BGer 2P.294/2003 |
BGer 2P.294/2003 vom 20.11.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.294/2003 /leb
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Urteil vom 20. November 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Postfach, 6000 Luzern 5,
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Obergericht des Kantons Luzern, Postfach,
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6002 Luzern.
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Gegenstand
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Forderung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. August 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 8. Mai 1994 wurden Wohnhaus und Scheune der X.________ gehörenden landwirtschaftlichen Liegenschaft Z.________ in Y.________ durch einen Brand zerstört.
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1.2 Am 24. August 1994 reichte X.________ ein Baugesuch für den Wiederaufbau der Scheune ein. Der Gemeinderat Y.________ nahm das Gesuch zum Anlass, am 21. September 1994 über X.________ wegen Gefahr der Überschuldung eine Vormundschaft nach Art. 370 ZGB anzuordnen. Beschwerden an den Regierungsrat und anschliessend an das Obergericht des Kantons Luzern blieben erfolglos. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 1995 (Abweisung der Berufung) wurde die Bevormundung von X.________ rechtskräftig (Verfahren 5C.164/1995).
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Der Gemeinderat Y.________ wies das Baugesuch für die Scheune am 3. November 1994 ab; zur Begründung verwies er auf die Anlass zur Bevormundung gebende Schuldenlage von X.________. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hob den Bewilligungsentscheid der Gemeinde mit Entscheid vom 6. Februar 1996 aufsichtsrechtlich auf.
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Zuvor, am 27. März 1995, hatte X.________ auch ein Baugesuch für den Wiederaufbau des Wohnhauses eingereicht. Schon während der Hängigkeit der Rechtsmittelverfahren betreffend Bevormundung und dann nach Eintritt der Rechtskraft wurde von einem Entscheid über das Baubewilligungsgesuch abgesehen. Am 14. August 1996 hob der Gemeinderat Y.________ die über X.________ errichtete Vormundschaft auf und erteilte ihm am 28. August 1996 die Baubewilligungen sowohl für die Scheune wie auch für das Wohnhaus.
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1.3 Am 19. März 1998 klagte X.________ gegen die Gemeinde Y.________ auf Bezahlung von Schadenersatz. Das Amtsgericht Sursee wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess die gegen das abweisende Urteil erhobene Appellation am 2. Dezember 1999 gut, hob das amtsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Amtsgericht Sursee zurück. Dieses wies die Klage am 15. November 2002 erneut ab. Auf Appellation hin wies schliesslich das Obergericht des Kantons Luzern die Klage mit Urteil vom 19. August 2003 ab.
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1.4 Mit als "Berufungsschrift" bezeichneter Eingabe vom 17. November 2003 gelangte X.________ ans Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. August 2003 sei "abzuweisen" (aufzuheben) und die Gemeinde Y.________ habe ihm Fr. 135'656.- nebst 5% Zins seit 1. Oktober 1995 zu bezahlen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt, noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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2.1 Die Eingabe ans Bundesgericht wird ausdrücklich als Berufungsschrift bezeichnet. Mit Berufung kann bloss gerügt werden, in einem Zivilrechtsstreit sei Bundesrecht verletzt worden, wobei die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nicht mit der Berufung erhoben werden kann (Art. 43 OG). Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil erwähnt zwar einerseits die Berufung, weist aber darauf hin, dass nur, im beschriebenen Sinn, die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann.
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Das angefochtene Urteil stützt sich auf kantonales Recht, nämlich auf das Haftungsgesetz des Kantons Luzern vom 13. September 1988 (HG). Dessen Normen legen fest, unter welchen Voraussetzungen das Gemeinwesen für Schäden, die seine Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen zufügen, haftet (insbesondere §§ 1 und 4 HG); es handelt sich dabei um kantonale Normen öffentlichrechtlicher Natur. Das Urteil des Obergerichts ist daher einerseits nicht zivilrechtlicher Natur und beruht andererseits nicht auf Bundesrecht. Es kann grundsätzlich nicht mit Berufung angefochten werden. Als Rechtsmittel steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen, mit welcher geltend gemacht werden kann, das Obergericht habe (bei der Sachverhaltsfeststellung oder bei der Anwendung des kantonalen Rechts) verfassungsmässige Rechte verletzt. Auf die Eingabe kann nicht eingetreten werden, soweit damit Berufung erhoben werden soll.
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2.2 Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet der Partei an sich nicht, und auf die Eingabe des Beschwerdeführers könnte insoweit eingetreten werden, als sie den gesetzlichen Formerfordernissen der staatsrechtlichen Beschwerde genügt. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss, wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 89 Abs. 1 OG) eine Beschwerdeschrift einreichen, welche die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthält, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein sollen.
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Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Dass er durch die Rechtsmittelbelehrung davon abgehalten worden wäre, lässt sich nicht sagen. Eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung besteht in Bezug auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht; soweit das Obergericht - vorliegend fälschlicherweise - auf die Berufung hingewiesen hat, hat es in genügender Weise klargestellt, dass höchstens Bundesrechtsverletzungen gerügt werden könnten, wofür aber konkret kein Raum bestand.
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Es besteht damit keine Handhabe, dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen. Unter den gegebenen Umständen soll indessen kurz auf den materiellen Inhalt des angefochtenen Urteils eingegangen werden.
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2.3 Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer zugestanden, dass sowohl die Verweigerung der Baubewilligung für die Scheune als auch das Zuwarten mit dem Bewilligungsentscheid für das Wohnhaus widerrechtlich waren. Hinsichtlich der Scheune hat es zudem anerkannt, dass das widerrechtliche Verhalten kausal für den zeitlichen Aufschub des Scheunenbaus war. Es ist der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers bloss insofern nicht gefolgt, als es annahm, einen Schaden wegen der Verzögerung beim Scheunenbau habe dieser nicht nachweisen können (im Wesentlichen E. 5 des angefochtenen Urteils) und die Tatsache, dass das Wohnhaus nicht habe gebaut werden können, sei nicht auf das diesbezügliche verschleppte Bewilligungsverfahren, sondern auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bzw. seine dadurch bedingte fehlende Kreditwürdigkeit zurückzuführen (E. 4.5). Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil erscheinen vollständig und einleuchtend, sodass nicht erkennbar ist, wie diesbezüglich erfolgreich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, hätte gerügt werden können.
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2.4 Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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2.5 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Berufung wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen.
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2.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Grosswangen und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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