Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 98/03
Urteil vom 5. Dezember 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin,
betreffend A.________, 1942,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 20. Januar 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1942 geborene, als vollamtlicher Richter am Gericht Z.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) berufstätige A.________ litt unter beidseitigem grauem Star, rechts mehr als links, weshalb er sich am 17. April 2000 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug anmeldete. Die Invalidenversicherung übernahm die am 7. Dezember 1999 durchgeführte Kataraktoperation rechts einschliesslich Nachbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme (Verfügung vom 23. Mai 2000). Auf erneutes Leistungsgesuch hin lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2002 die Übernahme der linksseitigen Staroperation vom 17. Dezember 2001 als medizinische Massnahme ab, weil der Versicherte für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: CONCORDIA oder Beschwerdegegnerin; obligatorische Krankenpflegeversicherung des A.________) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Januar 2003 gut, hob die angefochtene Verwaltungsverfügung auf und bejahte den Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Kataraktoperation links einschliesslich Nachbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme zu Lasten der Invalidenversicherung.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, trägt die CONCORDIA auf Abweisung derselben. A.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen) und - mit Blick auf das vom BSV herausgegebene Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (insbesondere Rz 37 KSME) - Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich, sondern nur soweit zu berücksichtigen sind, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis) und dass eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b).
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 7. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Fest steht, dass bei A.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (7. Mai 2002) in seinem 60. Lebensjahr - der Übernahme der Staroperation vom 17. Dezember 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V50 Erw. 3b).
3.
Das kantonale Gericht vertrat die Auffassung, bei einem korrigierten Fernvisus von 1,0 rechts würden die infolge des grauen Stars am linken Auge auftretenden Blendeffekte bei dem als Richter während mehreren Stunden täglich mit Bildschirmarbeit beschäftigten Versicherten zu einer unmittelbar drohenden Invalidität führen. Dagegen wendet das BSV ein, beim Blendeffekt handle es sich um ein Phänomen, welches unterschiedlich wahrgenommen werde, mithin ein subjektives Gefühl. Als besonders störend würden Sonnenstrahlen und Scheinwerferlicht bei Nacht erlebt. Einem allfälligen Blendeffekt könne mit zumutbaren Schutzmassnahmen wie Blenden, Abdecken des Auges, Filtern oder Umstellen des Bildschirms entgegen gewirkt werden. Sogar Dr. med. B.________ von der Klinik für Augenkrankheiten des Spitals Y.________ habe in seinem Bericht vom 31. Januar 2002 ausdrücklich bestätigt, dass die berufliche Tätigkeit des Versicherten kein beidseitiges Sehen erfordere, jedoch ein funktionierendes Binokularsehen die Arbeit erleichtere. Aus medizinischer Sicht habe die Indikation zur Durchführung der Kataraktoperation auch am linken Auge zweifellos bestanden. Die Beschwerdegegnerin leitet im Wesentlichen aus Rz 37 KSME ab, dem Versicherten stehe ein Anspruch auf Übernahme der linksseitigen Staroperation durch die Invalidenversicherung zu, weil er Bildschirmarbeit zu leisten habe und dabei - ohne diese medizinische Vorkehr - durch Blendeffekte beeinträchtigt gewesen wäre. Implizit macht die CONCORDIA somit geltend, A.________ sei zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf binokulares Sehen angewiesen.
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.
3.2 In visueller Hinsicht ist das Tätigkeitsspektrum des als Richter berufstätigen Versicherten gerichtsnotorisch bekannt und besteht im Wesentlichen aus dem Aktenstudium, der Lektüre von Fachliteratur, der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen sowie dem Verfassen von Texten. Dabei bestätigte er auf Wunsch der Beschwerdegegnerin, täglich während mehreren Stunden Bildschirmarbeit zu leisten und zur Überwindung seines Arbeitsweges auf die Benutzung eines Personenwagens angewiesen zu sein. Darauf ist abzustellen.
3.3 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des A.________ ist, hat die IV-Stelle gemäss Präzisierungen im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einzuholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Können störende Blendeffekte oder andere einseitige Sehfähigkeitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Bildschirmarbeit durch Abdecken eines Auges vermieden werden, stellt diese Vorkehr eine dem Eingliederungszweck angemessene, zweckmässige und zumutbare Massnahmen dar, welche gegebenenfalls als realistische Alternative im Vergleich zur Übernahme einer Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme in Frage kommt (Urteil B. vom 30. September 2003, I 14/03). Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 17. Dezember 2001 durchgeführte Kataraktoperation links arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.4 Der Bericht des Dr. med. B.________ vom 31. Januar 2002 genügt den dargelegten praxisgemässen (Erw. 3.3 hievor) Anforderungen an die medizinische Beurteilung der Notwendigkeit des Binokularsehens nicht. Obwohl der Augenarzt die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die ausgeübte berufliche Tätigkeit verneinte und betreffend das Erfordernis der Wesentlichkeit einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch die Staroperation einschränkend festhielt, Verbesserungspotential bestehe "in erster Linie subjektiv" in einer Eliminierung der Blendeffekte, unterliess er es, differenziert zu den erforderlichen Aspekten der Notwendigkeit des Binokularsehens (Erw. 3.3 hievor) Stellung zu nehmen. Insbesondere fehlt es an einer Beantwortung der Frage, in Bezug auf welche Tätigkeiten der Versicherte nach Angewöhnung und Anpassung an den funktionellen Verlust eines Auges - unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit des Abdeckens eines Auges zur Eliminierung störender Blendeffekte (vgl. Hinweis auf das Urteil B. vom 30. September 2003, I 14/03 in Erw. 3.3 hievor) - ohne Durchführung der Staroperation links arbeitsunfähig geworden wäre.
3.5 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die linksseitige Kataraktoperation vom 17. Dezember 2001 neu verfügen wird.
4.
Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S. 110), die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S. 206 Erw. 2) oder die Krankenkasse und die Invalidenversicherung (Urteil L. vom 28. November 2002, I 92/02) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Folglich hat die CONCORDIA als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG ).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2003 und die Verwaltungsverfügung vom 7. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die am 17. Dezember 2001 durchgeführte Staroperation am linken Auge neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und A.________ zugestellt.
Luzern, 5. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: