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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 37/03
Urteil vom 9. Dezember 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
R.________, 1954, Mazedonien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Obergasse 34, 8400 Winterthur,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 29. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Staatsangehörige R.________, geboren 1954, arbeitete ab 1981 zuerst als Saisonnier, später ganzjährig, als Gerüstbauer in der Schweiz. Seit 1990 klagt er über Rückenschmerzen, welche ab Anfang 1991 auch zu Arbeitsunfähigkeiten in verschiedenen Schweregraden führten. Am 21. Juli 1992 wurde das Arbeitsverhältnis von der Firma S.________ AG aufgelöst. R.________ meldete sich in der Folge bei der Invalidenversicherung wegen einem chronischen Lumbovertebralsyndrom zum Leistungsbezug an (24. Mai 1993). Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht, darunter Einholen von Berichten des Hausarztes Dr. med. A.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, (vom 25. Juni 1993 und 28. Oktober 1994) und der beruflichen Abklärungsstätte P.________(BEFAS), wo sich der Versicherte vom 18. April bis 27. Mai 1994 aufhielt (vom 15. Juni 1994), teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich R.________ in einem Vorbescheid vom 17. November 1994 mit, er könnte in einer angepassten Tätigkeit noch Fr. 2500.- bis 2600.- verdienen und damit bestehe ab 24. Februar 1993 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 %. Auf Intervention des Versicherten hin absolvierte dieser eine weitere berufliche Abklärung in den Anlernwerkstätten X.________ (Aufenthalt vom 9. Mai bis 22. Juli 1995). Mit Verfügung vom 8. Februar 1996 informierte die IV-Stelle R.________, in einer angepassten Tätigkeit könnte er noch Fr. 38'950.- verdienen, was einem Invaliditätsgrad von maximal 34 % entspreche, womit er keinen Anspruch auf Rentenleistungen habe. Sein Leistungsbegehren werde daher abgewiesen.
Mit seinem Entscheid vom 27. Februar 1998 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. In der Folge holte diese einen weiteren Bericht von Dr. med. A.________ ein (datiert vom 23. Juni 1998) und liess den Versicherten am Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) untersuchen. Im Gutachten vom 5. März 1999 stellten die Experten die Diagnosen eines panvertebralen Syndroms/weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms und einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit ausgeprägter psychischer Symptomatik. Der Psychiater Dr. med. L.________ folgerte, der Versicherte sei im Beurteilungszeitpunkt auch für leichtere Arbeiten nicht arbeitsfähig. Aus rein körperlicher Sicht erachteten die Begutachter den Probanden für jegliche leichtere Tätigkeit, bei welcher stündlich die Position gewechselt werden kann, als voll arbeitsfähig. Durch konsequente psychiatrische Massnahmen - parallel zu einer beruflichen Wiedereingliederung - wäre die Arbeitsfähigkeit als Ganzes wieder herzustellen. R.________ erschien den Ärzten zu jenem Zeitpunkt als wenig motiviert, wobei dieser Mangel als invaliditätsfremd bezeichnet wurde. Per 30. April 1999 musste der Versicherte die Schweiz definitiv verlassen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2000 einen Rentenanspruch erneut ab, nachdem sie nunmehr von einem Invaliditätsgrad von 31 % ausging.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2001 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen.
Diese hob die angefochtene Verfügung auf, weil auch die IV-Stelle des Kantons Zürich am 11. Januar 2000 zu deren Erlass nicht mehr zuständig war, nachdem der Versicherte die Schweiz im April 1999 verlassen hatte. Mit Datum vom 20. Dezember 2001 erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine neue Verfügung, welche inhaltlich mit derjenigen vom 11. Januar 2000 identisch war.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, der mehrere Arztzeugnisse aus Mazedonien beilagen, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 29. November 2002).
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze, eventuell eine halbe Invalidenrente auszurichten; ferner beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs geltenden Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung für Staatsangehörige aus dem Gebiete der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1ter IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Rekurskommission den Grundsatz der freien rechtlichen Beweiswürdigung und den Beweiswert eines Arztberichts im Speziellen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem ein Versicherter während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Ein wesentlicher Unterbruch liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Unterbruch bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wieder von vorne zu laufen beginnt.
Im Jahre 1991 verzeichnet der Beschwerdeführer immer wieder Phasen mit voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, die aber unterbrochen wurden von solchen mit voller Arbeitsfähigkeit, welche mehr als 30 Tage dauerten. Laut Fragebogen der Arbeitgeberin zuhanden der IV-Stelle, erreichte er ab 24. Februar 1992 bis zu seiner Entlassung per 21. Juli 1992 keine 50 % übersteigende Arbeitsfähigkeit mehr, sodass die Wartezeit mit einer mindestens 50 % Arbeitsunfähigkeit per 24. Februar 1993 endet.
3.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1). Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174).
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat zur Schätzung des Invaliditätsgrades auf hypothetische Validen- und Invalideneinkommen des Jahres 1998 abgestellt. Nicht geprüft wurden die Verhältnisse per Februar 1993 und ob sich diese bis zum Verfügungserlass der IV-Stelle für Versicherte im Ausland im Dezember 2001 in medizinischer und/oder erwerblicher Hinsicht verändert haben.
4.
4.1 Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der beruflichen Abklärung in P.________, welche zeigte, dass der Beschwerdeführer vorwiegend sitzend mit einem Traglimit von ca. 10 kg in einem Pensum von 80-90 % arbeiten sollte, können für die Beschreibung der Verhältnisse nach Ablauf des Wartejahres herangezogen werden. In medizinischer Hinsicht steht fest und wird nicht bestritten, dass er ab Beginn der bleibenden Arbeitsunfähigkeit wegen seinen Rückenschmerzen nicht mehr als Gerüstbauer arbeiten konnte.
4.2 Im Jahre 1992 hatte der Beschwerdeführer bei der Firma S.________ AG Fr. 4250.- x 13, somit Fr. 55'250.- verdient. Aufgerechnet mit dem Nominallohnindex nach Arbeitnehmerkategorien für männliche Arbeitnehmer (Bundesamt für Statistik 2001, Tabelle T1A.39) ergibt dies für 1993 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 56'681.-.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation über Arbeitsplätze der SUVA) herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Gemäss dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und 47/00, setzt das Abstellen auf DAP-Löhne voraus, dass - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern - Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und damit nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3).
4.4 Wie sich aus dem Vorbescheid vom 17. November 1994 ergibt, stützte sich die IV-Stelle des Kantons Zürich in ihrer ersten Schätzung des Invaliditätsgrades weder auf die DAP-Dokumentation, noch auf statistische Werte. Vielmehr übernahm sie eine Angabe der Eingliederungsstätte P.________, welche das hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 2500.- bis 2600.- schätzte. Aufgrund der LSE 1994 errechnet sich bei einem Beschäftigungsgrad von 85 %, reduziert auf den Nominallohn 1993, umgerechnet auf durchschnittliche 41,9 Wochenstunden und mit einem Abzug von 15 % (behinderungsbedingte Einschränkung auf eine leichte Tätigkeit, Dienstalter in einer für einen Gerüstbauer neuen Branche, Nationalität, Sprachkenntnisse, Teilzeitarbeit; vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b bb) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 36'930.-, was verglichen mit dem Validenlohn von Fr. 56'681.- einem Invaliditätsgrad von 35 % entspricht. Damit hatte der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.
Zu untersuchen bleibt, ob sich die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass in dem Masse verändert haben, dass eine Neubeurteilung vorzunehmen ist (BGE 129 V 222).
5.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2001 beruht in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof vom 5. März 1999. Dieses war in Auftrag gegeben worden, nachdem das Sozialversicherungsgericht Zürich in seinem Entscheid vom 27. Februar 1998 zur Erkenntnis gelangte, die vorhandenen Unterlagen lieferten bezüglich Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine genügenden Grundlagen. PD Dr. med. M.________ stellte die Diagnosen eines panvertebralen Syndroms/weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit ausgeprägter psychischer Symptomatik. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien funktionelle Bauchschmerzen und eine Adipositas simplex. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Experten wörtlich fest (S. 14): "Aus rein rheumatologischer Sicht würde für eine leichte körperliche Tätigkeit eine normale Arbeitsfähigkeit bestehen. Es ist dem Versicherten jedoch aus psychischen Gründen nicht möglich mit Schmerzen zu arbeiten. Damit muss er zum jetzigen Zeitpunkt auch für leichtere Arbeiten als nicht arbeitsfähig angesehen werden. Der Endzustand ist jedoch nicht erreicht." Die Ärzte fordern, der Beschwerdeführer sei vor allem psychiatrisch intensiver zu betreuen. Psychiater und Berufsberater müssten den Versicherten schrittweise in eine körperlich leichtere Tätigkeit eingliedern können. Er müsse energischer als bis jetzt behandelt werden. Falls der Beschwerdeführer dafür nicht motiviert sei, müssten ihm im Sinne seiner Schadenminderungspflicht Auflagen gemacht werden. Eine mangelnde Motivation sei invaliditätsfremd.
5.2 Aus diesem Gutachten schloss die IV-Stelle des Kantons Zürich, die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen wäre unter Beachtung der Schadenminderungspflicht nicht vorhanden und daher für die Schätzung des Invaliditätsgrades nicht relevant. Sie zog in der Folge drei DAP-Dokumentationen bei und gelangte gestützt darauf zur Erkenntnis, der Beschwerdeführer hätte im Jahre 1998 einen Invalidenlohn von Fr. 41'862.- für eine vollzeitliche leichte Tätigkeit verdienen können, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspreche. Diese Berechnung liegt auch der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2001 zugrunde.
Die Vorinstanz hat erwogen, es sei primär Sache des Einzelnen, alles Zumutbare selbst vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern. Die Sachverständigen des Medizinischen Zentrums Römerhof hätten sich in ihrem ausführlichen Gutachten schlüssig zur Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers geäussert. Demnach sei dieser seinen Obliegenheiten nicht genügend nachgekommen; ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei ausgeschlossen. Sie bestätigt die angefochtene Verfügung, ohne ihrerseits die Invaliditätsberechnung nachzuprüfen.
5.3
5.3.1 In Bezug auf die Frage, ob und welche Bedeutung dem Gesichtspunkt der Therapierbarkeit einer psychischen Störung für den Anspruch auf eine Invalidenrente oder andere Leistungen der Invalidenversicherung kommt, ist auf BGE 127 V 294 insb. Erw. 4b bb und cc S. 296 ff. zu verweisen. Kommt ein Versicherter von sich aus dem Grundsatz der Selbsteingliederung nicht nach und tut nicht alles ihm Zumutbare, was zur Verbesserung seiner Erwerbstätigkeit beitragen könnte - insbesondere durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischen Behandlungs- und weiterer therapeutischen Möglichkeiten - kann dies im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 IVG (BGE 122 V 218) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 240 ff.).
5.3.2 Vorliegend ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer sowohl während seines Aufenthaltes in der Schweiz, als auch nach seiner Rückkehr nach Mazedonien in psychiatrische Behandlung begeben hatte. Die Experten der Medizinischen Begutachtungsstelle bezeichneten diese zwar als nicht ideal, weil zu wenig intensiv. Es ist jedoch nicht dem Patienten anzulasten, wenn ihm nicht die adäquate Therapie zukommt. Jedenfalls steht fest, dass die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich nicht gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG vorgegangen war. Sie ordnete die Aufnahme der empfohlenen Behandlung unter Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen nicht an. Vor Verfügungserlass im Dezember 2001 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ihrerseits nicht geprüft, ob die in Mazedonien durchgeführte Therapie dem entspricht, was dem Beschwerdeführer zumutbar ist, ob sich seine gesundheitlichen Verhältnisse inzwischen allenfalls gebessert haben und ob er seiner Schadenminderungspflicht nachkomme. Nach dem Gesagten kann den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist von der gutachterlichen Feststellung auszugehen, er sei "zum jetzigen Zeitpunkt" auch für leichtere Arbeiten nicht arbeitsfähig.
5.4 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt sich die gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers in dem Masse manifestierte, dass sie seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte.
5.4.1 Auffallend ist, wie sich die Beurteilungen der beruflichen Abklärung der Eingliederungsstätte P.________(BEFAS) vom 15. Juni 1994 und diejenige von den Zürcher Anlernwerkstätten X.________ vom 12. September 1995 unterscheiden. Bei letzterer konnte der Beschwerdeführer nur noch halbtags arbeiten und war überdies an über einem Viertel der Arbeitstage aus gesundheitlichen Gründen abwesend. Dagegen wird er im Bericht der BEFAS als ruhiger, williger, interessierter und umgänglicher Mensch geschildert, der immer pünktlich am Arbeitsplatz erschienen sei und die Arbeiten zuverlässig ausgeführt habe. Er sei kein "Jammeri" und möchte ganz klar wieder arbeiten. Dr. med. A.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, hält am 4. November 1995 fest, es liege ein chronifiziertes Leiden vor, das kaum eine vernünftige Rehabilitation in den Arbeitsprozess erhoffen lasse. Aus diesen Zeugnissen ist zu schliessen, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers spätestens ab Sommer 1995 seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Dr. med. A.________ berichtet am 23. Juni 1998 denn auch, die Situation sei seit November 1995 unverändert. Er empfiehlt eine psychiatrische Begutachtung, die dann im Rahmen des MZR-Gutachtens auch durchgeführt wurde (vgl. Erwägung 5.1).
5.4.2 Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab November 1995 vollständig arbeitsunfähig war und demgemäss Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hatte. In Bezug auf den Zeitraum nach der Begutachtung vom 5. März 1999 liegen keine aussagekräftige medizinische Unterlagen mehr vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Dezember 2001 keine eigenen Sachverhaltsabklärungen mehr durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Zeugnisse über seine Behandlung in Mazedonien lassen keinen hinreichenden Schluss über den Verlauf des Gesundheitszustandes zu. Die IV-Stelle wird daher abzuklären haben, ob sich nach März 1999 die Verhältnisse in dem Masse geändert haben, dass sie eine Revision im Sinne von Art. 41 IVG rechtfertigten. Allenfalls wird sie dem Beschwerdeführer auch Auflagen für eine sachgerechte Behandlung zu machen haben.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 29. November 2002 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 20. Dezember 2001 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab November 1995 hat. Die Sache wird im Weiteren an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie prüfe, ob sich die anspruchsbegründenden Verhältnisse ab April 1999 in relevanter Weise verändert haben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wird über eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: