind
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die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginnes (BGE 129 V 222,
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128 V 174).
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4.1 SUVA und kantonales Gericht gehen von einem mutmasslichen
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Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ohne unfallbedingte
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Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) im Jahr 1998 (Rentenbeginn) von Fr.
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81'000.- aus. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein
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wesentlich höheres Valideneinkommen geltend gemacht.
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4.1.1 Im Zeitpunkt des Unfalles vom 26. Oktober 1984 arbeitete der
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Beschwerdeführer als Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________.
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Danach war er beim gleichen Arbeitgeber (resp. dessen Rechtsnachfolgerin
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Z._________ AG mit dem ehemaligen Arbeitgeber M.________ als Direktor) im
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Aussendienst, später als Verkaufstechniker tätig. Ab 1. September 1989 war er
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als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma R.________ und vom 1. September
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1990 bis 30. Juni 1992 als Verkaufsleiter Region Bern bei der Firma
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K.________ AG angestellt. In der Folge war er arbeitslos.
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Der Bruttojahresverdienst des Versicherten als Küchenmonteur belief sich im
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Unfallzeitpunkt auf Fr. 43'550.- im Jahr (Unfallmeldung vom 29. Oktober 1984)
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und als Verkaufstechniker beim Rückfall vom 26. August 1987 auf Fr. 63'552.(einschliesslich Provision; Unfallmeldung vom 15. September 1987). Im Jahr
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1998 hätte der Beschwerdeführer als bewährter Küchenmonteur bei der
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Z.________ AG mutmasslich einen Bruttolohn von Fr. 78'000.- bezogen (Angabe
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des Direktors M.________ vom 24. Februar 1998). Diese Einkommenszahlen lassen
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die Annahme eines Einkommens ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung von
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Fr. 81'000.- nicht als unrealistisch tief erscheinen. Nichts anderes ergibt
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sich aus den - teilweise auch vom erzielten Umsatz abhängig gemachten -Lohnangaben für Küchenmonteure und -verkäufer, welche die SUVA bei
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verschiedenen anderen Arbeitgebern eingeholt hat.
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4.1.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung eines höheren
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Valideneinkommens im Wesentlichen auf den im damaligen Anstellungsverhältnis
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bei der K.________ AG bezogenen Jahreslohn von Fr. 104'000.- (13 x Fr.
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8000.-), der bis zum Jahr 1998 weiter angestiegen wäre.
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Gemäss Fax der K.________ AG vom 21. Juli 1998 an die SUVA wäre das
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Monatseinkommen des Beschwerdeführers bei einer Fortführung der Anstellung
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tatsächlich von Fr. 8000.- in den Jahren 1990-1992 auf Fr. 8470.- im Jahr
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1998 angewachsen. Diese Lohnangaben wurden indessen in der Folge korrigiert.
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Am 28. September 1998 hielt das Unternehmen fest, dass mit der
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vorgezeichneten Lohnsteigerung einzig die Teuerung im besagten Zeitraum
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aufgerechnet worden sei. Indessen hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1998
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nicht einmal mehr das frühere Einkommen erzielen können. Dies sei auf eine
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verschlechterte Auftragslage und eine Neueinteilung der Verkaufsregionen
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zurückzuführen. Es gebe denn auch keine Vergleichspersonen im Betrieb mehr,
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die einen solchen Lohn erzielten. Der beste Küchenverkäufer verdiene noch Fr.
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5500.- (x 13). Bei einem Verbleib des Versicherten im Anstellungsverhältnis
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hätte man seinen Lohn wohl herabgesetzt. Sodann führte die K.________ AG mit
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Schreiben vom 29. September 1998 aus, der Monatslohn belaufe sich derzeit
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beim "Verkaufschef Gebiet VD" auf Fr. 6000.-, bei einem
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Aussendienst-Verkäufer für die ganze Schweiz auf Fr. 4500.- und bei einem
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Aussendienst-Verkäufer im 25km-Umkreis auf Fr. 3500.-. Bei einem Umsatz von
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Fr. 3'700'000.- und einer Provision von 0,8 % sei der erzielbare Monatslohn
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realistischerweise auf etwa Fr. 7000.- anzusetzen.
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Aus dem Gesagten wird deutlich, dass das in den Jahren 1990-1992 bei der
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K.________ AG bezogene Gehalt keine zuverlässige Grundlage für die Annahme
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eines Fr. 81'000.- übersteigenden Valideneinkommens im Jahr 1998 bilden kann.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er hätte ohne
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gesundheitliche Probleme bei einem anderen Arbeitgeber einen solchen höherer
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Lohn erzielt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Anstellung bei der
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K.________ AG endete per 30. Juni 1992 durch Kündigung der Arbeitgeberin. Den
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Anlass hiefür bildeten nicht etwa - gegebenenfalls durch den Unfall
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verursachte - Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers, sondern eine
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wirtschaftlich bedingte betriebliche Umstrukturierung, in deren Rahmen mit
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dem Versicherten einer der vier Verkäufer entlassen wurde. Die der Entlassung
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folgende Arbeitslosigkeit währte dann jedenfalls bis zur Berentung am 1. Juli
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1998 und wurde nach Lage der Akten nur durch eine befristete Tätigkeit des
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Beschwerdeführers in der Firma seiner Ehefrau unterbrochen. Es gelang ihm
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mithin über Jahre hinweg nicht, eine Anstellung zu finden, die hinsichtlich
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Funktion und Lohn mit der bei der K.________ AG innegehabten vergleichbar
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gewesen wäre. Dass hiefür nicht Unfallfolgen verantwortlich waren, ergibt
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sich schon daraus, dass der dritte Rückfall vom Februar 1991 die K.________
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AG nicht zur Auflösung des damals noch bestehenden Anstellungsverhältnisses
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veranlasste, und der vierte Rückfall erst im Februar 1997, mithin fast fünf
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Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen war. Es erübrigt sich
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daher auch, bei anderen Arbeitgebern nachzufragen, was ein Verkaufsleiter im
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Jahr 1998 verdiente. Denn selbst wenn ein höheres Einkommen angegeben würde,
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wäre damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass auch der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen - angestellt und entsprechend entlöhnt worden wäre.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von einem Fr. 81'000.- übersteigenden
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hypothetischen Valideneinkommen ausgegangen werden kann.
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4.2 Das trotz Unfallfolgen zumutbarerweise erzielbare Einkommen
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(Invalideneinkommen) hat die SUVA gestützt auf Beispiele aus ihrer
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Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 54'000.- festgesetzt.
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4.2.1 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der
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beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
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Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
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Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
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Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
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verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
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erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
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nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
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als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
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gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
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Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
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Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
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Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
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herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP (Dokumentation
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von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b
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mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden
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Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil
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festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den
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Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf
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welche Methode im Einzelfall abzustellen ist.
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Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil C. vom 28.
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August 2003, U 35/00 und U 47/00, räumte das Eidgenössische
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Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden
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Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die
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andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Eine
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einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine
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Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen ist beim
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gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw.
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4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart
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ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das
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Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die
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Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP
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im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt
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demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf
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DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der
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gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über
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den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der
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entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen
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nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden
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(zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich sind bei der
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Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht
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sachgerecht und nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3; Urteil R. vom
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1. Oktober 2003 Erw. 3.1, I 479/00).
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4.2.2 Im Lichte dieser Grundsätze fällt die Ermittlung des
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Invalideneinkommens gestützt auf die DAP der SUVA im hier zu beurteilenden
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Fall bereits deshalb ausser Betracht, weil mit den bloss vier DAP-Blättern,
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die bei den Akten liegen, die Basis für die Beurteilung der Repräsentativität
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der verwendeten DAP-Dokumentationen zu schmal ist. Kann demnach, entgegen
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Unfallversicherer und Vorinstanz, nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt
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werden, sind die Durchschnittslöhne gemäss LSE heranzuziehen.
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4.2.3 In den LSE werden je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers
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vier Anforderungsniveaus von Tätigkeiten unterschieden. Der Beschwerdeführer
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verfügt über eine abgeschlossene Schreinerlehre und jahrelange
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Berufserfahrung als Küchenmonteur und Aussendienstmitarbeiter. Er ist damit
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nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten
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(Anforderungsniveau 4) fähig. Anderseits steht der Einstufung im
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nächsthöheren Anforderungsniveau entgegen, dass er zwar über Berufs- und
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Fachkenntnisse verfügt, was hiefür vorausgesetzt wird, diese Fähigkeiten aber
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in dem in Anbetracht der gesundheitlichen Unfallfolgen noch zumutbaren
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Tätigkeitsspektrum (Erw. 3.1 hievor), welches beispielsweise den erlernten
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Beruf eines Schreiners und die Arbeit eines Küchenmonteurs ausschliesst,
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nicht tel quel umsetzen kann. Insgesamt ist es sachgerecht, auf den
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Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3
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und 4 abzustellen. Dieser beträgt für Männer im gesamten privaten Sektor Fr.
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4719.50 (Fr. 4268.- + Fr. 5171.- : 2; LSE 1998 Tabelle TA1 S. 25). Die
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Umrechnung auf ein Jahr (x 12) und auf die betriebsübliche wöchentliche
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Arbeitszeit (41,9 Stunden; Die Volkswirtschaft 7/2003 Tabelle B 9.2 S. 90)
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ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 59'324.10 Trotz der Unfallfolgen ist der
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Beschwerdeführer fähig, eine volle Leistung zu erbringen. Sein
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Einsatzspektrum ist aber auf der Behinderung angepasste Tätigkeiten
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beschränkt, was als lohnsenkender Faktor eine Herabsetzung des Tabellenlohnes
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rechtfertigt (vgl. BGE 126 V 75). Wird dieser Abzug auf 10 % angesetzt, was
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eher hoch erscheint, resultieren Fr. 53'391.70, womit sich das von der SUVA
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angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Invalideneinkommen von Fr.
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54'000.- auch bei Anwendung der LSE nicht beanstanden lässt. Die
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Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen
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Invaliditätsgrad von 33,33 %. Einspracheentscheid und kantonaler
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Gerichtsentscheid sind damit im Ergebnis rechtmässig.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
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Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. November 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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