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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 232/03
Urteil vom 11. Dezember 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
G.________, 1965, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 29. August 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. September 1998, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 17. März 1999, lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für die von G.________, geb. 1965, im August 1998 gemeldeten Kniebeschwerden ab. Diese stünden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 15. November 1988, als der Versicherte bei einem Sturz eine Fraktur der rechten Patella erlitten hatte. Auf Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (vom 14. November 2000) hin traf die SUVA ergänzende Abklärungen. Sie zog insbesondere die Akten der Schweizerischen Invalidenversicherung bei, holte ein Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rheumaerkrankungen, (vom 23. Oktober 2001) sowie einen Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ (vom 16. Mai 2001) ein, wo G.________ vom 25. November 1999 bis 8. März 2000 stationär behandelt worden war. Mit Verfügung vom 20. November 2001 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht in der Folge erneut ab. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 8. August 2002 fest, wobei sie ergänzte, mangels adäquaten Kausalzusammenhangs bestünde auch hinsichtlich der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen keine Leistungspflicht nach UVG.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. August 2003).
C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine Rente und eine Integritätsentschädigung "von mindestens 30 %"; eventuell seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen somatischer wie psychischer Art in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 1988 stehen. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Grundfall dadurch abgeschlossen wurde, dass die SUVA dem Versicherten im Brief vom 17. Januar 1992 (unter Hinweis auf den Bericht des Kreisarztes vom 14. Januar 1992) eröffnet hatte, die Leistungen würden eingestellt. Diesem formlosen, materiell Verfügungscharakter aufweisenden Akt kommt mangels Widerspruchs Rechtsbeständigkeit zu (vgl. auch BGE 122 V 368 f. Erw. 3 und Urteil N. vom 14. Juli 2003, C 7/02, Erw. 3). Verfahrensentscheidend ist daher, ob ein leistungsbegründender Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV bestehen. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung dieser Frage einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 UVG zutreffend dargelegt, wobei korrekterweise die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2003, verneint wurde. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen richtig festgestellt, dass die durch die Beschwerdegegnerin am 4. August 1998 gemeldeten Kniebeschwerden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 15. November 1988 stehen. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Expertise des Dr. med. M.________ vom 23. Oktober 2001, worin eine leichte Chondropathia patellae rechts sowie ein Status nach Cerclage der Patellafraktur rechts am 15. November 1988 diagnostiziert wurde. Dies nachdem ein weitgehend unauffälliger Befund des rechten Knies erhoben worden war. Klinisch fielen einzig eine Druck- und Klopfdolenz der Patella sowie ein positiver Verschiebeschmerz der Patella mit und ohne Anspannung der Quadrizepsmuskulatur auf. Das Knie, so das Gutachten weiter, sei vollkommen frei sowie schmerzlos beweglich, es bestünden keine Schwellungen und es lägen keine positiven Meniskuszeichen vor. Weiter könnten keine periartikulären Druckdolenzen nachgewiesen werden, die Kreuz- und Seitenbänder seien stabil und es bestünde keine Quadrizepsatrophie. Röntgenologisch lägen retropatellär keine spezifischen Frakturresiduen wie Stufenbildung, Unregelmässigkeiten des Gelenkrandes oder fortgeschrittene Knorpeldefekte und insbesondere auch keine Patellafemoralarthrose vor. Die bereits anlässlich der Magnetresonanztomographie vom 28. August 1998 festgestellte leichte Chondropathia patellae rechts (ohne Nachweis einer signifikanten Verschmälerung der Knorpelschicht) stünde nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 1988. Von dieser Beurteilung abzugehen besteht kein Grund, da der in Nachachtung des auf Rückweisung lautenden Entscheides des kantonalen Gerichts (vom 14. November 2000) eingeholten Expertise voller Beweiswert (BGE 125 V 352 Erw. 3) zuzuerkennen ist. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das medizinische Schrifttum zutreffend erwog, dass entsprechende Knieschmerzen zwar in einzelnen Fällen traumatisch bedingt sind, bei der grossen Mehrzahl der jüngeren Patienten, zu denen auch der Beschwerdeführer noch gezählt werden kann, hingegen keine Ursache für die geklagten Beschwerden nachweisbar ist (in diesem Sinne bereits: Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie: die Störungen des Bewegungsapparates in Klinik und Praxis; 3. Aufl., Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 1994, S. 804).
2.2 Die Akten liefern kein in allen Punkten stimmiges Bild darüber, wie sich der Unfall vom 15. November 1988 im Einzelnen ereignet hat. Laut der Unfallmeldung des Arbeitgebers (vom 18. November 1988) stürzte der Beschwerdeführer beim Abladen von Material von einem Lieferwagen. Gemäss dem Arztzeugnis UVG des Dr. med. B.________, Assistenzarzt am Spital Y.________, vom 28. November 1988 war ein Sturz auf dem fahrenden Lastwagen für die Blessuren ursächlich. Anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin (am 9. Februar 2001) gab der Beschwerdeführer an, er sei von der offenen Ladebrücke eines fahrenden Lieferwagens auf die Strasse gefallen. Soweit im Protokoll der Befragung vom 12. Dezember 1988 die Rede davon sei, er sei als Beifahrer in der Kabine des Lieferwagens gesessen, träfe dies nicht zu. Man habe ihn damals offensichtlich falsch verstanden.
Rückfälle und Spätfolgen als besondere revisionsrechtliche Tatbestände (BGE 127 V 457 Erw. 4b mit Hinweis) schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 f. Erw. 2). Wie auch immer sich der Unfall vom 15. November 1988 im Einzelnen ereignet hat, braucht im Lichte der eben dargelegten Grundsätze nicht abschliessend erörtert zu werden. Im Hinblick darauf, dass in der Krankengeschichte des erstbehandelnden Spitals Y.________ nebst der Fraktur der rechten Patella einzig von Schürfungen am Kopf sowie an der rechten Hand die Rede ist und der Beschwerdeführer ausweislich der Akten bis im Jahre 1992 über keine weitergehenden Beschwerden klagte, ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich im Herbst 1988 an der Wirbelsäule, der Schulter oder am Kopf in der Weise verletzt hat, dass nunmehr rückfall- oder spätfolgeweise kausalrechtlich daran angeknüpft werden könnte. Analoges gilt, auch darin ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, hinsichtlich der zwischenzeitlich eingetretenen psychischen Schädigung. Laut Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 16. Mai 2001 leidet der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie, welche vor ungefähr sechs Jahren, mithin ungefähr drei Jahre nach dem Unfall im Jahre 1988, zuerst schleichend und nun seit 1999 akut verlaufen sei, ohne dass eine hirnorganische Schädigung als Ursache festgestellt werden konnte. Da der relevante medizinische Sachverhalt umfassend dokumentiert ist, besteht schliesslich kein Anlass zu ergänzenden Beweisvorkehren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: